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   LSG Berlin-Brandenburg, 06.08.2014 - L 18 AS 2532/13   

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https://dejure.org/2014,26454
LSG Berlin-Brandenburg, 06.08.2014 - L 18 AS 2532/13 (https://dejure.org/2014,26454)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.08.2014 - L 18 AS 2532/13 (https://dejure.org/2014,26454)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. August 2014 - L 18 AS 2532/13 (https://dejure.org/2014,26454)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 3 Abs 7 S 1 AlgIIV 2008, § 3 Abs 7 S 3 AlgIIV 2008, § 3 Abs 7 S 4 AlgIIV 2008, § 3 Abs 7 S 5 AlgIIV 2008
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - selbstständige Tätigkeit - Kosten eines betrieblich und privat genutzten Kfz - keine überwiegend betriebliche Nutzung - Verfassungsmäßigkeit

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 40 Abs 1 SGB 2, § 328 Abs 3 SGB 3, § 3 Abs 7 AlgIIV
    Gemischt genutzes KfZ - keine überwiegend betriebliche Nutzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenanrechnung für gemischt beruflich und privat genutztes Kfz; Keine überwiegend betriebliche Nutzung; Berücksichtigung der Aufwendungen im Rahmen des SGB II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenanrechnung für gemischt beruflich und privat genutztes Kfz; Keine überwiegend betriebliche Nutzung; Berücksichtigung der Aufwendungen im Rahmen des SGB II

  • rechtsportal.de

    Kostenanrechnung für gemischt beruflich und privat genutztes Kfz

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.05.2012 - L 18 AS 813/12
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 06.08.2014 - L 18 AS 2532/13
    Der für den Leistungsanspruch zugrunde zu legende Gewinn aus selbständiger Tätigkeit wird insofern losgelöst von steuerrechtlichen Grundsätzen und in der Regel für sechs Monate entsprechend dem jeweiligen Bewilligungsabschnitt anhand der tatsächlich betrieblich veranlassten Zuflüsse und Ausgaben berechnet (§ 3 Abs. 4 Alg II-V; vgl. schon LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2012 - L 18 AS 813/12 B PKH - juris - Rn. 2; LSG Bayern, Urteil vom 21. März 2912 - L 16 AS 789/10 - juris - Rn. 52).
  • BSG, 30.07.2008 - B 14 AS 43/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 06.08.2014 - L 18 AS 2532/13
    Denn ohne die Grenze der Willkür zu überschreiten, durfte der Verordnungsgeber aufgrund der Ermächtigung in § 13 Abs. 2 SGB II aF im Einklang mit Art. 80 Abs. 1 GG und entsprechend der Systematik des SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 43/07 R - juris - Rn. 31 ff) pauschal und im Übrigen zur Vermeidung einer Besserstellung gegenüber nichtselbständigen Arbeitnehmern und anderen Hilfebedürftigen regeln, dass die betriebliche Nutzung eines Kfz die private übersteigen muss, um zugunsten Selbständiger und trotz nicht ausreichender Existenzsicherung aus eigenen Mitteln weitere Fahrzeugkosten als Betriebsausgaben anzuerkennen.
  • LSG Bayern, 21.03.2012 - L 16 AS 789/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 06.08.2014 - L 18 AS 2532/13
    Der für den Leistungsanspruch zugrunde zu legende Gewinn aus selbständiger Tätigkeit wird insofern losgelöst von steuerrechtlichen Grundsätzen und in der Regel für sechs Monate entsprechend dem jeweiligen Bewilligungsabschnitt anhand der tatsächlich betrieblich veranlassten Zuflüsse und Ausgaben berechnet (§ 3 Abs. 4 Alg II-V; vgl. schon LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2012 - L 18 AS 813/12 B PKH - juris - Rn. 2; LSG Bayern, Urteil vom 21. März 2912 - L 16 AS 789/10 - juris - Rn. 52).
  • SG Bremen, 27.09.2016 - S 26 AS 975/14
    Die Kosten für ein Verkehrsmittel sind - neben der Sondervorschrift des § 3 Abs. 7 ALG II-V - daher nur dann als betriebliche Ausgaben anzuerkennen, wenn eine überwiegende betriebliche Nutzung vorliegt (vgl. LSG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 06.08.2014 - L 18 AS 2532/13).

    Anderenfalls wäre die Klägerin einem nichtselbstständigen Arbeitnehmer gegenüber besser gestellt, der in jedem Fall die Reparaturkosten aus dem Regelbedarf bestreiten muss (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.08.2014 - L 18 AS 2532/13).

    Auch danach sind Reparaturkosten - soweit eine überwiegend private Nutzung vorliegt - nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.08.2014 - L 18 AS 2532/13).

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