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LSG Berlin-Brandenburg, 08.09.2005 - L 21 RJ 151/03 |
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- BSG, 24.07.2003 - B 4 RA 40/02 R
Zugehörigkeit zu Zusatzversorgungssystem - Auslandsstudium in Sowjetunion
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.09.2005 - L 21 RJ 151/03
Drei Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich 1. Ausübung einer Beschäftigung, 2. Entgeltlichkeit der Beschäftigung und 3. Beschäftigung im Rahmen eines Versorgungssystems, müssen vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, Aktenzeichen B 4 RA 40/02 R, zitiert nach juris).Aus der Funktion des § 5 AAÜG, Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem den Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI gleichzustellen, wenn eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, folgt, dass eine entgeltliche Beschäftigung vorgelegen haben muss, weil auch nur aus einer solchen Beschäftigung eine Pflichtbeitragszeit nach dem SGB VI folgt (§§ 1 Nr. 1, 55, 248 SGB VI, vergl.: BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, Aktenzeichen B 4 RA 40/02 R, a.a.O.).
Der Rechtsbegriff des Arbeitsverhältnisses der DDR stimmte aber mit dem bundesdeutschen Rechtsverständnis weitestgehend überein (Arbeitsleistung gegen Lohn, Weisungsrecht, Eingliederung in einen Betrieb, §§ 40, 80-83, 95 Arbeitsgesetzbuch der DDR - AGB - ), so dass der Rechtsbegriff "Beschäftigung" auf einen Sachverhalt in der DDR nach Sinn und Zweck anwendbar ist (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, Az.: B 4 RA 40/02 R, a.a.O).
- BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 6/01 R
Überführung von Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen - …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 08.09.2005 - L 21 RJ 151/03
Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, Aktenzeichen B 4 RA 6/01 R, SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 m.w.N.), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht.