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   LSG Berlin-Brandenburg, 09.04.2015 - L 29 AL 178/13   

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https://dejure.org/2015,12592
LSG Berlin-Brandenburg, 09.04.2015 - L 29 AL 178/13 (https://dejure.org/2015,12592)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.04.2015 - L 29 AL 178/13 (https://dejure.org/2015,12592)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. April 2015 - L 29 AL 178/13 (https://dejure.org/2015,12592)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 71 EWGV 1408/71
    Anspruch auf Alg - französische Beschäftigungszeiten - Grenzgänger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf ALG und Berechnung der Anwartschaftszeit; Wohnortverlegung ins Ausland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf ALG und Berechnung der Anwartschaftszeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 22.09.1988 - 236/87

    Bergemann / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.04.2015 - L 29 AL 178/13
    Gemäß Art. 67 Abs. 3 EWG VO 1408/71 seien Personen im Sinne des Art. 71 Abs. 1 Buchst. B Ziff. ii EWG VO 1408/71 nach der Rechtsprechung des EuGH mit Urteil vom 22. September 1988 (Rechtssache 236/87) von dem Erfordernis der letztlichen Versicherungspflicht in Deutschland ausgenommen.

    Dies gilt auch im Hinblick auf die Ausführungen des Sozialgerichts zu dem Urteil des EuGH vom 22. September 1988 (C-236/87 "A B"), mit dem der EuGH für Recht erkannt hat (Tenor zitiert nach juris):.

    Zwar hat der EuGH in diesem Urteil (vom 22. September 1988 - C-236/87 "Anna Bergemann") somit entschieden, dass die Regelung des Art. 71 Abs. 1 Buchst. b) ii) EWG VO 1408/71 auf den Fall einer Arbeitnehmerin anwendbar sei, die ihren Wohnort aus familiären Gründen, nämlich weil sie mit ihrem Ehemann und ihrem Kind zusammenleben wolle, in einen anderen Staat als im Beschäftigungsstand verlegt habe, denn unter diesen Umständen könne sie sicher eher im Wohnstaat als im Beschäftigungsstaat von den günstigsten Bedingungen für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz profitieren (juris Ausdruck Rz.21).

    Wenn der EuGH schließlich ausführt, die durch diese Vorschrift (Art. 71 Abs. 1 Buchst. b) ii) EWG VO 1408/71) "eröffnete Möglichkeit, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht im letzten Beschäftigungsstaat, sondern im Wohnstaat zu erhalten, ist nämlich bei einzelnen Gruppen von Arbeitnehmern gerechtfertigt, die enge - insbesondere persönliche und berufliche - Bindungen zu dem Land haben, indem sie sich niedergelassen haben und gewöhnlich aufhalten und denen deshalb in diesem Staat auch die besten Chancen für eine berufliche Wiedereingliederung gewährt werden müssen" (Leitsatz 2 des Urteils vom 22. September 1988 - C-236/87 " B" - zitiert nach juris), so lagen im Falle des Klägers weder derartige persönliche (familiäre - vergleiche Ausführungen oben) noch berufliche Bindungen vor.

    Der Senat verweist diesbezüglich auf den - zeitlich nach dem Urteil des EuGH vom 22. September 1988 (C-236/87 "Anna Bergemann") ergangenen - Beschluss Nr. 160 vom 28. November 1995 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer zum Geltungsbereich des Art. 71 Abs. 1 Buchst. b) ii) EWG VO 1408/71 (Beschluss veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 049 vom 28. Februar 1996 S. 0031-0033):.

  • LSG Hamburg, 15.02.2012 - L 2 AL 31/10

    Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung nach Art. 71 VO 1408/71 EWG

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.04.2015 - L 29 AL 178/13
    Der Senat verweist diesbezüglich auf die Ausführungen des Landessozialgerichts Hamburg, welches unter Hinweis auf den genannten Beschluss Nr. 160 der Verwaltungskommission vom 28. November 1995 zur Überzeugung des erkennenden Senates mit Urteil vom 15. Februar 2012 (L 2 AL 31/10 - zitiert nach juris Rz. 25-28) zutreffend ausführt:.
  • EuGH, 17.02.1977 - 76/76

    Di Paolo

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.04.2015 - L 29 AL 178/13
    Nach der grundlegenden Entscheidung des EuGH vom 17. Februar 1977 (C-76/76) sei der Übergang der Kosten für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit vom Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung auf den Mitgliedstaat des Wohnorts bei einzelnen Gruppen von Arbeitnehmern, die enge Bindungen zu dem Land beibehielten, in dem sie sich niedergelassen hätten und gewöhnlich aufhielten, gerechtfertigt.
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