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   LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2010 - L 22 R 1428/08   

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https://dejure.org/2010,23807
LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2010 - L 22 R 1428/08 (https://dejure.org/2010,23807)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.06.2010 - L 22 R 1428/08 (https://dejure.org/2010,23807)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. Juni 2010 - L 22 R 1428/08 (https://dejure.org/2010,23807)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 256a SGB 6
    Altersrente; zusätzliche Belohnung der Deutschen Reichsbahn

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Neuberechnung einer Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung von Entgelten aus der "zusätzlichen Belohnung" für Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn im Beitrittsgebiet; Qualifizierung einer "zusätzlichen Belohnung" nach dem maßgeblichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 30.08.2005 - 1 BvR 616/99

    Keine Sonderversorgung ehemaliger Angehöriger der Deutschen Reichsbahn

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2010 - L 22 R 1428/08
    Dieses Urteil sei durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30. August 2005 - 1 BvR 1028/03 - ausdrücklich bestätigt worden.

    Anwartschaften und Ansprüche aus der "alten Versorgung" der Reichsbahner können deshalb auch nicht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG zugeordnet werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 30. August 2005, 1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03, veröffentlich in juris).

    Wie das BVerfG in seinen Nichtannahmebeschlüssen vom 30. August 2005 (1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03) festgestellt hat, liegt eine Verletzung von Grundrechten durch Versagung einer Sonderversorgung ehemaliger Mitarbeiter der Deutschen Reichsbahn in der DDR nach der Rentenüberleitung in die gesamtdeutsche Rentenversicherung nicht vor.

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.11.2004 - L 4 RA 134/02
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2010 - L 22 R 1428/08
    Der Kläger berief sich auf ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2004 (Az.: L 4 RA 134/02).

    28 Soweit der Kläger für sein Begehren sich auf das Urteil des BSG vom 23. August 2007 (B 4 RS 4/06 R, veröffentlicht in juris) sowie auf das Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2004 (L 4 RA 134/02) beruft, liegt eine andere Fallgestaltung vor, wie die Beklagte und das SG zu Recht festgestellt haben.

  • BSG, 11.12.2002 - B 5 RJ 14/00 R

    Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet - Angehörige der Deutschen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2010 - L 22 R 1428/08
    Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 11. Dezember 2002 (B 5 RJ 14/00 R) entschieden, dass Arbeitsverdienste und Einkünfte nur durch Beitragszahlungen versichert und damit rentenrechtlich relevant im Rahmen des § 256 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien.

    Der 5. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 11. Dezember 2002 (B 5 RJ 14/00 R, zitiert nach juris) ausdrücklich festgestellt, dass § 256 a Abs. 2 SGB VI für die Ermittlung von Entgeltpunkten verfassungskonform auch bei ehemaligen Angehörigen der Deutschen Reichsbahn nur die tatsächlich erzielten Verdienste erfasse, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden seien, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur FZR oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 01. Januar 1992 und danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279 b) gezahlt worden seien.

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2010 - L 22 R 1428/08
    Das BVerfG hat als verfassungsgemäß erachtet (vgl. BVerfGE 100, 1, 40), dass der auf DM aufgewertete und mittels der Anlage 10 zum SGB VI auf das Niveau der westlichen Arbeitsverdienste wirtschaftlich hoch gewertete, in der DDR erzielte Arbeitsverdienst bei der Rentenwertfestsetzung nach dem SGB VI stets nur bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (West) als fiktiv versicherter Arbeitsverdienst zurunde zu legen ist.

    Durch die vom bundesdeutschen Gesetzgeber getroffene verfassungsgemäße Grundentscheidung der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet (Art. 8, 30 Abs. 5 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990, BGBl. II Seite 889 - EV - i. V. m. Art. 1 Rentenüberleitungsgesetz vom 25. Juli 1991, BGBl. I Seite 1606) sind ab 01. Januar 1992 an die Stelle des Rentenrechts des Beitrittsgebiets die Vorschriften des SGB VI und der entsprechenden Nebengesetze getreten und die nach Beitrittsgebietsrecht erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Sozialversicherung und der FZR sowie die zum 31. Dezember 1991 überführten Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungssystemen (§§ 2, 4 Abs. 1 bis 5 AAÜG) durch die entsprechenden Ansprüche und Anwartschaften aus dem SGB VI ersetzt worden (gesetzliche Novation: BVerfGE 100, 1, 39 ff., a. a. O.).

  • BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 4/06 R

    Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet - tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2010 - L 22 R 1428/08
    28 Soweit der Kläger für sein Begehren sich auf das Urteil des BSG vom 23. August 2007 (B 4 RS 4/06 R, veröffentlicht in juris) sowie auf das Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2004 (L 4 RA 134/02) beruft, liegt eine andere Fallgestaltung vor, wie die Beklagte und das SG zu Recht festgestellt haben.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.12.2010 - L 3 R 82/08

    Keine rentenerhöhende Berücksichtigung einer "sonstigen Belohnung" für Angehörige

    Das BSG hat in zwei, ebenfalls von ehemaligen Angehörigen der DR betriebenen Verfahren diese Grundsätze in jüngster Zeit bestätigt (vgl. Beschlüsse über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 27. Oktober 2009, B 5 R 494/08 B, Vorinstanz: LSG Mecklenburg-Vorpommern, L 7 R 96/08, und vom 09. September 2010, B 13 R 233/10 B, Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, L 22 R 1428/08).
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