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   LSG Berlin-Brandenburg, 10.01.2019 - L 13 VG 3/18   

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https://dejure.org/2019,4190
LSG Berlin-Brandenburg, 10.01.2019 - L 13 VG 3/18 (https://dejure.org/2019,4190)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.01.2019 - L 13 VG 3/18 (https://dejure.org/2019,4190)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Januar 2019 - L 13 VG 3/18 (https://dejure.org/2019,4190)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Abs 1 S 1 Alt 1 OEG, § 2 Abs 1 S 1 Alt 2 OEG, § 1 OEG
    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - Entschädigung auch für Gewalt in gewaltbelasteter Beziehung möglich - keine Versagung bei Wiederaufnahme einer wegen vorhergehenden Gewalttätigkeiten beendeten Beziehung - keine leichtfertige Selbstgefährdung bei Fortsetzung ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 2 OEG
    Versagung

  • Wolters Kluwer

    Versorgung nach dem OEG; Unbilligkeit einer Versorgung; Leichtfertiges Eingehen einer Gefahr bei Beziehungstaten in sogenannten Gewaltbeziehungen; Individueller Sorgfaltsmaßstab; Beziehungen zwischen Täter und Opfer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    OEG § 1 ; OEG § 2 Abs. 1 S. 1
    Versorgung nach dem OEG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R

    Gewaltopferentschädigung - Ausschluß - Tatbeitrag - Mitverursachung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.01.2019 - L 13 VG 3/18
    Er regelt abschließend, wann die unmittelbare Tatbeteiligung des Geschädigten Leistungen ausschließt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG], vgl z.B. BSG, Urteile vom 6. Dezember 1989 - 9 RVg 2/89 -, BSGE 66, 115-120, juris Rn. 11, und vom 21. Oktober 1998 - B 9 VG 6/97 R -, BSGE 83, 62-68, juris Rn. 18).

    Eine Mitverursachung kann nur angenommen werden, wenn das Verhalten des Opfers nach der auch im Opferentschädigungsrecht anwendbaren versorgungsrechtlichen Kausalitätsnorm nicht nur einen nicht hinwegzudenkenden Teil der Ursachenkette, sondern eine wesentliche, d.h. annähernd gleichwertige Bedingung neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers darstellt (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 21. Oktober 1998 a.a.O., juris Rn. 18).

    Gleiches gilt, wenn sich das Opfer einer konkret erkannten Gefahr leichtfertig nicht entzogen hat, obwohl es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre (vgl. BSG, Urteile vom 15. August 1996 - 9 RVg 6/94 -, BSGE 79, 87-91, juris Rn. 15, vom 21. Oktober 1998 a.a.O., juris Rn. 21).

    Allerdings gilt im Gegensatz zum bürgerlichen Recht nicht der objektive Sorgfaltsmaßstab des § 276 BGB, sondern ein individueller, der auf die persönlichen Fähigkeiten des Opfers abstellt (vgl. BSG, vom 21. Oktober 1998 a.a.O., juris Rn. 23).

    Die dafür maßgeblichen Umstände des Einzelfalles müssen eine Entschädigung allerdings mit einem solchen Gewicht als unbillig erscheinen lassen, dass dies der in der 1. Alternative genannten Mitverursachung an Bedeutung annähernd gleichkäme (vgl. BSG, Urteile vom 7. November 1979 - 9 RVg 2/78 -, BSGE 49, 104-114, juris Rn. 18, und vom 21. Oktober 1998 a.a.O., juris Rn. 20).

  • BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 3/00 R

    Opferentschädigung - Hinterbliebenenversorgung - abstrakte

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.01.2019 - L 13 VG 3/18
    Die 1. Alternative ist stets zuerst zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 18. April 2001 - B 9 VG 3/00 R -, BSGE 88, 96-103, juris Rn. 17).

    Ergänzend sind die individuellen Beziehungen zwischen Täter und Opfer zu berücksichtigen, etwa ob sie seit langem miteinander Umgang hatten und welcher Art der Umgang war, ferner das frühere Verhalten von Täter und Opfer in vergleichbaren Situationen (so BSG, Urteil vom 18. April 2001 - B 9 VG 3/00 R -, BSGE 88, 96-103, juris Rn. 18).

    Eine der von dem BSG zu der 2. Alternative der Ausschlussnorm entwickelten Fallgruppen liegt vor, wenn sich das Opfer, ohne sozial nützlich oder von der Rechtsordnung erwünscht zu handeln, der Gefahr einer Gewalttat bewusst oder leichtfertig aussetzt oder sich einer von ihm erkannten oder leichtfertig verkannten Gefahr nicht entzieht, obwohl ihm dies zumutbar möglich wäre (vgl. BSG, Urteil vom 18. April 2001 a.a.O., juris Rn. 23).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2014 - L 13 SB 131/12

    VersMedV - Psychose - GdB

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.01.2019 - L 13 VG 3/18
    Hierbei hat es zulässigerweise auch auf die in der Niederschrift über die Tagung der Sektion Versorgungsmedizin des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung vom 18. bis 19. März 1998 enthaltenen Abgrenzungskriterien zwischen leichten, mittelgradigen und schweren sozialen Anpassungsstörungen abgestellt (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 16. Januar 2014 - L 13 SB 131/12 - juris Rn. 15).
  • BSG, 15.08.1996 - 9 RVg 6/94

    Leistungsausschluß wegen Mitverursachung im Recht der Gewaltopferentschädigung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.01.2019 - L 13 VG 3/18
    Gleiches gilt, wenn sich das Opfer einer konkret erkannten Gefahr leichtfertig nicht entzogen hat, obwohl es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre (vgl. BSG, Urteile vom 15. August 1996 - 9 RVg 6/94 -, BSGE 79, 87-91, juris Rn. 15, vom 21. Oktober 1998 a.a.O., juris Rn. 21).
  • BSG, 06.12.1989 - 9 RVg 2/89

    Gewaltopferentschädigung bei riskantem Verhalten des Opfers

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.01.2019 - L 13 VG 3/18
    Er regelt abschließend, wann die unmittelbare Tatbeteiligung des Geschädigten Leistungen ausschließt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG], vgl z.B. BSG, Urteile vom 6. Dezember 1989 - 9 RVg 2/89 -, BSGE 66, 115-120, juris Rn. 11, und vom 21. Oktober 1998 - B 9 VG 6/97 R -, BSGE 83, 62-68, juris Rn. 18).
  • BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 2/78

    Verursachung der Schädigung - Versorgungsrechtliche Kausalitätstheorie -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.01.2019 - L 13 VG 3/18
    Die dafür maßgeblichen Umstände des Einzelfalles müssen eine Entschädigung allerdings mit einem solchen Gewicht als unbillig erscheinen lassen, dass dies der in der 1. Alternative genannten Mitverursachung an Bedeutung annähernd gleichkäme (vgl. BSG, Urteile vom 7. November 1979 - 9 RVg 2/78 -, BSGE 49, 104-114, juris Rn. 18, und vom 21. Oktober 1998 a.a.O., juris Rn. 20).
  • BSG, 25.03.1999 - B 9 VG 1/98 R

    Gewaltopferentschädigung - Hinterbliebenenversorgung - vorsätzlicher

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.01.2019 - L 13 VG 3/18
    Ein Leistungsausschluss ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das Opfer in der konkreten Situation in ähnlich schwerer Weise wie der Täter gegen die Rechtsordnung verstoßen hat (vgl. BSG, Urteil vom 25. März 1999 - B 9 VG 1/98 R -, BSGE 84, 54-61, juris Rn. 26).
  • LSG Hamburg, 27.08.2019 - L 3 VE 1/18

    Soziales Versorgungsrecht: Anspruch auf Opferentschädigung; Annahme einer

    2019, L 13 VG 3/18, juris-Rn. 24 mwN; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 28. Sept. 2018; L 6 VG 2878/17, juris-Rn. 66 mwN; Rademacker in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, § 2 OEG Rn. 14 ff.).
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