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   LSG Berlin-Brandenburg, 10.04.2013 - L 1 KR 1/13 B ER   

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https://dejure.org/2013,8341
LSG Berlin-Brandenburg, 10.04.2013 - L 1 KR 1/13 B ER (https://dejure.org/2013,8341)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.04.2013 - L 1 KR 1/13 B ER (https://dejure.org/2013,8341)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. April 2013 - L 1 KR 1/13 B ER (https://dejure.org/2013,8341)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 5 Abs 5a SGB 5, § 123 BGB, § 142 BGB, § 193 Abs 6 VVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II; Vorliegen des Ausschlusstatbestandes nach § 5 Abs. 5a S. 1 SGB V bei rückwirkender Beendigung durch Anfechtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II; Vorliegen des Ausschlusstatbestandes nach § 5 Abs. 5a S. 1 SGB V bei rückwirkender Beendigung durch Anfechtung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2011 - L 1 KR 326/10

    Krankenversicherung - Versicherungspflicht wegen Bezuges von Arbeitslosengeld II

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.04.2013 - L 1 KR 1/13
    Unmittelbarkeit setzt dabei einen direkten zeitlichen Zusammenhang zwischen dem (Noch-)Bestehen eines privatrechtlichen Krankenversicherungsvertrages und dem SGB-II-Bezug voraus (Urteil des Senats vom 11. März 2011 - Az.: L 1 KR 326/10 - Revision anhängig unter B 12 KR 11/11 R).

    Soweit der Senat im Urteil vom 11. März 2011 - Az.: L 1 KR 326/10 das Erfordernis der Unmittelbarkeit auch auf die zweite Alternative des § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V bezogen und damit eine Relevanz der Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 und 2 SGB V für möglich gehalten hat, war dies im dort zu entscheidenden Zusammenhang nicht tragend.

  • LSG Thüringen, 30.07.2012 - L 6 KR 462/12

    Ausschluss der Krankenversicherungspflicht eines SGB 2-Leistungsempfängers bei

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.04.2013 - L 1 KR 1/13
    Dass am Tag vor dem Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld II ein Vertrag wirksam besteht und nur anfechtbar ist (hierauf abstellend: LSG Thüringen, Beschluss vom 30. Juli 2012 - L 6 KR 462/12 B ER) ist insoweit ohne Bedeutung.
  • BGH, 22.02.1984 - IVa ZR 63/82

    Voraussetzung eines unbefristeten Leistungsverweigerungsrechts des Versicherers;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.04.2013 - L 1 KR 1/13
    Da sich private Versicherungsunternehmen im Fall der Inanspruchnahme regelmäßig auch mit der Vertragsanfechtung verteidigen, wäre es inkonsequent bei einer solchen von der zivilrechtlichen Rechtslage gelösten Betrachtung die Anfechtbarkeit außer Acht zu lassen (vgl. im Übrigen auch zur Möglichkeit der Arglisteinrede gegen einen Leistungsanspruch BGH, Urteil vom 22. Februar 1984 - Az.: IV a ZR 63/82).
  • BSG, 03.07.2013 - B 12 KR 11/11 R

    Gesetzliche Krankenversicherung - keine Versicherungspflicht von Arbeitslosengeld

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.04.2013 - L 1 KR 1/13
    Unmittelbarkeit setzt dabei einen direkten zeitlichen Zusammenhang zwischen dem (Noch-)Bestehen eines privatrechtlichen Krankenversicherungsvertrages und dem SGB-II-Bezug voraus (Urteil des Senats vom 11. März 2011 - Az.: L 1 KR 326/10 - Revision anhängig unter B 12 KR 11/11 R).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.01.2008 - L 1 B 336/07

    Anspruch auf vorläufige Führung als freiwilliges Mitglied in einer Krankenkasse

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.04.2013 - L 1 KR 1/13
    Insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung (etwa Beschluss vom 7. Januar 2008, Az.: L 1 B 336/07 KR ER - Juris) fest, dass im Wege der einstweiligen Anordnung auch die Feststellung des Bestehens eines Versicherungsverhältnisses bzw. die Verpflichtung der Krankenkasse zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen dem Grunde nach erfolgen kann.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.12.2012 - L 9 KR 469/12

    Abgrenzung der Verpflichtung zur Krankenversicherung zwischen PKV und GKV

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.04.2013 - L 1 KR 1/13
    Dies ergibt sich aus der eindeutigen inneren Systematik des § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V, der gerade nur in der ersten Alternative auf die Verhältnisse vor dem Leistungsbezug ("privat krankenversichert war") abstellt (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - Az.: L 9 KR 469/12 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2012 - L 5 KR 258/12

    Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.04.2013 - L 1 KR 1/13
    Soweit hiergegen angeführt wird, dass das krankenversicherungsrechtliche Verhältnis nicht von zukünftigen ungewissen Ereignissen wie einer Anfechtung abhängen kann (LSG NRW, Beschluss vom 3. September 2012 - Az.: L 5 KR 258/12 B ER), mag dies eine abweichende Wertung für den Fall bis zum Zugang der Anfechtungserklärung tatsächlich vollzogener Versicherungsverhältnisse zutreffen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2014 - L 16 KR 735/13

    Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung

    Auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet keine andere Betrachtung (im Ergebnis ebenso LSG NRW a.a.O; Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.6.2012, L 1 KR 71/12 B ER; SG Schwerin, Beschluss vom 08.08.2011, S 8 KR 115/11 ER; offengelassen von Thüringer LSG, Beschluss vom 30.07.2012, L 6 KR 462/12 B ER; a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.4.2013, L 1 KR 1/13 B ER, alle unter juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.02.2015 - L 1 KR 2/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweilige Anordnung - Krankenversicherung -

    Insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschlüsse vom 7. Januar 2008 - Az.: L 1 B 336/07 KR ER - und vom 10. April 2013 - L 1 KR 1/13 B ER -, zitiert jeweils nach juris) fest, dass im Wege der einstweiligen Anordnung auch die Feststellung des Bestehens eines Versicherungsverhältnisses oder die Verpflichtung der Krankenkasse zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen dem Grunde nach erfolgen kann.

    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 10. April 2013 (a. a. O.) zum Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes in der Parallelnorm des § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V entschieden, dass im Rahmen der Prüfung des Bestehens eines privaten Krankenversicherungsvertrages eine rückwirkende Beendigung durch Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB jedenfalls dann zu berücksichtigen ist, wenn aus dem Vertrag faktisch kein Versicherungsschutz in Anspruch genommen wurde.

  • SG Düsseldorf, 13.02.2014 - S 8 KR 1061/12

    Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund

    Eine andere Auffassung hat allein das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit dem Argument der Einheit der Rechtsordnung für ein faktisch nicht vollzogenes privates Versicherungsverhältnis vertreten (Beschluss in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 10.4.2013 - L 1 KR 1/13 B ER - es ist kein Hauptsacheverfahren bekannt).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - L 1 KR 215/21

    Einstweiligen Anordnung auf vorläufigen Krankenversicherungsschutz

    Ob die Voraussetzungen einer solch weitgehenden Regelungsanordnung vorliegen, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. Beschluss vom 13. Februar 2015 - L 1 KR 2/15 B ER -, juris-Rdnr. 2, mit Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 7. Januar 2008 - L 1 B 336/07 KR ER - und vom 10. April 2013 - L 1 KR 1/13 B ER -).
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