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   LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2009 - L 33 R 1162/08   

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https://dejure.org/2009,8979
LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2009 - L 33 R 1162/08 (https://dejure.org/2009,8979)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.12.2009 - L 33 R 1162/08 (https://dejure.org/2009,8979)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Dezember 2009 - L 33 R 1162/08 (https://dejure.org/2009,8979)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem für ehemalige Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) anhand des Durchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet; Bindung des Rentenversicherungsträgers an ...

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 6/01 R

    Überführung von Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2009 - L 33 R 1162/08
    Seine Verbandskompetenz war nicht auf die Feststellung reduziert, die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt, lägen vor (vgl. insbesondere BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R - Juris RdNr. 33 ff.).

    Der Senat vermag sich aus den o. g. Gründen der vom früheren 4. Senat des Bundessozialgerichts (vgl. Urteile vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 -, 29. Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R - und 14. Mai 2003 - B 4 RA 65/02 R - jeweils Juris m.w.N.) vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht anzuschließen.

    Das Urteil weicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R -) ab und beruht auf dieser Abweichung.

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2009 - L 33 R 1162/08
    Mit Bescheid vom 1. November 1999 korrigierte das Bundesverwaltungsamt unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94 u.a. - seine früheren Bescheide über die Begrenzung des Zahlbetrages, soweit hierdurch ein Rentenzahlbetrag in Höhe von 990 DM unterschritten worden war.

    Mit Bescheid vom 15. März 2000 berücksichtigte das Bundesverwaltungsamt unter Abänderung früherer Bescheide das während der Zugehörigkeit des Klägers zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nunmehr im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95 und 1 BvR 1560/97 - bis zur Höhe des jeweiligen Durchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet und verwies hinsichtlich des danach maßgeblichen Entgelts auf die Anlage 1 des Bescheides.

    32 Darüber hinaus würde eine Berechnung der Vergleichsrente unter Zugrundelegung unbegrenzter Entgelte auch dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95 und 1 BvR 1560/97- (Juris) zuwiderlaufen, mit dem eine Begrenzung auf das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet als verfassungsgemäß bestätigt wurde, wenn nunmehr im Rahmen der Vergleichsrentenberechnung gemäß § 307 b Abs. 3 SGB VI bei Bestandsrentnern und früheren MfS-Beschäftigten die unbegrenzten Arbeitsentgelte Berücksichtigung fänden (vgl. Mey in Schlegel/Voelzke, juris PraxisKommentar SGB VI, 1. Auflage 2008, § 307b RdNr. 113).

  • BSG, 05.07.2005 - B 4 RA 15/04 R

    Bestandsrente des Beitrittsgebietes - Berechnung der Vergleichsrente -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2009 - L 33 R 1162/08
    Der Gesetzgeber hatte sich bei der Neugestaltung des § 307 b SGB VI und der Anordnung einer Vergleichsrentenberechnung allein an der in § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI getroffenen Regelung zu orientieren, ohne diese wortgetreu auf früher zusatz- oder sonderversorgte Bestandsrentner übertragen zu müssen (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 - B 4 RA 15/04 R - Juris RdNr. 53 ff.).

    Die Vorschrift des § 307 b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 SGB VI lehnt sich daher bei der Ermittlung der Entgeltpunkte zur Bestimmung der Höhe der Vergleichsrente und der 20-Jahreszeitraum-Betrachtung auch lediglich an die Regelung des § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI an (vgl. BSG, Urteil vom 21. August 2008, a.a.O.; BT-Drs. 14/5640, S. 13 zu Ziffer I.); sie ist schon von ihrer Zweckbestimmung her nicht mit ihr identisch (BSG, Urteil vom 5. Juli 2005, a.a.O., RdNr. 48 ff.).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96

    Rentenüberleitung III

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2009 - L 33 R 1162/08
    Wie das Bundessozialgericht mit Urteil vom 21. August 2008 - B 13 RA 9/08 R - (Juris RdNr. 42) ausgeführt hat, hatte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97 - (Juris) dem Gesetzgeber allein vorgegeben, auch bei den zusatz- oder sonderversorgten Bestandsrentnern die Möglichkeit zu eröffnen, entsprechend der Regelung des § 307a SGB VI den Datenbestand aus den letzten 20 Jahren des Arbeitslebens der Rentenberechnung zugrunde zu legen.

    Für die verfassungsrechtliche Beurteilung war und ist es jedoch ohne Bedeutung, dass sich eine Ermittlung des monatlichen Rentenbetrags auf der Grundlage der letzten 20 Jahre des Arbeitslebens für die Versichertengruppe aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Einzelfall - so beim Kläger - nachteiliger auswirken kann als die Heranziehung aller Versicherungsjahre (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97 - Juris RdNr. 95).

  • BSG, 31.03.2004 - B 4 RA 11/03 R

    Feststellung des Rentenwertes bei früher zusatzversorgten Bestandsrentnern des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2009 - L 33 R 1162/08
    Dies ist durch die Einfügung der Regelungen in § 307 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB VI verfassungskonform erfolgt (vgl. bereits BSG, Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 11/03 R - Juris RdNr. 35).
  • BSG, 31.03.2004 - B 4 RA 39/03 R

    Neufeststellung der Bestandsrente ehemaliger hauptamtlicher Mitarbeiter der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2009 - L 33 R 1162/08
    Im Hinblick darauf hat die Beklagte zu Recht die Feststellungen des Versorgungsträgers bei ihrer rentenrechtlichen Beurteilung gemäß §§ 307 b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB, 259 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI zugrunde gelegt, ohne eine eigenständige Regelung bezüglich der Entgeltbegrenzung zu treffen, da sie aufgrund der Drittbindungswirkung gemäß der spezialgesetzlichen Anordnung des § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG zu einer eigenen Prüfung der vom Versorgungsträger festgestellten Daten nicht befugt ist (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2004 - B 4 RA 39/03 R - Juris RdNr. 17).
  • BSG, 14.05.2003 - B 4 RA 65/02 R

    Beitrittsgebiet - Rentenhöchstwertfestsetzung - verfassungswidrige besondere

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2009 - L 33 R 1162/08
    Der Senat vermag sich aus den o. g. Gründen der vom früheren 4. Senat des Bundessozialgerichts (vgl. Urteile vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 -, 29. Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R - und 14. Mai 2003 - B 4 RA 65/02 R - jeweils Juris m.w.N.) vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht anzuschließen.
  • BVerfG, 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99

    Keine Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2009 - L 33 R 1162/08
    Gleiches gilt für den (Nichtannahme-) Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 1 BvR 1412/99 - (Juris RdNr. 10), mit dem das Bundesverfassungsgericht - neben der Verfassungsmäßigkeit der Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme und der Überführung der darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung - allein festgestellt hat, ein Gehörsverstoß für den Beschwerdeführer folge nicht daraus, dass das Bundessozialgericht die Entscheidung über die Anwendung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG beim Rentenversicherungsträger sehe.
  • BVerfG, 09.03.2000 - 1 BvR 2216/96

    Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2009 - L 33 R 1162/08
    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Auffassung auch nicht etwa mit dem (Nichtannahme-) Beschluss vom 9. März 2000 - 1 BvR 2216/96 - (Juris RdNr. 6) als verfassungsgemäß bestätigt, sondern allein festgestellt, dass aufgrund einer solchen Gesetzesauslegung jedenfalls das im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Entscheidung maßgebliche Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt werde.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.11.2008 - L 33 R 1199/08

    Berücksichtigung unbegrenzter Entgelte für Rentenbezugszeiten bei der Berechnung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2009 - L 33 R 1162/08
    Der nach § 8 Abs. 4 AAÜG zuständige Versorgungsträger war damit vorliegend aufgrund von § 8 Abs. 3 AAÜG spezialgesetzlich befugt, die während der Zugehörigkeit des Klägers zum Versorgungssystem des ehemaligen MfS tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen auf die jeweiligen Beträge der Anlage 6 zum AAÜG zu begrenzen (vgl. schon das Urteil des Senats vom 27. November 2008 - L 33 R 1199/08 - Juris zu Begrenzungen nach § 6 Abs. 2 bzw. 3 AAÜG).
  • BSG, 29.10.2002 - B 4 RA 27/02 R

    Neuberechnung einer Bestandsrente bei rückwirkender Einbeziehung in ein

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

  • BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 24/98 R

    Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages bei zusatz- und sonderversorgten

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.01.2011 - L 3 R 442/07

    MfS; Versorgungsträger; Versorgungssystem; Beitragsbemessungsgrenze;

    hilfsweise unter Berücksichtigung der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg in dem Verfahren L 33 R 1162/08 die Begrenzung der Entgelte auf die Werte der Anlage 5 zum AAÜG aufzuheben,.

    Der Auffassung, dass der Versorgungsträger ermächtigt sei, die Begrenzung der Entgelte aufgrund § 7 AAÜG mit für den Rentenversicherungsträger bindender Wirkung selbst vorzunehmen (so etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2009 - L 33 R 1162/08 -, zitiert nach juris Rn. 27), schließt sich der erkennende Senat nicht an.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - L 12 R 706/09

    Sonderversorgung der Angehörigen des ehemeligen Ministeriums für

    Dabei kann es dahinstehen, ob die Beklagte selbst die Beitragsbegrenzung entsprechend der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 7 Abs. 1 AAÜG vornimmt (so Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 1996 - B 4 RA 7/95, juris; Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R, juris jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen) oder aber insoweit an die Mitteilungen des Trägers der Sonderversorgung in dem bestandskräftigen Bescheid vom 13. Dezember 1999 gebunden ist (so insbesondere Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27. November 2008 - L 33 R 1199/08, Urt. v. 10. Dezember 2009 - L 33 R 1162/08, beide juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.01.2011 - L 3 R 1515/07

    Zusatzversorgung; Überführungsbescheid; Regelungskompetenz des

    Der im Rahmen eines Rentenhöhenstreites bezogen auf § 7 AAÜG vertretenen Auffassung, dass der Versorgungsträger ermächtigt sei, die Begrenzung der Entgelte selbst vorzunehmen (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2009 - L 33 R 1162/08 -, Revision anhängig beim BSG - B 5 R 2/10 R -, zitiert nach Juris), schließt sich der erkennende Senat nicht an.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.01.2011 - L 3 R 1548/07

    Zusatzversorgung; Überführungsbescheid; Regelungskompetenz des

    Der im Rahmen eines Rentenhöhenstreites bezogen auf § 7 AAÜG vertretenen Auffassung, dass der Versorgungsträger ermächtigt sei, die Begrenzung der Entgelte selbst vorzunehmen (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2009 - L 33 R 1162/08 -, Revision anhängig beim BSG - B 5 R 2/10 R -, zitiert nach Juris), schließt sich der erkennende Senat nicht an.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - L 4 R 1219/09

    Sonderversorgung MfS/AfNS; Verfassungsgemäßheit der Beschränkung der

    Dabei kann es dahinstehen, ob die Beklagte selbst die Beitragsbegrenzung entsprechend der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 7 Abs. 1 AAÜG vornimmt (so Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 1996 - B 4 RA 7/95, juris; Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R, juris jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen) oder aber insoweit an die Mitteilungen des Trägers der Sonderversorgung in dem bestandskräftigen Bescheid vom 13. Dezember 1999 gebunden ist (so insbesondere Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27. November 2008 - L 33 R 1199/08, Urt. v. 10. Dezember 2009 - L 33 R 1162/08, beide juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - L 4 R 619/09

    Sonderversorgung MfS/AfNS; Verfassungsgemäßheit der Beschränkung der

    Dabei kann es dahinstehen, ob die Beklagte selbst die Beitragsbegrenzung entsprechend der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 7 Abs. 1 AAÜG vornimmt (so Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 1996 - B 4 RA 7/95, juris; Urteil vom 20.Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R, juris jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen) oder aber insoweit an die Mitteilungen des Trägers der Sonderversorgung in dem (nunmehr bestandskräftigen) Entgeltbescheid vom 1. Oktober 1999 gebunden ist (so insbesondere Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27. November 2008 - L 33 R 1199/08; Urt. v. 10. Dezember 2009 - L 33 R 1162/08, beide juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.01.2011 - L 3 R 1350/07

    Zusatzversorgung; Überführungsbescheid; Regelungskompetenz des

    Der im Rahmen eines Rentenhöhenstreites bezogen auf § 7 AAÜG vertretenen Auffassung, dass der Versorgungsträger ermächtigt sei, die Begrenzung der Entgelte selbst vorzunehmen (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2009 - L 33 R 1162/08 -, Revision anhängig beim BSG - B 5 R 2/10 R -, zitiert nach Juris), schließt sich der erkennende Senat nicht an.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2011 - L 33 R 234/11

    Versorgungsträger; Zuständigkeit

    Nach Auffassung des Senats hat der Versorgungsträger, also hier das Bundesverwaltungsamt (und nicht der Rentenversicherungsträger), die Begrenzung der Entgelte nach den §§ 6 Absatz 2 und Absatz 3 sowie 7 AAÜG, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, vorzunehmen und dem Berechtigten die begrenzten Entgelte durch Bescheid bekannt zu geben (so auch schon die Entscheidungen des Senats vom 27. November 2008, Az. L 33 R 1199/08 und vom 10. Dezember 2009, Az. L 33 R 1162/08, beide dokumentiert in juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2010 - L 8 R 110/10

    Feststellungsbescheid; Rücknahme; Sonderversorgung des MfS/AfNS; freiwillige

    Ob der Versorgungsträger darüber hinaus auch mit Bindungswirkung gegenüber dem Träger der Rentenversicherung die etwaige Begrenzung von Entgelten vorzunehmen hat, kann dahingestellt bleiben, weil es hierauf im vorliegenden Verfahren nicht ankommt (s. zu dieser Frage entgegen BSG a.a.O. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2009 - L 33 R 1162/08, Revision anhängig zum Aktenzeichen B 5 R 2/10 R des BSG).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - L 4 R 235/05

    Sonderversorgung MfS/AfNS; Verfassungsgemäßheit der Beschränkung der

    Dabei kann es dahinstehen, ob die Beklagte selbst die Beitragsbegrenzung entsprechend der besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach § 7 Abs. 1 AAÜG vornimmt (so Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 1996 - B 4 RA 7/95, juris; Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R, juris jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen) oder aber insoweit an die Mitteilungen des Trägers der Sonderversorgung in dem bestandskräftigen Bescheid vom 13. Dezember 1999 gebunden ist (so insbesondere Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27. November 2008 - L 33 R 1199/08; Urt. v. 10. Dezember 2009 - L 33 R 1162/08, beide juris).
  • BSG, 27.07.2011 - B 5 R 110/11 B
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