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   LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2016 - L 9 KR 144/16 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,11879
LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2016 - L 9 KR 144/16 B ER (https://dejure.org/2016,11879)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.05.2016 - L 9 KR 144/16 B ER (https://dejure.org/2016,11879)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. Mai 2016 - L 9 KR 144/16 B ER (https://dejure.org/2016,11879)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 37 Abs 2 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 54 Abs 1 SGB 12, § 37 Abs 2 S 1 SGB 5 vom 14.11.2003
    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Versicherter in betreuter Wohnform - medizinische Behandlungspflege - ambulante Eingliederungshilfe - Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 37 SGB 5
    Häusliche Krankenpflege - Haushalt - sonstiger geeigneter Ort - (einfache) medizinische Behandlungspflege - Herrichten und Verabreichen von Medikamenten - ambulante Eingliederungshilfe - Zuständigkeit von Sozialleistungsträgern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kein Anspruch auf häusliche Krankenpflege der gesetzlichen Krankenversicherung für Versicherte in betreuten Wohnformen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 37
    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege; Haushalt; sonstiger geeigneter Ort; (einfache) medizinische Behandlungspflege; Herrichten und Verabreichen von Medikamenten; ambulante Eingliederungshilfe; Zuständigkeit von Sozialleistungsträgern

  • rechtsportal.de

    Kein Anspruch auf häusliche Krankenpflege der gesetzlichen Krankenversicherung für Versicherte in betreuten Wohnformen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 58 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Rehabilitation/Häusl. Krankenpflege/Fahrkosten | Häusliche Krankenpflege | Medikamentengabe in betreuter Wohnform

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.10.2008 - L 9 KR 37/03

    Gesetzliche Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch bei Inanspruchnahme

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2016 - L 9 KR 144/16
    Unabhängig hiervon fehlt es nach den dem Senat bislang vorlegten Unterlagen auch an weiteren Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V. Es ist derzeit weder erkennbar, mit welchem Pflegedienst die Antragstellerin einen zivilrechtlich wirksamen Vertrag geschlossen hat, noch welcher wirksamen zivilrechtlichen Forderung (zu diesen Anforderungen: Senat, Urteile vom 09. März 2011 - L 9 KR 302/07 -, vom 08. Oktober 2008 - L 9 KR 37/03 -, vom 02. Juli 2008 - L 9 KR 1211/05 -, und vom 15. November 2006 - L 9 KR 82/03 -, jeweils juris und unter Hinweis auf Rechtsprechung des BSG) sie ausgesetzt ist.
  • BSG, 25.02.2015 - B 3 KR 11/14 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege in Einrichtung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2016 - L 9 KR 144/16
    Dazu gehört z.B. regelmäßig die Gabe von Tabletten nach ärztlicher Anweisung (BSG, Urteil vom 25. Februar 2015 - B 3 KR 11/14 R -, juris).
  • BVerfG, 19.03.2007 - 2 BvR 2273/06

    Unerlaubtes (Sich) Entfernen von Unfallort (keine Erstreckung des Abs. 2 Nr. 2

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2016 - L 9 KR 144/16
    Dies ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift hinzunehmen, denn "der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation" (BVerfG, Beschluss vom 19. März 2007 - 2 BvR 2273/06 -, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.07.2008 - L 9 KR 1211/05

    Kostenerstattung; häusliche Krankenpflege; tägliches Richten und Verabreichen von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2016 - L 9 KR 144/16
    Unabhängig hiervon fehlt es nach den dem Senat bislang vorlegten Unterlagen auch an weiteren Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V. Es ist derzeit weder erkennbar, mit welchem Pflegedienst die Antragstellerin einen zivilrechtlich wirksamen Vertrag geschlossen hat, noch welcher wirksamen zivilrechtlichen Forderung (zu diesen Anforderungen: Senat, Urteile vom 09. März 2011 - L 9 KR 302/07 -, vom 08. Oktober 2008 - L 9 KR 37/03 -, vom 02. Juli 2008 - L 9 KR 1211/05 -, und vom 15. November 2006 - L 9 KR 82/03 -, jeweils juris und unter Hinweis auf Rechtsprechung des BSG) sie ausgesetzt ist.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2011 - L 9 KR 302/07

    Hilfsmittelversorgung; Hörgerät; schwere Hörminderung; Festbetrag; nicht

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2016 - L 9 KR 144/16
    Unabhängig hiervon fehlt es nach den dem Senat bislang vorlegten Unterlagen auch an weiteren Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V. Es ist derzeit weder erkennbar, mit welchem Pflegedienst die Antragstellerin einen zivilrechtlich wirksamen Vertrag geschlossen hat, noch welcher wirksamen zivilrechtlichen Forderung (zu diesen Anforderungen: Senat, Urteile vom 09. März 2011 - L 9 KR 302/07 -, vom 08. Oktober 2008 - L 9 KR 37/03 -, vom 02. Juli 2008 - L 9 KR 1211/05 -, und vom 15. November 2006 - L 9 KR 82/03 -, jeweils juris und unter Hinweis auf Rechtsprechung des BSG) sie ausgesetzt ist.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2006 - L 9 KR 82/03

    Kostenerstattung für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2016 - L 9 KR 144/16
    Unabhängig hiervon fehlt es nach den dem Senat bislang vorlegten Unterlagen auch an weiteren Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V. Es ist derzeit weder erkennbar, mit welchem Pflegedienst die Antragstellerin einen zivilrechtlich wirksamen Vertrag geschlossen hat, noch welcher wirksamen zivilrechtlichen Forderung (zu diesen Anforderungen: Senat, Urteile vom 09. März 2011 - L 9 KR 302/07 -, vom 08. Oktober 2008 - L 9 KR 37/03 -, vom 02. Juli 2008 - L 9 KR 1211/05 -, und vom 15. November 2006 - L 9 KR 82/03 -, jeweils juris und unter Hinweis auf Rechtsprechung des BSG) sie ausgesetzt ist.
  • BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 24/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - selbstbeschaffte Leistung im Rahmen der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2016 - L 9 KR 144/16
    Soweit das Sozialgericht demgegenüber dem o.g. Urteil des Senats vom 15. November 2006 entnommen haben sollte, Leistungserbringer seien grundsätzlich nicht befugt, von der Krankenkasse abgelehnte Leistungen gegenüber dem Versicherten geltend zu machen, entspräche dies weder der Rechtsprechung des Senats noch der des BSG (BSG, Urteil vom 03. August 2006 - B 3 KR 24/05 R -, juris, Rn. 21f).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2016 - L 1 KR 475/16

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege in Einrichtungen der

    Hieraus ergebe sich ein Anspruch im Rahmen der Eingliederungshilfe auf die hier begehrte Behandlungspflege, weil es sich bei der Gabe von Tabletten nach ärztlicher Anweisung um einfache Tätigkeiten handelt, die auch von einem Laien erbracht werden können, weil medizinische Kenntnisse insoweit nicht erforderlich seien (Bezugnahme auf, BSG, Urteil vom 25. Februar 2015 -B 3 KR 11/14 R- und Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2016 -L 9 KR 144/16 B ER).

    Weiterhin ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass der 9. Senat des LSG Berlin-Brandenburg für die Abgrenzung zwischen dem Vorliegen eines eigenen Haushalts, in dem ergänzend noch von anderen Trägern Leistungen erbracht werden, und der Unterbringung in einer betreuten Wohnform mit ergänzenden ambulanten Leistungen darauf abgestellt hat, ob dem Versicherten sowohl die Unterkunft als auch die Betreuungsleistungen von demselben Vertragspartner zur Verfügung gestellt worden sind (LSG Berlin-Brandenburg v. 11. Mai 2016 - L 9 KR 144/16 B ER - juris-Rdnr. 9; grundsätzlich zustimmend Beschluss des erkennenden Senats v. 4. August 2016 - L 1 KR 326/16 B ER).

  • SG Frankfurt/Oder, 12.08.2020 - S 27 KR 308/16
    Daher dürfte bereits nicht von einer Identität von Mieter und Leistungsbringer im Sinne der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin - Brandenburg als Kriterium für das Bestehen einer Einrichtung der Eingliederungshilfe im Sinne des § 37 Abs. 2 SGB V auszugehen sein (vgl. Landessozialgericht, Beschluss vom 11. Mai 2016, Aktenzeichen L 9 KR 144/16 B ER, Randnummer 9, zu recherchieren unter www.juris.de).
  • SG Aurich, 25.07.2016 - S 13 SO 47/16

    Streitigkeiten nach dem SGB XII Keine Streitsachengebührenfestsetzung

    (BSG, Urteil vom 22.04.2015 - B 3 KR 16/14 R - vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2016 - L 9 KR 144/16 B ER jeweils zitiert nach juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.11.2016 - L 1 KR 486/16
    Zuzugeben ist der Antragsgegnerin weiterhin, dass der 9. Senat des LSG Berlin-Brandenburg für die Abgrenzung zwischen dem Vorliegen eines eigenen Haushalts, in dem ergänzend noch von anderen Trägern Leistungen erbracht werden, und der Unterbringung in einer betreuten Wohnform mit ergänzenden ambulanten Leistungen darauf abgestellt hat, ob dem Versicherten sowohl die Unterkunft als auch die Betreuungsleistungen von demselben Vertragspartner zur Verfügung gestellt worden sind (LSG Berlin-Brandenburg v. 11. Mai 2016 - L 9 KR 144/16 B ER - juris Rn 9; grundsätzlich zustimmend Beschluss des erkennenden Senats v. 4. August 2016 - L 1 KR 326/16 B ER).
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