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   LSG Berlin-Brandenburg, 12.02.2007 - L 16 R 971/06   

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https://dejure.org/2007,25977
LSG Berlin-Brandenburg, 12.02.2007 - L 16 R 971/06 (https://dejure.org/2007,25977)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.02.2007 - L 16 R 971/06 (https://dejure.org/2007,25977)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Februar 2007 - L 16 R 971/06 (https://dejure.org/2007,25977)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf endgültige Wertfeststellung einer Altersrente; Sozialverfahrensrechtliche Einordnung der Ersetzung eines wertfestsetzenden Verwaltungsakts durch einen nachfolgend ergehenden wertfestsetzenden Verwaltungsakt; Klagebefugnis für eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 29.10.2002 - B 4 RA 22/02 R

    Zusatzversorgung für freiberuflich tätige Mitglieder des Schriftstellerverbandes

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.02.2007 - L 16 R 971/06
    Denn der von dem Kläger geltend gemachte Aufhebungs- bzw. Änderungsanspruch gegen die Beklagte kann ihm frühestens dann zustehen, wenn der für versorgungsrechtliche Vorfragen allein zuständige Sonderversorgungsträger bindend entschieden hat, ob dem Kläger im Zeitpunkt der Überführung des Versorgungsrechts in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 ein Recht oder eine Anwartschaft auf Versorgung nach dem bis dahin maßgeblichen und zu Bundesrecht gewordenen Sonderversorgungsrecht des Beitrittsgebiets zustand, und wenn er außerdem in einem so genannten Entgeltbescheid gemäß § 8 AAÜG die nach § 5 AAÜG gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten, die darin erzielten Entgelte und gegebenenfalls die tatsächlichen Voraussetzungen einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze unanfechtbar festgestellt hat (vgl. BSG SozR 3-8570 § 14 Nr. 1; BSG SozR 3-8570 § 10 Nr. 4; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - B 4 RA 22/02 R - veröffentlicht in juris).

    Derartige vorläufige und ausschließlich begünstigende einstweilige Verwaltungsakte können aber unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt in Rechte des Klägers eingreifen; die Anfechtungsklage ist somit mangels Klagebefugnis unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - B 4 RA 22/02 R -).

  • BSG, 29.01.2004 - B 4 RA 24/03 R

    Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.02.2007 - L 16 R 971/06
    Der Gesetzgeber war und ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, eine höhere Beitragsbemessungsgrenze festzusetzen (vgl. zum Ganzen auch BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 24/03 R = SozR 4-8570 § 7 Nr. 1).

    Zum anderen hat das BVerfG in dieser Entscheidung mit bindender Wirkung nach § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ausgeführt, dass es bei der Abgrenzung des von § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit Anlage 6 AAÜG erfassten Personenkreises zur pauschalierenden Einstufung und Bewertung der Tätigkeiten im Bereich des MfS/AfNS im Hinblick auf Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz weder einer Auswertung noch vorhandenen dienstinternen Materials des MfS/AfNS noch sonstiger langwieriger Ermittlungen des Gesetzgebers zur Beschäftigten- und Qualifikationsstruktur sowie zur Struktur des beim MfS/AfNS erzielten Pro-Kopf- und Durchschnittseinkommens bedurfte (vgl. BVerfGE 100, 138, 179 = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1 S 21; BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 24/03 R -).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.02.2007 - L 16 R 971/06
    Die Begrenzung der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte von Mitarbeitern des MfS auf das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Verweis auf BVerfGE 100, 138, 178; BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2004 - 1 BvR 1070/02 = BVerfGK 3, 270-273).

    Zum anderen hat das BVerfG in dieser Entscheidung mit bindender Wirkung nach § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ausgeführt, dass es bei der Abgrenzung des von § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit Anlage 6 AAÜG erfassten Personenkreises zur pauschalierenden Einstufung und Bewertung der Tätigkeiten im Bereich des MfS/AfNS im Hinblick auf Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz weder einer Auswertung noch vorhandenen dienstinternen Materials des MfS/AfNS noch sonstiger langwieriger Ermittlungen des Gesetzgebers zur Beschäftigten- und Qualifikationsstruktur sowie zur Struktur des beim MfS/AfNS erzielten Pro-Kopf- und Durchschnittseinkommens bedurfte (vgl. BVerfGE 100, 138, 179 = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1 S 21; BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 24/03 R -).

  • BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 24/98 R

    Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages bei zusatz- und sonderversorgten

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.02.2007 - L 16 R 971/06
    Sie käme von vornherein nur dann in Betracht, wenn es ansonsten zu einer Anwendungsbehinderung des gültigen Rechts bzw. einem Rechtsstillstand käme (vgl. für einen derartigen Fall: BSG, Urteil vom 3. August 1999 - B 4 RA 24/98 R - veröffentlicht in juris).
  • BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 25/99 R

    Rentenversicherungsträger - Rentenwertfestsetzung - Rentenanspruch - Kombinierte

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.02.2007 - L 16 R 971/06
    Denn der von dem Kläger geltend gemachte Aufhebungs- bzw. Änderungsanspruch gegen die Beklagte kann ihm frühestens dann zustehen, wenn der für versorgungsrechtliche Vorfragen allein zuständige Sonderversorgungsträger bindend entschieden hat, ob dem Kläger im Zeitpunkt der Überführung des Versorgungsrechts in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 ein Recht oder eine Anwartschaft auf Versorgung nach dem bis dahin maßgeblichen und zu Bundesrecht gewordenen Sonderversorgungsrecht des Beitrittsgebiets zustand, und wenn er außerdem in einem so genannten Entgeltbescheid gemäß § 8 AAÜG die nach § 5 AAÜG gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten, die darin erzielten Entgelte und gegebenenfalls die tatsächlichen Voraussetzungen einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze unanfechtbar festgestellt hat (vgl. BSG SozR 3-8570 § 14 Nr. 1; BSG SozR 3-8570 § 10 Nr. 4; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - B 4 RA 22/02 R - veröffentlicht in juris).
  • BVerfG, 22.06.2004 - 1 BvR 1070/02

    Keine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung der Vorschrift des AAÜG § 7 Abs

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.02.2007 - L 16 R 971/06
    Die Begrenzung der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte von Mitarbeitern des MfS auf das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Verweis auf BVerfGE 100, 138, 178; BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2004 - 1 BvR 1070/02 = BVerfGK 3, 270-273).
  • BSG, 25.01.2001 - B 4 RA 10/99 R

    Überführung der Zusatzversorgung der früheren DDR-Parteien in die

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.02.2007 - L 16 R 971/06
    Denn der von dem Kläger geltend gemachte Aufhebungs- bzw. Änderungsanspruch gegen die Beklagte kann ihm frühestens dann zustehen, wenn der für versorgungsrechtliche Vorfragen allein zuständige Sonderversorgungsträger bindend entschieden hat, ob dem Kläger im Zeitpunkt der Überführung des Versorgungsrechts in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 ein Recht oder eine Anwartschaft auf Versorgung nach dem bis dahin maßgeblichen und zu Bundesrecht gewordenen Sonderversorgungsrecht des Beitrittsgebiets zustand, und wenn er außerdem in einem so genannten Entgeltbescheid gemäß § 8 AAÜG die nach § 5 AAÜG gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten, die darin erzielten Entgelte und gegebenenfalls die tatsächlichen Voraussetzungen einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze unanfechtbar festgestellt hat (vgl. BSG SozR 3-8570 § 14 Nr. 1; BSG SozR 3-8570 § 10 Nr. 4; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - B 4 RA 22/02 R - veröffentlicht in juris).
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