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   LSG Berlin-Brandenburg, 12.04.2013 - L 23 SO 272/12 B   

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https://dejure.org/2013,25225
LSG Berlin-Brandenburg, 12.04.2013 - L 23 SO 272/12 B (https://dejure.org/2013,25225)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.04.2013 - L 23 SO 272/12 B (https://dejure.org/2013,25225)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. April 2013 - L 23 SO 272/12 B (https://dejure.org/2013,25225)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 51 Abs 1 SGG
    Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit - Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen Pflegeheim aus überzahlten Leistungen für den Hilfeempfänger - Schuldbeitritt - Dreiecksverhältnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 19.05.1994 - 5 C 33.91

    Rechtsweg - Mietübernahmeerklärung - Sozialhilfe - Zahlungsanspruch -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.04.2013 - L 23 SO 272/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erklärt der Sozialhilfeträger im Dreiecksverhältnis zwischen Hilfeempfänger, Sozialhilfeträger und Leistungserbringer mit der Übernahme der Kosten - hier für Pflegeleistungen - im Bewilligungsbescheid (hier Bescheid vom 6. Juni 2011) den Schuldbeitritt zur Zahlungsverpflichtung des Hilfebedürftigen gegenüber dem Leistungserbringer; "Übernahme" bedeutet in diesem Zusammenhang Schuldbeitritt durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung vgl. grundsätzlich: BSG Urteile vom 02. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - Juris - und vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 ff Rn. 25 ff; vgl. bereits BVerwG, Urteilvom19. Mai 1994 - 5 C 33/91 - Juris .

    Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat für den Fall der vom Sozialhilfeträger gegenüber dem Vermieter erklärten Übernahme der Miete eines Hilfebedürftigen entschieden, dass diese Akzessorietät in aller Regel die Annahme rechtfertigt, dass der Sozialhilfeträger mit der (behaupteten) Selbstverpflichtung die Handlungsebene des öffentlichen Rechts nicht hat verlassen wollen und für seine Erklärung die Form eines öffentlich-rechtlichen, einseitigen oder vertraglichen Leistungsversprechens gewählt hat (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33/91 - Juris).

  • BVerwG, 18.05.2010 - 1 B 1.10

    Auslieferung; Bewilligung der Auslieferung; Auslieferungsverfahren; Europäischer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.04.2013 - L 23 SO 272/12
    Sie findet - unabhängig vom Inhalt der Entscheidung - keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs (vgl. BSG vom 01. April 2009 - Az: B 14 SF 1/08 R; BVerwG vom 18. Mai 2010 - Az: 1 B 1/10 - veröffentlicht in: Juris).

    Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da zum einen außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind und zum anderen für Beschwerden der vorliegenden Art Gerichtskosten nach Nr. 7504 der Anlage 1 zum GKG entweder gar nicht oder in Höhe einer Festgebühr anfallen (BVerwG vom 18. Mai 2010 - Az: 1 B 1/10 - veröffentlicht in: Juris; OVG Nordrhein-Westfalen vom 02. April 2009 - Az: 11 E 469/08 - veröffentlicht in: Juris).

  • BSG, 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R

    Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit bei Streit über ein Hausverbot eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.04.2013 - L 23 SO 272/12
    Sie findet - unabhängig vom Inhalt der Entscheidung - keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs (vgl. BSG vom 01. April 2009 - Az: B 14 SF 1/08 R; BVerwG vom 18. Mai 2010 - Az: 1 B 1/10 - veröffentlicht in: Juris).
  • BSG, 27.04.2010 - B 8 SO 2/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - zulässiger Rechtsweg - öffentlich-rechtliche

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.04.2013 - L 23 SO 272/12
    Von einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis ist daher dann auszugehen, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt aufgrund eines ihm eingeräumten oder auferlegten Sonderrechts handelt (BSG vom 27. April 2010 - Az: B 8 SO 2/10 R - veröffentlicht in: Juris, m.w.N.).
  • GemSOGB, 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88

    Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer AOK über

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.04.2013 - L 23 SO 272/12
    Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem klägerischen Sachvortrag darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 10. Juli 1989 - Az: GmS-OGB 1/88 - veröffentlicht in: Juris).
  • BSG, 29.09.1994 - 3 BS 2/93

    Krankenkasse - Streitgegenstand - Rechtsweg

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.04.2013 - L 23 SO 272/12
    Trifft das zu, berührt es die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht, dass das Klagebegehren auch unter Berücksichtigung von Anspruchsgrundlagen, die zu einem anderen Rechtsgebiet gehören, zu prüfen ist, (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG i.d.F. Durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17.12.1990 - 4. VwGO-ÄndG -, BGBl I 2803; hierzu u.a. BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 15; BVerwG NVwZ 1993, 358; BGHZ 121, 367; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 51 Rn. 40).
  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des Heimträgers -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.04.2013 - L 23 SO 272/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erklärt der Sozialhilfeträger im Dreiecksverhältnis zwischen Hilfeempfänger, Sozialhilfeträger und Leistungserbringer mit der Übernahme der Kosten - hier für Pflegeleistungen - im Bewilligungsbescheid (hier Bescheid vom 6. Juni 2011) den Schuldbeitritt zur Zahlungsverpflichtung des Hilfebedürftigen gegenüber dem Leistungserbringer; "Übernahme" bedeutet in diesem Zusammenhang Schuldbeitritt durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung vgl. grundsätzlich: BSG Urteile vom 02. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - Juris - und vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 ff Rn. 25 ff; vgl. bereits BVerwG, Urteilvom19. Mai 1994 - 5 C 33/91 - Juris .
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.04.2013 - L 23 SO 272/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erklärt der Sozialhilfeträger im Dreiecksverhältnis zwischen Hilfeempfänger, Sozialhilfeträger und Leistungserbringer mit der Übernahme der Kosten - hier für Pflegeleistungen - im Bewilligungsbescheid (hier Bescheid vom 6. Juni 2011) den Schuldbeitritt zur Zahlungsverpflichtung des Hilfebedürftigen gegenüber dem Leistungserbringer; "Übernahme" bedeutet in diesem Zusammenhang Schuldbeitritt durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung vgl. grundsätzlich: BSG Urteile vom 02. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - Juris - und vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 ff Rn. 25 ff; vgl. bereits BVerwG, Urteilvom19. Mai 1994 - 5 C 33/91 - Juris .
  • SG Dortmund, 21.08.2012 - S 41 SO 583/11

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.04.2013 - L 23 SO 272/12
    Der Sozialhilfeanspruch des Hilfesuchenden und die Selbstverpflichtung des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Leistungserbringer - hier der beklagte Träger der Pflegeeinrichtung - stehen somit in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang(ebenso SG Dortmund, Urteil vom 21. August 2012 - S 41 SO 583/11).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2009 - 11 E 469/08
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 12.04.2013 - L 23 SO 272/12
    Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da zum einen außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind und zum anderen für Beschwerden der vorliegenden Art Gerichtskosten nach Nr. 7504 der Anlage 1 zum GKG entweder gar nicht oder in Höhe einer Festgebühr anfallen (BVerwG vom 18. Mai 2010 - Az: 1 B 1/10 - veröffentlicht in: Juris; OVG Nordrhein-Westfalen vom 02. April 2009 - Az: 11 E 469/08 - veröffentlicht in: Juris).
  • BGH, 25.02.1993 - III ZR 9/92

    Rechtsweg für Beseitigungsklage bei Strömungsschäden an Ufergrundstück -

  • BVerwG, 15.12.1992 - 5 B 144.91

    Rechtsweg für Erstattungsansprüche im Verhältnis zwischen Sozialleistungsträgern

  • BSG, 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verweisungsbeschluss - Klage eines

    Der Schuldbeitritt löst zwar einen unmittelbaren Zahlungsanspruch der Einrichtung gegenüber dem Sozialhilfeträger aus; er kann jedoch naturgemäß nichts an der Rechtsnatur der zugrundeliegenden Schuld, die aus dem zwischen K und der Beklagten geschlossenen privatrechtlichen Heimvertrag resultiert, ändern; der Schuldbeitritt teilt vielmehr notwendigerweise die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers (so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 26.11.2012 - L 18 SO 173/12 B - mwN; aA LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.4.2013 - L 23 SO 272/12 B - und vom 21.3.2013 - L 23 SO 247/12 B; zweifelnd LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.9.2013 - L 20 SO 394/12 - RdNr 56) .
  • OLG Oldenburg, 16.07.2015 - 14 U 22/15

    Rückforderung einer unmittelbar an den Schulträger als Leistungserbringer

    Dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts haben sich der Bundesgerichtshof und die jeweiligen Instanzgerichte - soweit erkennbar - bislang ausnahmslos angeschlossen (BGH, Urteil v. 07.05.2015 - III ZR 304/14 - zitiert nach juris; Landgericht Landau, Urteil v. 02.02.2015 - 2 O 262/14 - zitiert nach juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12.04.2013 - L 23 SO 272/12 B - und Beschluss v. 10.03.2015 - L 23 SO 208/14 B - jeweils zitiert nach juris; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.09.2013 - L 20 SO 394/12 - PflR 2014, 51-63; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.02.2011 - L 1 SO 33/09 - FEVS 63, 69-76).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2014 - L 19 AS 829/12

    Rechtswegbeschwerde - Mietschulden - Kosten der Rechtsverfolgung der Vermieterin

    Trifft das zu, berührt es die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht, dass das Klagebegehren auch unter Berücksichtigung von Anspruchsgrundlagen, die zu einem anderen Rechtsgebiet gehören, zu prüfen ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2013, L 23 SO 272/12 B, mwN, juris).

    Die Verpflichtung des Beklagten, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, ist darin begründet, dass er sich mit seiner Auffassung, die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit seien für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig, nicht durchgesetzt hat (siehe dazu auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2013, aaO).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2013 - L 9 AL 53/12
    Sie findet - unabhängig vom Inhalt der Entscheidung - keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs (vgl. BSG, Beschluss vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R - Juris-Rdnr. 19 m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2013 - L 23 SO 272/12 B - Juris-Rdnr. 16).

    3.) Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da für Beschwerden der vorliegenden Art Gerichtskosten nach Nr. 7504 der Anlage 1 zum GKG entweder gar nicht oder in Höhe einer Festgebühr anfallen (BVerwG, Beschluss vom 18.05.2010 - 1 B 1/10 - Juris-Rdnr. 13; OVG NRW, Beschluss vom 02.04.2009 - 11 E 469/08 - Juris-Rdnr. 20; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2013 - L 23 SO 272/12 B - Juris-Rdnr. 18).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2013 - L 15 SO 295/12

    Zulässigkeit des Rechtswegs - Sozialhilfe - rechtliches Dreiecksverhältnis -

    Auch wenn es sich bei der zu Grunde liegenden Schuld des Hilfeempfängers gegenüber dem Leistungserbringer um eine zivilrechtliche Verpflichtung handelt, wurzelt die streitentscheidende (Vor-) frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Sozialhilfeträger der zivilrechtlichen Schuld des Hilfeempfängers beigetreten ist, im öffentlichen Recht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2013, Az. L 23 SO 272/12 B, juris Rn.13).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.03.2015 - L 23 SO 208/14

    Rechtsweg - Dreiecksverhältnis

    Der erkennende Senat hält dabei an seiner Rechtsprechung mit Beschluss vom 12. April 2013 (- L 23 SO 272/12 - juris -) in Streitigkeiten, in denen ausschließlich Leistungen aus einer Kostenübernahmeerklärung im Rahmen des "Schuldbeitritts" des Trägers der Sozialhilfe streitig sind, nicht fest (vgl. zum Rechtsweg in Streitigkeiten, in denen auch die Rückforderung an eine Einrichtung gezahlter Leistungen zum Lebensunterhalt streitig ist: Beschluss des Senats v. 29. Oktober 2013 - L 23 SO 299/12 B - nicht veröffentlicht).
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