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   LSG Berlin-Brandenburg, 13.11.2008 - L 21 R 529/06   

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https://dejure.org/2008,18296
LSG Berlin-Brandenburg, 13.11.2008 - L 21 R 529/06 (https://dejure.org/2008,18296)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.11.2008 - L 21 R 529/06 (https://dejure.org/2008,18296)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. November 2008 - L 21 R 529/06 (https://dejure.org/2008,18296)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Versicherungspflicht als selbständige Hebamme, Verfassungsmäßigkeit

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 30.01.1997 - 12 RK 31/96

    Versicherungspflichtig selbständig tätiger Krankengymnasten nach § 2 Nr. 2 SGB VI

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.11.2008 - L 21 R 529/06
    23 Der Gesetzgeber hat traditionell bestimmte Berufsgruppen selbständig Tätiger in die Rentenversicherungspflicht einbezogen, die er im Rahmen des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes bei der Gesetzgebung im Sozialrecht und der dabei zulässigen Typisierung generell als schutzbedürftig ansieht; auf die konkrete soziale Schutzbedürftigkeit kommt es nicht an (BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 2).

    Darauf, ob der Einzelne bereits anderweitige Vorsorge getroffen hat, z. B. durch eine private Lebensversicherung (vgl. BSG SozR 2400 § 2 Nr. 8 S. 12), durch freiwillige Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk (vgl. BSGE 80, 215, 222) oder ob er sonst wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse des sozialen Schutzes nicht bedarf, kommt es bei der gebotenen generalisierenden und typisierenden Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht an (vgl. BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 2 S. 10 zur Versicherungspflicht von Physiotherapeuten).

    Die Versicherungspflicht, die den Erwerb von Rechten, Anwartschaften und Ansprüchen gegen die Solidargemeinschaft zum Ausgleich dieses Risikos zur Folge hat, ist ein geeignetes und auch verhältnismäßiges Mittel, die selbstverständliche Vorsorge für Alter, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit in einer bestimmten Art und Weise sicher zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 12 RK 31/96 -, SozR 3-2600 § 2 Nr. 2; BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 2204/00; 1 BvR 1355/03 - Juris, m.w.N.).

  • BSG, 12.10.2000 - B 12 RA 2/99 R

    Versicherungspflicht selbständiger Lehrer in der Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.11.2008 - L 21 R 529/06
    Bei einer typisierenden Betrachtung sind sie ebenso wie Arbeitnehmer zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes maßgeblich auf die Verwertung ihrer eigenen Arbeitskraft angewiesen und deshalb besonders betroffen, wenn ihnen beispielsweise altersbedingt die eigene Arbeitskraft nicht mehr wirtschaftlich nutzbar zur Verfügung steht (zur Versicherungspflicht selbständiger Lehrer - mit Bezugnahme auf die Versicherungspflicht selbständiger Hebammen: BSG Urteil v. 12. Oktober 2000, - B 12 RA 2/99 R -, SozR 3-2600 § 2 Nr. 5).

    Eine Verletzung des Grundrechts tritt aber schon aufgrund der in Art. 2 Abs. 1 2. Halbsatz GG genannten Schranken der allgemeinen Handlungsfreiheit nicht ein, wenn die Eingriffsnorm formell und materiell verfassungsgemäß ist, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und die rechtsstaatlichen Anforderungen des Vertrauensschutzes beachtet (vgl. BSG B 12 RA 2/99 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

  • BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 2204/00

    Rentenversicherungspflicht für selbstständige Lehrer verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.11.2008 - L 21 R 529/06
    Ferner darf der Gesetzgeber für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung einen generalisierenden Maßstab anlegen (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 2204/00; 1 BvR 1355/03 - Juris, m.w.N.).

    Die Versicherungspflicht, die den Erwerb von Rechten, Anwartschaften und Ansprüchen gegen die Solidargemeinschaft zum Ausgleich dieses Risikos zur Folge hat, ist ein geeignetes und auch verhältnismäßiges Mittel, die selbstverständliche Vorsorge für Alter, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit in einer bestimmten Art und Weise sicher zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 12 RK 31/96 -, SozR 3-2600 § 2 Nr. 2; BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 2204/00; 1 BvR 1355/03 - Juris, m.w.N.).

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.11.2008 - L 21 R 529/06
    Das Bundesverfassungsgericht kann nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit nachprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfGE 81, 156; BVerfGE 71, 255 m. w. N.).

    Zu beachten ist, dass dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Sozialrechts wegen der fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen ist, die einer nur eingeschränkten verfassungsrechtlichen Kontrolle unterliegt (BVerfGE 81, 156 ff., 167; vgl. BVerfGE 77, 84 m. w. N.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.02.2007 - L 17 RA 111/04

    Gesetzliche Rentenversicherung - Versicherungspflicht in der Rentenversicherung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.11.2008 - L 21 R 529/06
    Letzteres folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 1 des Hebammengesetzes vom 04. Juni 1985 (BGBl. I Seite 902), wonach die Hebamme ihre Leistungen persönlich erbringen muss, was ihrem Einkommensrahmen überschaubare Grenzen setzt (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Oktober 2000 - L 4 RA 33/00 -, EzS 130/505; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08. Februar 2007 - L 17 RA 111/04 -, Juris).
  • LSG Sachsen, 11.04.2001 - L 4 RA 22/00

    Anspruch gegen den Versorgungsträger eine Beitragszeit als Zeit der Zugehörigkeit

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.11.2008 - L 21 R 529/06
    Zur Begründung hat es im Wesentlichen unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 16. Oktober 2000 - L 4 RA 22/00 -) ausgeführt, dass die Hebamme nach § 4 Abs. 1 des Hebammengesetzes ihre Leistung persönlich zu erbringen habe, wodurch ihrem Einkommen erhebliche Grenzen gesetzt seien, da ihre geburtsbegleitende Tätigkeit insoweit notwendigerweise beschränkt sei.
  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.11.2008 - L 21 R 529/06
    Zu beachten ist, dass dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Sozialrechts wegen der fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen ist, die einer nur eingeschränkten verfassungsrechtlichen Kontrolle unterliegt (BVerfGE 81, 156 ff., 167; vgl. BVerfGE 77, 84 m. w. N.).
  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.11.2008 - L 21 R 529/06
    Das Bundesverfassungsgericht kann nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit nachprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfGE 81, 156; BVerfGE 71, 255 m. w. N.).
  • BSG, 30.04.1997 - 12 RK 34/96

    Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.11.2008 - L 21 R 529/06
    Darauf, ob der Einzelne bereits anderweitige Vorsorge getroffen hat, z. B. durch eine private Lebensversicherung (vgl. BSG SozR 2400 § 2 Nr. 8 S. 12), durch freiwillige Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk (vgl. BSGE 80, 215, 222) oder ob er sonst wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse des sozialen Schutzes nicht bedarf, kommt es bei der gebotenen generalisierenden und typisierenden Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht an (vgl. BSG SozR 3-2600 § 2 Nr. 2 S. 10 zur Versicherungspflicht von Physiotherapeuten).
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 13.11.2008 - L 21 R 529/06
    Eine typisierende Betrachtung sei nach der Rechtsprechung des BVerfG nur zulässig, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lasse (BVerfGE 1, 14, 89, 132 ff.).
  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach Nominalbeträgen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2000 - L 4 RA 33/00

    Rentenversicherung

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

  • BSG, 01.03.1978 - 12 RK 52/76

    Gesetzliche Rentenversicherung - Handwerkerversicherung - Handwerker -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 10.05.2012 - L 1 R 65/09

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht von Hebammen - Unerheblichkeit der

    Der Senat schließt sich der Auffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im Urteil vom 13. November 2008 (L 21 R 529/06, juris) an, dass auch im Übrigen kein Verfassungsverstoß zu erkennen ist.
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