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   LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 314/13   

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https://dejure.org/2014,26843
LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 314/13 (https://dejure.org/2014,26843)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.05.2014 - L 9 KR 314/13 (https://dejure.org/2014,26843)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. Mai 2014 - L 9 KR 314/13 (https://dejure.org/2014,26843)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 27 Abs 3 S 2 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 8 Abs 1 SGB 4 vom 23.12.2002, § 232 Abs 3 SGB 5, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6
    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Synchronsprecher - unständige Beschäftigung - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Dienstvertrag - Werkvertrag - Abgrenzung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • BSG, 22.11.1973 - 12 RK 19/72

    Abgrenzung selbständige Tätigkeit / abhängiges Beschäftigungsverhältnis,

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 314/13
    Generell sind daher für die Statusfrage nur die Umstände nach Vertragsschluss von Belang (Anschluss an BSG vom 4.6.1998 - B 12 KR 5/97 R "Ausbeiner" = SozR 3-2400 § 7 Nr. 13), die Verhältnisse bei der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses hingegen unerheblich; in diesem Stadium sind beide Vertragsparteien frei, auch wenn Zweckmäßigkeits- oder sonstige Überlegungen bei beiden eine Rolle spielen (Anschluss an BSG vom 22.11.1973 - 12 RK 19/72 = BB 1974, 233 und 12/3 RK 83/71 = USK 73195).

    So hatte er die Texte zu sprechen, die die Produktionsfirmen ihm auf der Grundlage des Dialogbuchs vorgaben (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation: BSG, Urteile vom 22. November 1973 - 12 RK 19/72 und 12/3 RK 83/71 -, juris).

    Generell sind für die Statusfrage nur die Umstände nach Vertragsschluss (BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 - "Ausbeiner"; SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 - jeweils juris) von Belang, die Verhältnisse bei der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses hingegen unerheblich; in diesem Stadium sind beide Vertragsparteien frei, auch wenn Zweckmäßigkeits- oder sonstige Überlegungen bei beiden eine Rolle spielen (BSG, Urteile vom 22. November 1973 - 12 RK 19/72 und 12/3 RK 83/71 -, juris).

    Nach der gesetzlichen Begründung zu dieser aus der Reichsversicherungsordnung (§ 441ff) übernommenen Rechtsfigur sollen mit ihr jene Personen erfasst werden, deren Hauptberuf die Lohnarbeit bildet, die aber ohne festes Arbeitsverhältnis bald hier, bald dort, heute mit dieser, morgen mit jener Arbeit beschäftigt sind (BSG, Urteil vom 22. November 1973 - 12 RK 19/72 -, juris).

  • SG Berlin, 21.03.2012 - S 112 KR 264/10

    Sozialversicherungspflicht von Synchronsprechern - Abgrenzung zwischen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 314/13
    - Der Kläger übte seine Synchronsprechertätigkeit ausschließlich in den von der jeweiligen Produktionsfirma genutzten Räumen mit Hilfe des dort vorhandenen technischen Equipments aus und konnte sie wegen der erforderlichen technischen Ausstattung auch nur dort - und nicht etwa an einem von ihm ausgewählten Ort - ausüben (für einen Parallelfall ebenso: SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 -, juris).

    Generell sind für die Statusfrage nur die Umstände nach Vertragsschluss (BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 - "Ausbeiner"; SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 - jeweils juris) von Belang, die Verhältnisse bei der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses hingegen unerheblich; in diesem Stadium sind beide Vertragsparteien frei, auch wenn Zweckmäßigkeits- oder sonstige Überlegungen bei beiden eine Rolle spielen (BSG, Urteile vom 22. November 1973 - 12 RK 19/72 und 12/3 RK 83/71 -, juris).

    Unständige Beschäftigungen zeichnen sich durch einen raschen Wechsel von Zeiten mit und ohne Beschäftigung aus und werden typischer-, aber nicht notwendigerweise bei ständig wechselnden Arbeitgebern ausgeübt (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Peters, § 232 SGB V, Rd. 2; SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 -, juris).

    Der Verweis der Sozialversicherungsträger im Gemeinsamen Rundschreiben auf die Rechtsprechung des BFH überzeugt aus mehreren Gründen nicht (ebenso SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 -, juris).

  • BSG, 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R

    Ausbeiner - Versicherungspflicht - Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 314/13
    Generell sind daher für die Statusfrage nur die Umstände nach Vertragsschluss von Belang (Anschluss an BSG vom 4.6.1998 - B 12 KR 5/97 R "Ausbeiner" = SozR 3-2400 § 7 Nr. 13), die Verhältnisse bei der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses hingegen unerheblich; in diesem Stadium sind beide Vertragsparteien frei, auch wenn Zweckmäßigkeits- oder sonstige Überlegungen bei beiden eine Rolle spielen (Anschluss an BSG vom 22.11.1973 - 12 RK 19/72 = BB 1974, 233 und 12/3 RK 83/71 = USK 73195).

    Das Risiko, dass Erwerbstätige an denjenigen Tagen, an denen sie keiner Arbeitspflicht innerhalb des konkret zu prüfenden Vertragsverhältnisses unterliegen, die eigene Arbeitskraft nicht verwerten können, begründet kein Unternehmerrisiko während der Arbeitseinsätze (Anschluss an BSG vom 4.6.1998 - B 12 KR 5/97 R - "Ausbeiner" aaO).

    Generell sind für die Statusfrage nur die Umstände nach Vertragsschluss (BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 - "Ausbeiner"; SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 - jeweils juris) von Belang, die Verhältnisse bei der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses hingegen unerheblich; in diesem Stadium sind beide Vertragsparteien frei, auch wenn Zweckmäßigkeits- oder sonstige Überlegungen bei beiden eine Rolle spielen (BSG, Urteile vom 22. November 1973 - 12 RK 19/72 und 12/3 RK 83/71 -, juris).

    Daher begründet auch das Risiko, an anderen Tagen die eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu können, kein Unternehmerrisiko während der Arbeitseinsätze (vgl. BSG, Urteil vom 04. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R - "Ausbeiner", juris).

  • BAG, 25.09.2013 - 10 AZR 282/12

    Arbeitnehmerstatus - Werkvertrag

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 314/13
    Der Kläger konnte nicht, wie es für einen Selbständigen typisch ist (BAG, Urteil vom 25. September 2013 - 10 AZR 282/12 -, juris, m.w.N.), die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen organisieren.

    Weder war es ihm wie einem Selbständigen (vgl. BSG a.a.O.; BAG, Urteil vom 25. September 2013 - 10 AZR 282/12 -, juris, m.w.N.) gestattet, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritte einzusetzen, noch war er verpflichtet, im Verhinderungsfall einen Vertreter zu bestellen.

    Weisungen, die sich ausschließlich auf das vereinbarte Werk beziehen, können im Rahmen eines Werkvertrags erteilt werden; wird die Tätigkeit aber durch den "Besteller" geplant und organisiert und wird der "Werkunternehmer" in einen arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des vereinbarten "Werks" faktisch ausschließt, liegt ein Arbeitsverhältnis vor (BAG, Urteil vom 25. September 2013 - 10 AZR 282/12 -, juris, m.w.N.).

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R

    Sportlehrerin - Übungsleiterin - Sportverein - abhängige Beschäftigung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 314/13
    Solche Freiräume sind typisch für Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung; sie werden ihnen in allen Branchen gerade wegen ihrer erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eingeräumt (Anschluss an BSG vom 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R = SozR 3-2400 § 7 Nr. 19).

    Solche Freiräume sind außerdem typisch für Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung; sie werden ihnen in allen Branchen gerade wegen ihrer erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eingeräumt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 8/01 R -, juris).

    Für eine Beschäftigung spricht ferner, dass der Kläger - wie für Arbeitnehmer typisch (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 8/01 R - "Übungsleiterin", juris) - seine Dienste höchstpersönlich erbringen musste.

  • BSG, 22.11.1973 - 3 RK 83/71

    Entrichtung von Beiträgen zur Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 314/13
    Generell sind daher für die Statusfrage nur die Umstände nach Vertragsschluss von Belang (Anschluss an BSG vom 4.6.1998 - B 12 KR 5/97 R "Ausbeiner" = SozR 3-2400 § 7 Nr. 13), die Verhältnisse bei der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses hingegen unerheblich; in diesem Stadium sind beide Vertragsparteien frei, auch wenn Zweckmäßigkeits- oder sonstige Überlegungen bei beiden eine Rolle spielen (Anschluss an BSG vom 22.11.1973 - 12 RK 19/72 = BB 1974, 233 und 12/3 RK 83/71 = USK 73195).

    So hatte er die Texte zu sprechen, die die Produktionsfirmen ihm auf der Grundlage des Dialogbuchs vorgaben (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation: BSG, Urteile vom 22. November 1973 - 12 RK 19/72 und 12/3 RK 83/71 -, juris).

    Generell sind für die Statusfrage nur die Umstände nach Vertragsschluss (BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 - "Ausbeiner"; SG Berlin, Urteil vom 21. März 2012 - S 112 KR 264/10 - jeweils juris) von Belang, die Verhältnisse bei der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses hingegen unerheblich; in diesem Stadium sind beide Vertragsparteien frei, auch wenn Zweckmäßigkeits- oder sonstige Überlegungen bei beiden eine Rolle spielen (BSG, Urteile vom 22. November 1973 - 12 RK 19/72 und 12/3 RK 83/71 -, juris).

  • BSG, 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R

    Sozialversicherungspflicht - hauswirtschaftliche Familienbetreuerin - Tätigkeit

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 314/13
    Ein für Selbständige typisches Risiko, die eigene Arbeitskraft mit der Ungewissheit einer Vergütung eingesetzt zu haben, bestand für den Kläger somit nicht, zumal ein solches Risiko nur dann für eine Selbständigkeit spricht, wenn ihm auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - "Familienbetreuerin", juris).

    Der Kläger hat darüber hinaus kein Kapital mit der Gefahr, dieses zu verlieren, eingesetzt (zu diesem Kriterium: BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, juris, m.w.N.).

  • BSG, 23.05.1995 - 12 RK 60/93

    Geringfügige Beschäftigung - regelmäßig - gelegentlich - mehrere geringfügige

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 314/13
    Denn die Nr. 1 kann neben regelmäßigen nicht auch gelegentliche Beschäftigungen erfassen; sonst würde das Merkmal "berufsmäßig" in Nr. 2 des § 8 Abs. 1 SGB IV leerlaufen (BSG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 12 RK 60/93 -, juris).

    Es genügt insofern die grundsätzliche Bereitschaft zur weiteren regelmäßigen Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (BSG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 12 RK 60/93 -, juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 153/11

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Synchronsprecher - abhängige

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 314/13
    Die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation erfordert - entgegen dem Vorbringen eines Synchronunternehmens im Parallelverfahren L 9 KR 153/11 - weder eine Personal- oder Telefonnummer noch Visitenkarten.

    Würden in diesem Zusammenhang die gleichartigen kurzzeitigen Beschäftigungen für eine Vielzahl von Auftraggebern "unabhängig von den Regelungen über unständige Beschäftigungen" als Indiz "gegen eine enge Bindung an den jeweiligen Auftraggeber, gegen eine erhöhte Abhängigkeit von diesem und auch gegen eine erhebliche Eingliederung in die betriebliche Organisation" gewertet (so das dem Parallelverfahren L 9 KR 153/11 zugrunde liegende Urteil des SG Berlin vom 20. April 2011 - S 36 KR 17/10 -, juris), stellte man gerade nicht auf jeden einzelnen Arbeitseinsatz ab, sondern nähme die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit unzulässigerweise anhand eines längerfristigen Zeitraums vor, obwohl dieser auch Zeiten ohne jede Beschäftigung bzw. Zeiten anderweitiger Beschäftigung umfasst.

  • BSG, 25.01.2001 - B 12 KR 17/00 R

    Versicherungspflicht eines Rechtsanwaltes im Amt zur Regelung offener

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 314/13
    Es ist arbeitnehmertypisch und spricht für eine (abhängige) Beschäftigung, wenn Erwerbstätigen die Vergütung unabhängig vom Ergebnis ihrer Tätigkeit und unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis des Auftragsgebers zusteht und sie keine Vergütungsabzüge wegen Schlechtleistung zu befürchten haben (Anschluss an BSG vom 30.4.2013 - B 12 KR 19/11 R = SozR 4-2400 § 7 Nr. 21 und vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R = HVBG-INFO 2001, 949).

    Entscheidend bleibt, dass zum einen dem Kläger arbeitnehmertypisch die Vergütung unabhängig vom Ergebnis seiner Tätigkeit und unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis der Produktionsfirmen zustand, und dass er zum anderen keine Vergütungsabzüge wegen Schlechtleistung zu befürchten hatte (zu diesem Kriterium: BSG, Urteil vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 17/00 R -, juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 - L 9 KR 152/11

    Sozialversicherungspflicht - Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit - Koch

  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

  • BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

  • BSG, 28.01.1999 - B 3 KR 2/98 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Regieassistent - Fernsehen -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 08.03.2012 - L 3 R 72/08

    Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit als Hilfspflegekraft für einen

  • SG Berlin, 20.04.2011 - S 36 KR 17/10

    Rentenversicherungspflicht - Synchronsprecher für ausländische Spielfilme und

  • BFH, 25.03.2004 - IV R 42/03

    Zerlegung GewSt-Messbetrag

  • LSG Bayern, 26.06.2012 - L 5 KR 434/11

    Synchronsprecher stehen bei Film- und Fernsehproduktionen typischerweise nicht in

  • BSG, 11.05.1993 - 12 RK 23/91

    Geringfügige Beschäftigung - Berufsmäßigkeit tageweise Beschäftigung

  • BFH, 03.08.1978 - VI R 212/75

    Die Tätigkeit eines Synchronsprechers bei der Synchronisierung eines

  • BFH, 24.11.1961 - VI 183/59 S

    Berechnung des Lohnsteuerabzugs bei Aushilfskräften

  • BFH, 15.10.1976 - VI R 32/76

    Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Arbeitnehmern, die zeitweise in keinem

  • BSG, 27.03.1980 - 12 RK 26/79

    Lehrbeauftragter - Fachhochschule - Freier Mitarbeiter - Abhaltung von

  • BSG, 18.11.1980 - 12 RK 76/79

    Versicherungspflicht - Verwaltung eines Privatvermögens

  • BSG, 30.04.2013 - B 12 KR 19/11 R

    Sozialversicherungspflicht - mitarbeitender Familienangehöriger - Familienbetrieb

  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

  • RG, 24.10.1914 - I 166/14

    Hilfe in Seenot

  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2015 - L 10 U 739/13

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz eines Komparsen -

    Die Dauer einer Dienstleistung ist grundsätzlich kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.05.2014, L 9 KR 314/13, in juris, auch zum Nachfolgenden).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.04.2015 - L 5 KR 3629/12
    Andererseits kann aber auch ein umfangreicherer künstlerisches Gestaltungsspielraum des Einzelnen kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit sein, denn gerade diese Gestaltung ist die Aufgabe eines künstlerisch Tätigen, dem insoweit ein seiner Berufsausbildung und Qualifikation entsprechender Freiraum zugestanden wird, wie dies auch in anderen Branchen und Berufssparten der Fall ist (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.05.2014 - L 9 KR 314/13 - in Juris, RdNr. 39).
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