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   LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - L 9 KR 213/13   

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https://dejure.org/2016,57869
LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - L 9 KR 213/13 (https://dejure.org/2016,57869)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.12.2016 - L 9 KR 213/13 (https://dejure.org/2016,57869)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. Dezember 2016 - L 9 KR 213/13 (https://dejure.org/2016,57869)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 130a Abs 3b S 1 SGB 5, § 69 Abs 1 SGB 5, Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG
    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Generikaabschlagspflicht - wirkstoffidentische Arzneimittel (hier: "Huminsulin®"/"Huminsulin® Kwikpen"¢" und "Berlinsulin®") sind "wirkstoffgleich" iSv § 130a Abs 3b SGB 5 - Wortlautauslegung - keine teleologische Reduktion - ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 130a Abs 3b SGB 5
    Abschlag nach § 130 a Abs 3b SGB V - patentfreie und wirkstoffgleiche Arzneimittel - wirkstoffidentische Arzneimittel - Humaninsuline - Wortlautauslegung - teleologische Reduktion

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung; Generikaabschlagspflicht für wirkstoffidentische Arzneimittel; Keine Auslegung von § 130a Abs. 3b S. 1 SGB V im Wege der teleologischen Reduktion

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 130a Abs. 3b S. 1
    Arzneimittelrecht

  • rechtsportal.de

    Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 73 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Beziehungen zu Leistungserbringern und Arzneimittelherstellern | Arzneimittelhersteller | Abschlagspflicht für Insulinpräparate ohne Patentschutz und Generika/Wirkstoffgleichheit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 30.09.2015 - B 3 KR 1/15 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Generikaabschlagspflicht - "Patentfreiheit"

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - L 9 KR 213/13
    Die Frage, ob die streitgegenständlichen Arzneimittel dem Abschlag nach § 130a Abs. 3b Satz 1 SGB V unterliegen, betrifft ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten (vgl. hierzu und zum Folgenden: Bundessozialgericht, Urteil vom 30. September 2015, B 3 KR 1/15 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 14ff.).

    Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung im Sinne von § 55 Abs. 1 SGG besteht, weil im Falle des Erfolgs der Klage die abgeführten Abschläge rückabzuwickeln sind (so ausdrücklich Bundessozialgericht, Urteil vom 30. September 2015, B 3 KR 1/15 R, zitiert nach juris, Rdnr. 18).

    Der Beklagte hat insoweit seiner Aufgabe genügt, in dem Leitfaden die gesetzlichen Vorgaben nachzuzeichnen, ohne den Tatbestand der Norm selbständig und mit normativer Kraft zu erweitern (vgl. insoweit Bundessozialgericht, Urteil vom 30. September 2015, B 3 KR 1/15 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 27).

  • BSG, 02.07.2013 - B 1 KR 18/12 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - pharmazeutische Unternehmen tragen Risiko

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - L 9 KR 213/13
    Insoweit könne nichts anderes gelten als in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall B 1 KR 18/12 R.

    Dieses fordert Ersatz für die "verauslagten" Abschläge nach § 130a SGB V für alle von ihm vertretenen Apotheken bei den jeweiligen pharmazeutischen Unternehmern an (vgl. insoweit die vom Bundessozialgericht am 2. Juli 2013 entschiedene Streitsache B 1 KR 18/12 R) und leitet die Beträge an die einzelnen Apotheken weiter.

    Insofern liegt der Fall auch anders als der vom Bundessozialgericht am 2. Juli 2013 entschiedene (B 1 KR 18/12 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 13), in dem über die Klage eines Apothekenrechenzentrums gegen einen pharmazeutischen Hersteller zu urteilen war; dort waren alle betroffenen Krankenkassen beizuladen, denn das Rechenzentrum beanspruchte von dem Hersteller genau den Betrag, den die beizuladenden Krankenkassen vom Rechenzentrum einforderten.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.09.2020 - L 9 KR 563/16
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - L 9 KR 213/13
    Der die Arzneimittel Humalog® und Liprolog® betreffende Teil des Rechtstreits wird unter dem Aktenzeichen L 9 KR 563/16 fortgeführt.

    Eine Entscheidung zur Abschlagspflicht nach § 130a Abs. 3b Satz 1 SGB V für die Arzneimittel Humalog® und Liprolog® wird der Senat nach weiteren Ermittlungen zum Sachverhalt in der abgetrennten Streitsache L 9 KR 563/16 treffen.

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77

    Unterhaltspflichtverletzung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - L 9 KR 213/13
    Zu Recht hat das Sozialgericht insoweit darauf hingewiesen, dass Gleichbehandlung im Unrecht grundsätzlich nicht beansprucht werden kann (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur Beschluss vom 17. Januar 1979, 1 BvL 25/77, zitiert nach juris, dort Rdnr. 59).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2014 - L 7 KA 79/12

    Normfeststellungsklage - Feststellungsinteresse (bejaht) - Verordnungsausschluss

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - L 9 KR 213/13
    Allerdings hat der Senat im Rahmen der stets vorzunehmenden Willkürkontrolle nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes zu prüfen, ob der Beklagte zu Lasten der Klägerinnen allein gegenüber den von ihnen vertriebenen Präparaten verschärfte Maßstäbe angelegt hat, während er in dem Leitfaden andere Konstellationen weniger strengen Maßstäben unterzieht (vgl. Urteil des Senats vom 10. Dezember 2014, L 7 KA 79/12 KL [Lacteol®], zitiert nach juris, dort Rdnr. 79).
  • BSG, 07.10.2009 - B 11 AL 32/08 R

    Ersatz der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach einer Rückforderung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - L 9 KR 213/13
    (1) Maßgeblich ist nämlich stets der objektive, sich im Wortlaut einer Norm manifestierende Inhalt des Gesetzes; der Wortsinn stellt die Grenze der Auslegung dar (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Oktober 1992, 1 BvR 698/89, zitiert nach juris, dort Rdnr. 96; Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Oktober 2009, B 11 AL 32/08 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 17 unter Hinweis auf Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 324 und 366; Zippelius, Juristische Methodenlehre, 9. Aufl. 2005, S. 47).
  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - L 9 KR 213/13
    Hinsichtlich der Auslegung eines Gesetzes unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung hat das Bundesverfassungsgericht insoweit ausgeführt (u.a. Urteil vom 16. Februar 1983, 2 BvE 1/83 u.a., zitiert nach juris, dort Rdnr. 124 m.w.N.): "Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass die Gesetzesmaterialien mit Vorsicht, nur unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden sollen, als sie auf einen "objektiven Gesetzesinhalt schließen lassen´ (...).
  • BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89

    Zur Auslegung des Gewaltdarstellungsverbotes nach § 131 StGB

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - L 9 KR 213/13
    (1) Maßgeblich ist nämlich stets der objektive, sich im Wortlaut einer Norm manifestierende Inhalt des Gesetzes; der Wortsinn stellt die Grenze der Auslegung dar (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Oktober 1992, 1 BvR 698/89, zitiert nach juris, dort Rdnr. 96; Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Oktober 2009, B 11 AL 32/08 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 17 unter Hinweis auf Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 324 und 366; Zippelius, Juristische Methodenlehre, 9. Aufl. 2005, S. 47).
  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - L 9 KR 213/13
    Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. Januar 2011, 1 BvR 918/10, zitiert nach juris, dort Rdnr. 53).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.09.2020 - L 9 KR 563/16

    Generikaabschlag - pharmazeutischer Unternehmer - Generika - Großhändler -

    Im Verfahren S 81 KR 1980/10 vor dem Sozialgericht Berlin bzw. L 9 KR 213/13 (vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg) haben die Klägerinnen begehrt, das Nichtbestehen einer Abschlags- und Kennzeichnungspflicht u.a. für Huminsulin® und Berlinsulin® sowie (im Wege der Klageerweiterung) für Humalog® und Liprolog® festzustellen.

    Mit den am 22. Juli 2013 erhobenen Berufungen haben die Klägerinnen ihr Begehren für Humolog® und Liprolog® zunächst im Rahmen des Verfahren L 9 KR 213/13 - also zusammen für Huminsulin® und Berlinsulin® - weiterverfolgt.

    Die Berufung für die streitigen Insulinpräparate u.a. für Humininsulin® und Berlinsulin® hat der Senat in dem Verfahren (L 9 KR 213/13) mit Urteil vom 14. Dezember 2016 zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbingens der Beteiligten nimmt der Senat im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Gerichtsakten L 9 KR 213/13 (6 Bände) Bezug.

    Auf die Ausführungen des BSG im Urteil vom 20. Dezember 2018 (B 3 KR 11/17 R), welches das Verfahren L 9 KR 213/13 und die Insulinpräparate Huminsulin®, Berlinsulin® und Huminsulin® der Klägerinnen betraf, wird insoweit Bezug genommen. Ebenso wie bei den im Verfahren L 9 KR 213/13 erfassten Insulinpräparaten handelt es sich bei Humalog® und Liprolog® nicht um chemische, sondern um biologische Arzneimittel, die in demselben biotechnologischen Herstellungsvorgang produziert wurden und die als "wirkstoffidentisch" eingestuft werden können. Biologische Arzneimittel (Biologika, Biopharmazeutika) sind Arzneimittel, deren Wirkstoffe biologischen Ursprungs sind oder sich aus biologischem Ursprungsmaterial wie Mikroorganismen, Organe, Gewebe, Zellen oder Flüssigkeiten ableiten lassen.

    Hierzu zählt auch Humolog®, das ein gentechnologisch hergestelltes Biologikum ist und wie Insulin biotechnololgisch aus gentechnisch veränderten lebenden E.coli-Bakterien hergestellt wird (vgl. dazu den Vortrag der Klägerin zu 1) in L 9 KR 213/13; zu den Merkmalen und Besonderheiten biologischer Arzneimittel, vgl Leitfaden der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Biosimilars, 1. Aufl 2017, S. 10, abrufbar unter: https://www.akdae.de/Arzneimitteltherapie/LF/PDF/Biosimilars.pdf; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2018 - B 3 KR 11/17 R, Rn. 30, juris).

    Die Klägerin zu 1) hat noch im (Ausgangs-) Verfahren L 9 KR 213/13 dem Senat gegenüber erklärt, dass sie das Arzneimittel in Deutschland "in eigenem Namen und auf eigene Rechnung vertreibt" (Schriftsatz zur Klageerweiterung vom 19. Juli 2011, S. 4 im Verfahren L 9 KR 213/13).

  • LSG Bayern, 01.12.2020 - L 20 KR 251/20

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Arzneimittelrabattabschlag

    Statthaft ist daher in der Hauptsache keine Anfechtungsklage, sondern eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG (vgl. BSG, Urteile vom 30.09.2015, B 3 KR 1/15 R, Rn. 14, 27 und vom 20.12.2018, B 3 KR 6/17 R, Rn. 14; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2016, L 9 KR 213/13 - jeweils zitiert nach juris).
  • SG Aachen, 31.05.2023 - S 6 KR 513/20
    Nachteil dieser gesetzlichen Konstruktion ist, dass es zwischen pharmazeutischen Unternehmen und Krankenkassen keine direkte Ebene gibt, auf welcher der Streit über das Bestehen einer Abschlagspflicht nach § 130a SGB V ausgetragen werden kann" (BSG, Urteil vom 30.09.2015 - B 3 KR 1/15 R = juris, Rdnr. 15; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2016 - L 9 KR 213/13 = jjuris, Rdnr. 37).
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