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   LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - S 9 R 3290/16   

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LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - S 9 R 3290/16 (https://dejure.org/2018,49657)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.11.2018 - S 9 R 3290/16 (https://dejure.org/2018,49657)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. November 2018 - S 9 R 3290/16 (https://dejure.org/2018,49657)
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  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 105/11 R

    Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber Erben bei

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - S 9 R 3290/16
    Das Zulassen eines banküblichen Bankgeschäfts erfordere ein pflichtwidriges Unterlassen durch vorwerfbar unterlassene Handlungen, wie z.B. die Kontosperrung oder andere gebotene Handlungen, durch die Verfügungen Dritter über das Konto verhindert werden können (BSG, Urteil vom 10. Juli 2012, B 13 R 105/11 R).

    Dies sind diejenigen, die die fehlgeschlagenen Geldleistungen durch eine das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 SGB VI wirksam entreichernde Verfügung erlangt haben, wie etwa wenn der verstorbene Rentner zu Lebzeiten noch selbst über sein Konto durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft verfügt hat und nach der der überzahlten Rentenleistung entsprechende Betrag auf ein anderes Konto (z.B. Vermieter) weitergeleitet wurde (BSG, Urteil vom 10. Juli 2012, B 13 R 105/11 R, zitiert nach juris Rn. 26 f.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2015 - L 8 R 935/11

    Zu Unrecht erbrachte Altersrentenleistungen (hier: Überweisung von Rente nach dem

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - S 9 R 3290/16
    Anders als bei Miterben, die als Gesamtschuldner hafteten (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Dezember 2015, L 8 R 935/11), müsse die Beklagte bei Verfügenden kein pflichtgemäßes Ermessen bei der Auswahl des Gesamtschuldners ausüben.

    Das Zulassen eines banküblichen Geschäfts erfordert ein pflichtwidriges Unterlassen, d.h. durch vorwerfbar unterlassene Handlungen, wie z.B. die Kontosperrung oder andere gebotene Handlungen, durch die Verfügungen Dritter über das Konto verhindert werden können, (BSG, a.a.O., Rn. 30, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Dezember 2015, L 8 R 935/11, in juris Rn. 142).

  • BSG, 24.02.2016 - B 13 R 22/15 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - S 9 R 3290/16
    Die vorrangige Erstattungspflicht des Geldinstituts sei zwischenzeitlich durch das BSG in seinen Entscheidungen B 13 R 22/15 R Und B 13 R 25/15 R widerlegt worden.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urteil vom 24. Februar 2016, B 13 R 22/15 R, m. w. Nachweisen und Bezugnahme auf das Urteil vom 22. April 2008, B5a/4 R 79/06 R; jeweils in juris) beinhaltet diese Regelung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Gutgläubigkeit des Geldinstitutes, so dass es, wenn es bei Ausführung eines Zahlungsauftrages zu Lasten des Kontos vom Tod eines Rentenempfängers Kenntnis hatte, sich gegenüber dem Rücküberweisungsverlangen des Rentenversicherungsträgers nicht auf den anspruchsvernichtenden Einwand anderweitiger Verfügungen berufen kann.

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R

    Rückforderung von Rentenleistungen nach dem Tod des Berechtigten - Geldinstitut -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - S 9 R 3290/16
    Der Erstattungsanspruch gegen Dritte komme erst dann in Betracht, wenn das Geldinstitut dem Rentenversicherungsträger den Einwand der Entreicherung nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI entgegenhalten könne (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 64/01 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2016, L 27 R 165/15).
  • LSG Hessen, 15.09.2015 - L 2 R 104/13

    Rückzahlung überzahlter Rente nach Versterben des Rentenempfängers

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - S 9 R 3290/16
    Auch für eine quotale Berechnung des Betrages einer Erstattung biete § 118 SGB VI keine Grundlage (Hessisches LSG, Urteil vom 15. September 2015, L 2 R 104/13).
  • BSG, 24.02.2016 - B 13 R 25/15 R

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - S 9 R 3290/16
    Die vorrangige Erstattungspflicht des Geldinstituts sei zwischenzeitlich durch das BSG in seinen Entscheidungen B 13 R 22/15 R Und B 13 R 25/15 R widerlegt worden.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.01.2016 - L 27 R 165/15

    Erstattung - Treuhand

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - S 9 R 3290/16
    Der Erstattungsanspruch gegen Dritte komme erst dann in Betracht, wenn das Geldinstitut dem Rentenversicherungsträger den Einwand der Entreicherung nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI entgegenhalten könne (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 64/01 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Januar 2016, L 27 R 165/15).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2016 - L 3 R 659/13

    Erstattung zu Unrecht geleisteter Rente; Mitteilung eines Kontomitinhabers;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - S 9 R 3290/16
    Eine in diesem Sinne zu vertretende Pflichtverletzung des Kontobevollmächtigten durch Unterlassen setze zumindest dessen Erkenntnis voraus, dass ein konkreter Handlungsbedarf bestehe, durch den eine Schädigung der Beklagten vermieden werden könne (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08. August 2016, L 3 R 659/13).
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