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   LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2015 - L 22 R 1017/11   

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https://dejure.org/2015,46331
LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2015 - L 22 R 1017/11 (https://dejure.org/2015,46331)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.12.2015 - L 22 R 1017/11 (https://dejure.org/2015,46331)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - L 22 R 1017/11 (https://dejure.org/2015,46331)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 6 Abs 2 AAÜG
    Regelaltersrente - Beitragsbemessungsgrenze - Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Niedrigere Beitragsbemessungsgrenze; Entgeltbegrenzung; Beschäftigung als Staatsanwalt der DDR; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal einer bestimmten Entgelthöhe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Niedrigere Beitragsbemessungsgrenze

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2015 - L 22 R 1017/11
    Im Januar 2000 beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 - BvL 22/95 und 34/95 unter Änderung dieses Feststellungsbescheides die Berücksichtigung der Arbeitsentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

    Daraus folgt, dass die im Urteil des BVerfGE vom 28. April 1999 - 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 (abgedruckt in BVerfGE 100, 59) und im Beschluss des BVerfG vom 23. Juni 2004 - 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02 und 1 BvL 2/03 (abgedruckt in BVerfGE 111, 115) insoweit gemachten Ausführungen zwischenzeitlich nicht mehr für die Beurteilung der Verfassungsgemäßheit bzw. Verfassungswidrigkeit entscheidungserheblich sind.

    Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 AAÜG alter Fassungen verstieß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil die Regelung an Merkmale anknüpfte, die allein nicht als Indikatoren für ein überhöhtes Entgelt ausreichten (vgl. BVerfGE 100, 59 ; ebenso später BVerfGE 111, 115 ).

    In Bezug auf die Sonderregelung des § 6 Abs. 3 AAÜG in der Fassung durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht es offen gelassen, ob der Gesetzgeber daran anknüpfen durfte, dass die erfassten Personen "Förderer" des Systems waren, die durch ihre besondere Stellung zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des Staats- oder Gesellschaftssystems der DDR beitrugen (vgl. BVerfGE 100, 59 ).

    Dieses Ziel ist ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 100, 59 ).

    Insbesondere ist die durch § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG vorgenommene Anknüpfung an bestimmte und durchweg sehr eng begrenzte Funktionen in Führungspositionen des Staatsapparates der DDR ein geeignetes Kriterium, um der Vorgabe des Einigungsvertrages zu entsprechen, überhöhte Anwartschaften abzubauen (vgl. BVerfGE 100, 59 ; 100, 138 ).

    In Bezug auf diesen eng gefassten Personenkreis ist der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Schluss des Gesetzgebers gerechtfertigt, dass "diese Personengruppen bei generalisierender Betrachtungsweise leistungsfremde, politisch begründete und damit überhöhte Arbeitsverdienste bezogen haben" (vgl. BVerfGE 100, 59 ).

    Solche Prämien für Systemtreue konnte der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auf das durch Arbeit und Leistung gerechtfertigte Maß begrenzen (vgl. BVerfGE 100, 59 ; 100, 138 ).

    Zwar schließt die Zugehörigkeit zu bestimmten Versorgungssystemen nicht von vornherein den Tatbestand eines überhöhten Entgelts aus (vgl. BVerfGE 100, 59 ).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2015 - L 22 R 1017/11
    Ob diese Anknüpfung an eine MfS-nahe Tätigkeit verfassungsgemäß sei, oder ob dies Bedenken unterliege, weil das BVerfG in seinem Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94 die Rechtfertigung der Kürzung in der allgemeinen Überhöhung der im MfS erzielten Entgelte gesehen habe, habe die Kammer dahingestellt lassen können, denn sie sei von der Verfassungsgemäßheit auch der Kürzungsregelung des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG auf der Grundlage des Beschlusses des BVerfG vom 6. Juli 2010 - 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 überzeugt.

    Während der Gesetzgeber im Bestreben, überhöhte Anwartschaften abzubauen, wegen der Sonderstellung des MfS die Mitarbeiter der Staatssicherheit mit der Begrenzungsregelung des § 7 AAÜG unterschiedslos ohne Differenzierung nach der ausgeübten Tätigkeit erfassen konnte (vgl. BVerfGE 100, 138 ), würde eine entsprechende Regelung für alle Mitarbeiter des Partei- und Staatsapparats indessen zu weit gehen.

    Noch vor dem Inkrafttreten des Einigungsvertrags hat der demokratisch gewählte Gesetzgeber der DDR durch den Staatsvertrag vom 18. Mai 1990 und die Begrenzungsregelungen im Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 verdeutlicht, dass er bestimmte, unter den Bedingungen der Diktatur begründete staatliche Bevorzugungen im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme gerade nicht aufrechterhalten wollte, und deshalb die Versorgungsansprüche von Bestandsrentnern mit Ansprüchen aus systemnahen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, in denen es nach seinen Erkenntnissen strukturelle Entgeltüberhöhungen gegeben hatte, auf bestimmte Höchstbeträge beschränkt (vgl. BVerfGE 100, 138 ).

    An die Differenzierungen des mit den Verhältnissen vertrauten Gesetzgebers der DDR hat der bundesdeutsche Gesetzgeber bei der Gestaltung des Übergangsrechts anknüpfen dürfen (vgl. BVerfGE 100, 138 ).

    Insbesondere ist die durch § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG vorgenommene Anknüpfung an bestimmte und durchweg sehr eng begrenzte Funktionen in Führungspositionen des Staatsapparates der DDR ein geeignetes Kriterium, um der Vorgabe des Einigungsvertrages zu entsprechen, überhöhte Anwartschaften abzubauen (vgl. BVerfGE 100, 59 ; 100, 138 ).

    Dass der Gesetzgeber gegenüber spezifisch eingegrenzten Gruppen im Blick auf deren allgemein privilegierte Sonderstellung in der DDR ohne langwierige Ermittlungen des Gesetzgebers zu deren Beschäftigungs- und Qualifikationsstruktur sowie zur Struktur des von dieser Gruppe erzielten Pro-Kopf-Einkommens zu solchen Rentenkürzungen befugt sein kann, widerspricht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an eine auf hinreichende Tatsachen gegründete Differenzierung nicht (vgl. BVerfGE 100, 138 ).

    Solche Prämien für Systemtreue konnte der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auf das durch Arbeit und Leistung gerechtfertigte Maß begrenzen (vgl. BVerfGE 100, 59 ; 100, 138 ).

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2015 - L 22 R 1017/11
    Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02, 1 BvL 2/03 - (vgl. BVerfGE 111, 115) festgestellt hatte, dass - auch - § 6 Abs. 2 AAÜG (i. V. m. den Anlagen 4 und 5) und § 6 Abs. 3 Nr. 8 AAÜG vom 25. Juli 1991 in der Fassung des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11. November 1996 und des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar gewesen ist, und dem Gesetzgeber aufgegeben hatte, bis zum 30. Juni 2005 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen, andernfalls trete Nichtigkeit der beanstandeten Vorschriften ein, verabschiedete der Deutsche Bundestag am 21. Juni 2005 das 1. AAÜG-Änderungsgesetz.

    Die Gesetzesbegründung nimmt Bezug auf den Beschluss des BVerfG vom 23. Juni 2004 - 1 BvL 3/98 -, mit dem die tatbestandliche Anknüpfung der (bisherigen) Regelung an hohe Einkommen kritisiert worden sei, da eine Gleichsetzung von hohen und überhöhtem Einkommen ohne Nachweis einer strukturellen Überhöhung unzulässig sei.

    Daraus folgt, dass die im Urteil des BVerfGE vom 28. April 1999 - 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 (abgedruckt in BVerfGE 100, 59) und im Beschluss des BVerfG vom 23. Juni 2004 - 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02 und 1 BvL 2/03 (abgedruckt in BVerfGE 111, 115) insoweit gemachten Ausführungen zwischenzeitlich nicht mehr für die Beurteilung der Verfassungsgemäßheit bzw. Verfassungswidrigkeit entscheidungserheblich sind.

    Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 AAÜG alter Fassungen verstieß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil die Regelung an Merkmale anknüpfte, die allein nicht als Indikatoren für ein überhöhtes Entgelt ausreichten (vgl. BVerfGE 100, 59 ; ebenso später BVerfGE 111, 115 ).

  • BVerfG, 06.07.2010 - 1 BvL 9/06

    Zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2015 - L 22 R 1017/11
    Auch im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 6. Juli 2010 - 1 BvL 9/06 und 1 BvL 2/08 werde der Rechtsstreit weitergeführt, da insbesondere gegenüber den Feststellungen im Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 und im Beschluss des BVerfG vom 23. Juni 2004 offensichtliche Gegensätze bestünden.

    Ob diese Anknüpfung an eine MfS-nahe Tätigkeit verfassungsgemäß sei, oder ob dies Bedenken unterliege, weil das BVerfG in seinem Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94 die Rechtfertigung der Kürzung in der allgemeinen Überhöhung der im MfS erzielten Entgelte gesehen habe, habe die Kammer dahingestellt lassen können, denn sie sei von der Verfassungsgemäßheit auch der Kürzungsregelung des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG auf der Grundlage des Beschlusses des BVerfG vom 6. Juli 2010 - 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 überzeugt.

    Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 6. Juli 2010 - 1 BvL 9/06 und 1 BvL 2/08 (abgedruckt in BVerfGE 126, 233) demzufolge an der Unterschiedlichkeit der bisherigen Fassungen und der jetzigen Fassung des § 6 Abs. 2 AAÜG anknüpfend folgerichtig ausgeführt:.

  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 6/01 R

    Überführung von Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2015 - L 22 R 1017/11
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 6 Abs. 2 AAÜG seien nicht im Verfahren gegen den Versorgungsträger geltend zu machen, da die Entscheidung über die Anwendung einer niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze allein dem Rentenversicherungsträger nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Dezember 2001 (B 4 RA 6/01 R) obliege.

    Da die von der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme getroffene Datenfeststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt, unmittelbar noch keine Begrenzung der tatsächlichen Arbeitsentgelte zur Folge hat, denn der Rentenversicherungsträger setzt die Rente fest (vgl. dazu BSG, Urteile vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95, abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2, vom 20. Oktober 2001 - B 4 RA 6/01 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 und vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 65/02 R, abgedruckt in SozR 4-8570 § 6 Nr. 1; BSG, Beschluss vom 09. Oktober 2006 - B 4 RA 263/05 B, abgedruckt in SozR 4-8570 § 8 Nr. 3), kann erst eine daraus sich ergebende geringere Rente zu einem verfassungsrechtlich relevanten Eingriff in Grundrechte führen.

  • SG Berlin, 09.06.2006 - S 35 RA 5653/97

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Begrenzung des Arbeitsentgelts während einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2015 - L 22 R 1017/11
    Der Senat hat das Schreiben der BStU vom 29. März 2006 nebst Ausarbeitungen vom 8. April 2005 und vom 10. Oktober 2001 (zum Kreis der Weisungsbefugten gegenüber dem MfS), Kopie der Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts Berlin vom 19. April 2006 (S 35 RA 5653/97 W 05) über die uneidlichen Vernehmungen als Zeugen des HZ der BStU und des LK des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und vom Bundesarchiv die Ausarbeitung "Generalstaatsanwalt der DDR, DP 3, 1949 bis 1990", zuletzt im Oktober 2009 bearbeitet beigezogen.

    Dies entspricht der Sachlage, die sich als Ergebnis der vom Sozialgericht Berlin im Verfahren S 35 RA 5653/97 W 05 am 19. April 2006 vorgenommenen Vernehmung des Referatsleiters im BMAS, Referat IV b 2 Lutz Köhler als Zeuge darstellte.

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2015 - L 22 R 1017/11
    Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 92, 53 ; 95, 143 ; 96, 315 ; stRspr).
  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95

    Auswirkungen der Entgeltbescheide des Versorgungsträgers, Zulässigkeit der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2015 - L 22 R 1017/11
    Da die von der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme getroffene Datenfeststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt, unmittelbar noch keine Begrenzung der tatsächlichen Arbeitsentgelte zur Folge hat, denn der Rentenversicherungsträger setzt die Rente fest (vgl. dazu BSG, Urteile vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95, abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2, vom 20. Oktober 2001 - B 4 RA 6/01 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 und vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 65/02 R, abgedruckt in SozR 4-8570 § 6 Nr. 1; BSG, Beschluss vom 09. Oktober 2006 - B 4 RA 263/05 B, abgedruckt in SozR 4-8570 § 8 Nr. 3), kann erst eine daraus sich ergebende geringere Rente zu einem verfassungsrechtlich relevanten Eingriff in Grundrechte führen.
  • BSG, 09.10.2006 - B 4 RA 263/05 B

    sozialgerichtliches Verfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, grundsätzliche

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2015 - L 22 R 1017/11
    Da die von der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme getroffene Datenfeststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt, unmittelbar noch keine Begrenzung der tatsächlichen Arbeitsentgelte zur Folge hat, denn der Rentenversicherungsträger setzt die Rente fest (vgl. dazu BSG, Urteile vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95, abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2, vom 20. Oktober 2001 - B 4 RA 6/01 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 und vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 65/02 R, abgedruckt in SozR 4-8570 § 6 Nr. 1; BSG, Beschluss vom 09. Oktober 2006 - B 4 RA 263/05 B, abgedruckt in SozR 4-8570 § 8 Nr. 3), kann erst eine daraus sich ergebende geringere Rente zu einem verfassungsrechtlich relevanten Eingriff in Grundrechte führen.
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2015 - L 22 R 1017/11
    Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 92, 53 ; 95, 143 ; 96, 315 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BGH, 08.11.1999 - 5 StR 632/98

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

  • BSG, 14.05.2003 - B 4 RA 65/02 R

    Beitrittsgebiet - Rentenhöchstwertfestsetzung - verfassungswidrige besondere

  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/89

    Wohngeld bei Begleitstudium

  • BVerfG, 12.11.1996 - 1 BvL 4/88

    Eingliederungsprinzip

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • BFH, 29.01.1952 - I 1/52 S

    Durchführung einer Mindestbesteuerung bei Festsetzung einer Darlehunsschuld einer

  • RG, 22.01.1908 - I 171/07

    Klage des Schiffsgläubigers

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2021 - L 33 R 747/18

    Rentenüberleitung - Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts für einen

    Denn anders als das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 (L 22 R 1017/11) ausführe, gehe die Kammer davon aus, dass die von § 6 Abs. 2 AAÜG erfassten Personengruppen zweifelsfrei als besondere Nutznießer des politischen Systems der DDR zu identifizieren seien und unzweifelhaft von ungerechtfertigten Vorteilen profitiert hätten.

    Der Entscheidung des 22. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2015 (L 22 R 1017/11) habe ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen, da auch der dortige Kläger nur die pro-forma-Funktionsbezeichnung Staatsanwalt geführt habe, ohne jedoch jemals hoheitliche Tätigkeiten auszuüben.

    Der Entscheidung des 22. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2015 (L 22 R 1017/11) folge sie über den Einzelfall hinaus nicht.

    Soweit der 22. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 (L 22 R 1017/11) zu dem Ergebnis gelangt war, dass in der Person des dortigen Klägers - eines ehemaligen Staatsanwalts, der die Abteilung Öffentlichkeitsarbeit bei der Generalstaatsanwaltschaft der DDR geleitet hatte - die Voraussetzungen für eine Entgeltbegrenzung nach § 6 Abs. 2 AAÜG nicht gegeben waren, kann offen bleiben, ob dieser Beurteilung für den dort konkret zu entscheidenden Einzelfall zu folgen ist.

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