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   LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2013 - L 1 KR 341/11   

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https://dejure.org/2013,9550
LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2013 - L 1 KR 341/11 (https://dejure.org/2013,9550)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.01.2013 - L 1 KR 341/11 (https://dejure.org/2013,9550)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Januar 2013 - L 1 KR 341/11 (https://dejure.org/2013,9550)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Schiedsspruch

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2013 - L 1 KR 341/11
    Insoweit verweist der Beklagte ergänzend auf die Entscheidung des BSG vom 25. November 2010 (B 3 KR 1/10).

    Unabhängig vom grundsätzlich vertragsrechtlichen Charakter des Schiedsverfahrens (BSG, Urteil vom 25. November 2010 - Az.: B 3 KR 1/10 R) stellt die Bestimmung der Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde eine hoheitliche Regelung dar, die die Einigung der Vertragsparteien über die Person der Schiedsperson ersetzt.

    Insoweit kommt dem Verwaltungsakt Dauerwirkung zu (vgl. zu § 73b Abs. 4a Satz 2 SGB V LSG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - Az.: L 11 KA 58/10 B ER Rn. 42 bei Juris), die allerdings mit dem Abschluss des Schiedsverfahrens endet (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 2010 - Az.: B 3 KR 1/10 R Rn. 31 bei Juris).

    Die Bestimmung der Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde verhilft dem Schiedsspruch dieser Person zur vertragsgleichen Wirkung nach § 37 Abs. 6 Satz 2 des für Brandenburg bestehenden Vertrages nach § 132a Abs. 2 SGB V. Auch wenn insoweit eine Wirkung des Schiedsspruchs als Vertragsinhalt kraft Gesetzes eintritt (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 2010 - Az.: B 3 KR 1/10 R; Senat, Beschluss vom 29. August 2007 - Az.: L 1 B 311/07 KR ER Rn. 24 bei Juris), hat der Verwaltungsakt zur Bestimmung der Schiedsperson für das Eingreifen dieser gesetzlichen Rechtsfolge zumindest Tatbestandswirkung.

    Da der Schiedsspruch selbst kein Verwaltungsakt und damit einer Bestandskraft nicht zugängig ist (BSG, Urteil vom 25. November 2010 - Az.: B 3 KR 1/10 R; Senat, Beschluss vom 29. August 2007 - Az.: L 1 B 311/07 KR ER), hängt seine Rechtswirkung von der Wirksamkeit der Bestimmung der Schiedsperson ab.

    Soweit das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 25. November 2010 (Az.: B 3 KR 1/10 R Rn. 23 bei Juris) ausführt, die Aufsichtsbehörde habe "lediglich" die Aufgabe, im Falle der Nichteinigung der Vertragsparteien eine Schiedsperson zu benennen, um ein vertragliches Schiedsverfahren überhaupt durchführen zu können, sind diese Ausführungen im Rahmen der Erörterung der Frage erfolgt, ob die Schiedsperson selbst hoheitlich tätig ist und Verwaltungsakte erlässt.

    Die Benennung der Schiedsperson hat entscheidende Bedeutung für die Festlegung des Inhalts der Vereinbarung nach § 132a Abs. 2 SGB V. Der Schiedsspruch selbst, dessen Inhalt für die Leistungserbringer grundrechtsrelevant ist (jedenfalls hinsichtlich Art. 12 GG; vgl. Luthe aaO. Rn. 47), ist nur noch in den Grenzen des § 319 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung der ausweitenden Rechtsprechung des BSG gerichtlich überprüfbar (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 2010 - Az.: B 3 KR 1/10 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.12.2010 - L 11 KA 58/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2013 - L 1 KR 341/11
    Insoweit kommt dem Verwaltungsakt Dauerwirkung zu (vgl. zu § 73b Abs. 4a Satz 2 SGB V LSG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - Az.: L 11 KA 58/10 B ER Rn. 42 bei Juris), die allerdings mit dem Abschluss des Schiedsverfahrens endet (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 2010 - Az.: B 3 KR 1/10 R Rn. 31 bei Juris).

    Die Auswahl der Schiedsperson liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörde (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - L 11 KA 58/10 B ER zu § 73b Abs. 4a SGB V Rn. 45 bei Juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.08.2007 - L 1 B 311/07

    Krankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Verträge der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2013 - L 1 KR 341/11
    Die Bestimmung der Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde verhilft dem Schiedsspruch dieser Person zur vertragsgleichen Wirkung nach § 37 Abs. 6 Satz 2 des für Brandenburg bestehenden Vertrages nach § 132a Abs. 2 SGB V. Auch wenn insoweit eine Wirkung des Schiedsspruchs als Vertragsinhalt kraft Gesetzes eintritt (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 2010 - Az.: B 3 KR 1/10 R; Senat, Beschluss vom 29. August 2007 - Az.: L 1 B 311/07 KR ER Rn. 24 bei Juris), hat der Verwaltungsakt zur Bestimmung der Schiedsperson für das Eingreifen dieser gesetzlichen Rechtsfolge zumindest Tatbestandswirkung.

    Da der Schiedsspruch selbst kein Verwaltungsakt und damit einer Bestandskraft nicht zugängig ist (BSG, Urteil vom 25. November 2010 - Az.: B 3 KR 1/10 R; Senat, Beschluss vom 29. August 2007 - Az.: L 1 B 311/07 KR ER), hängt seine Rechtswirkung von der Wirksamkeit der Bestimmung der Schiedsperson ab.

  • BGH, 14.07.1971 - V ZR 54/70

    Leistungsbestimmung durch Dritte

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2013 - L 1 KR 341/11
    Soweit eine zivilrechtliche Schiedsabrede ohne Festlegung einer konkreten Schiedsperson erfolgt, ist bei späterer Nichteinigung die unmittelbare Ersetzungsklage nach § 319 Abs. 1 BGB statthaft (vgl. für den Wegfall der ursprünglichen Schiedsperson BGH, Urteil vom 14.7. 1971 - Az.: V ZR 54/70 = BGHZ 57, 47), d.h. es kann eine gerichtliche Entscheidung in der Sache erfolgen.
  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2013 - L 1 KR 341/11
    Eine weitere Einschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit ist ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung insbesondere unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 31. Mai 2011 - Az.: 1 BvR 857/07) nicht mit Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz zu vereinbaren.
  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 C 5.08

    Verwaltungsvollstreckung; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Vollziehung;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2013 - L 1 KR 341/11
    Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - Az.: 7 C 5/08 Rn. 13 bei Juris).
  • LSG Sachsen, 02.09.2009 - L 1 P 1/07

    Schiedsspruch zur Festsetzung eines Rahmenvertrags zur vollstationären Pflege in

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2013 - L 1 KR 341/11
    Da der Bestimmungsverwaltungsakt ohne das vorliegende Klageverfahren in Bestandskraft erwachsen würde, wäre diese im Rahmen des Ersetzungsklageverfahrens zu beachten (vgl. zur Bestellung von Schiedsstellenmitgliedern nach § 76 Abs. 2 SGB XI Sächsisches LSG, Urteil vom 02.09.2009 - Az.: L 1 P 1/07).
  • OLG Köln, 27.07.1995 - 5 U 33/95

    Korrekturbeschluss eines Urteils durch das zuständige Gericht

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2013 - L 1 KR 341/11
    Nichtigkeit oder Aufhebung dieses Verwaltungsakts sind daher ebenso von fortdauernder Bedeutung wie im unmittelbaren Anwendungsbereich von § 317 BGB die Unwirksamkeit oder das Nichtzustandekommen der personenbezogenen Schiedsabrede (vgl. z.B. OLG Celle, Urteil vom 9. August 2007 - Az. 5 U 33/95 = BauR 2008, S. 2074).
  • BVerfG, 16.01.2023 - 1 BvR 656/18

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die Bestimmung einer

    Insofern die Schiedsperson nach § 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V a.F. unabhängig sein muss, muss die Interessenneutralität gewährleistet sein und darf sie weder einem der Vertragspartner angehören noch in einem engen Vertrauensverhältnis zu einem Vertragspartner stehen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2013 - L 1 KR 341/11 -, Rn. 57; Engelmann, in: Schnapp/Düring, Handbuch des sozialrechtlichen Schiedsverfahrens, 2. Aufl. 2016, Rn. 242).
  • LSG Sachsen, 13.03.2019 - L 1 KR 50/13
    Dies gilt auch, soweit der Verwaltung - wie hier bei der Auswahl der Schiedsperson (dazu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2013 - L 1 KR 341/11 - juris Rn. 56) - ein Ermessen zusteht (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 54 Rn. 34a; Schenke/Schenke in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO], 24. Aufl. § 113 Rn. 217; anderer Ansicht Bieresborn in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 54 Rn. 61; Böttiger in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 54 Rn. 98).
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