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   LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2017 - L 7 KA 18/14   

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https://dejure.org/2017,53736
LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2017 - L 7 KA 18/14 (https://dejure.org/2017,53736)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.10.2017 - L 7 KA 18/14 (https://dejure.org/2017,53736)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Oktober 2017 - L 7 KA 18/14 (https://dejure.org/2017,53736)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 85 Abs 4 S 1 Halbs 1 SGB 5 vom 22.12.1999, § ... 85 Abs 4 S 2 Halbs 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 87b Abs 1 S 2 SGB 5 vom 22.12.2011, § 87b Abs 2 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 87b Abs 2 S 2 SGB 5 vom 26.03.2007
    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - rückwirkende Änderung des Verteilungsmaßstabs für das Quartal I/2009 nach Inkrafttreten des § 87b Abs 1 S 2 SGB 5 idF des GKV-VStG nur im Benehmen mit den Krankenkassen unzulässig - Grundsatz des intertemporalen ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 87b SGB 5
    Regelleistungsvolumen - Praxisbesonderheit - Orthopädin mit Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie - intertemporales Recht - untergesetzliche Normgebung - Beschluss über Honorarverteilungsmaßstab

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Geltung intertemporalen Verfahrensrechts auch für die untergesetzliche Normgebung; Unzulässigkeit der rückwirkenden Änderung eines Honorarverteilungsmaßstabs nur im Benehmen mit den Krankenkassen; Anforderungen an die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsarzthonorar; Höheres Regelleistungsvolumen; Begriff der Praxisbesonderheiten; Zukunftsbezogene Zuweisung

  • rechtsportal.de

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 10 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Honorarverteilung | Vergütung Quartal I/09 bis IV/11 | Praxisbesonderheiten: Keine Summierung verschiedener Leistungsbereiche

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (28)

  • BSG, 28.08.2013 - B 6 KA 24/13 B

    Kassenärztliche Vereinigung - Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2017 - L 7 KA 18/14
    Eine solche Praxisausrichtung, bei der nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die am Durchschnitt orientierte Fallpunktzahl das Leistungsgeschehen adäquat abbildet, kann nur bei einer überdurchschnittlichen Konzentration auf einen speziellen Leistungsbereich vorliegen (BSG, Beschluss vom 28. August 2013 - B 6 KA 24/13 B -, juris, m.w.N.).

    Aber auch einen Anteil von nur 15 % (BSG, Beschluss vom 28. August 2013 - B 6 KA 24/13 B -, juris) bzw. 12 % (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 6 KA 26/08 R -, juris) hat das BSG nicht beanstandet.

    Das gilt auch für Leistungsbereiche, die z.B. bei Behandlungen von Erkrankungen des Bewegungsapparates nebeneinander zur Anwendung gelangen können, aber nicht notwendig eine Einheit bilden (BSG, Beschluss vom 28. August 2013 - B 6 KA 24/13 B -, juris).

    Dies genügt nach der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 28. August 2013 - B 6 KA 24/13 B -, juris) indes gerade nicht für die Anerkennung einer Praxisbesonderheit.

  • BSG, 06.09.2000 - B 6 KA 40/99 R

    Orthopäde - Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Versorgung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2017 - L 7 KA 18/14
    Das BSG hat für den Begriff "Praxisbesonderheiten" einerseits auf schon vorhandene Beschreibungen funktionsähnlicher Begriffe wie "Versorgungsschwerpunkt" und "Praxisschwerpunkt" zurückgegriffen (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 6 KA 26/08 R -, juris; BSGE 87, 112, 116 ff; BSG USK 2001-143 S 866 f), andererseits diese zugleich von Begriffen wie "Versorgungsbedarf" und "Sicherstellung der Versorgung" abgegrenzt: Während ein "Versorgungsschwerpunkt" in erster Linie aus der besonderen Struktur einer einzelnen Praxis abzuleiten ist, stellt das Merkmal "Versorgungsbedarf" stärker auf objektive Kriterien in dem Sinne ab, dass ein bestimmtes Leistungsangebot einer Praxis unter Sicherstellungsaspekten erforderlich ist (BSG, Urteil vom 16. Mai 2001 - B 6 KA 53/00 R -, juris, m.w.N.) Ferner hat es Praxisbesonderheiten im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfung eine andere Bedeutung beigemessen als im Bereich der Honorarverteilung, weil sie in beiden Bereichen grundlegend unterschiedliche Funktionen erfüllen (BSG, Urteil vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 17/10 R -, juris, m.w.N.).

    Als überdurchschnittlich ist jeweils eine Überschreitung des Durchschnitts bzw. ein Anteil der Spezialleistungen von mindestens 20 % anzusehen (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 26 und 31; SozR 4-2500 § 87 Nr. 19).

    Es wäre nicht zu rechtfertigen, für einen Versorgungsschwerpunkt einen Anteil von 20 % am Gesamtleistungsvolumen zu fordern, für die nur im Hinblick auf diesen Versorgungsschwerpunkt von der Budgetierung auszunehmenden Begleitleistungen dagegen eine niedrigere Grenze ausreichen zu lassen (BSG, Urteil vom 06. September 2000 - B 6 KA 40/99 R -, juris).

    Ein Erkenntnis- oder Einschätzungsvorrang der KV, der eine Rücknahme der gerichtlichen Kontrolle der Rechtsanwendung legitimieren könnte, besteht insoweit nicht (BSG, Urteil vom 06. September 2000 - B 6 KA 40/99 R -, vom 31. Januar 2001 - B 6 KA 11/99 R - und vom 16. Mai 2001 - B 6 KA 53/00 R - jeweils juris und m.w.N.).

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 20/10 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Honorarverteilung - einfache Beiladung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2017 - L 7 KA 18/14
    Im Hinblick auf die Voraussetzungen von Praxisbesonderheiten reicht zunächst allein der Hinweis, dass weitere Ärzte im Planungsbereich der klägerischen Praxis die gleichen Leistungen erbringen, zur Verneinung einer Praxisbesonderheit nicht aus (BSG, Urteil vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 20/10 R -, juris).

    Erhebliches Gewicht kann dem Gesichtspunkt zukommen, dass das durchschnittliche Punktzahlvolumen je Patient in dem Spezialisierungsbereich die Budgetgrenze übersteigt (BSG, Urteil vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 20/10 R -, juris, m.w.N.; BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 31 S. 178).

    Diese Kriterien sind auch unter Geltung der RLV geeignet, das Merkmal der Sicherstellung der Versorgung zu konkretisieren (BSG, Urteil vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 20/10 R -, juris).

  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 53/00 R

    Vertragsarzt - Voraussetzungen für die Erweiterung eines qualifikationsabhängigen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2017 - L 7 KA 18/14
    Das BSG hat für den Begriff "Praxisbesonderheiten" einerseits auf schon vorhandene Beschreibungen funktionsähnlicher Begriffe wie "Versorgungsschwerpunkt" und "Praxisschwerpunkt" zurückgegriffen (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 6 KA 26/08 R -, juris; BSGE 87, 112, 116 ff; BSG USK 2001-143 S 866 f), andererseits diese zugleich von Begriffen wie "Versorgungsbedarf" und "Sicherstellung der Versorgung" abgegrenzt: Während ein "Versorgungsschwerpunkt" in erster Linie aus der besonderen Struktur einer einzelnen Praxis abzuleiten ist, stellt das Merkmal "Versorgungsbedarf" stärker auf objektive Kriterien in dem Sinne ab, dass ein bestimmtes Leistungsangebot einer Praxis unter Sicherstellungsaspekten erforderlich ist (BSG, Urteil vom 16. Mai 2001 - B 6 KA 53/00 R -, juris, m.w.N.) Ferner hat es Praxisbesonderheiten im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfung eine andere Bedeutung beigemessen als im Bereich der Honorarverteilung, weil sie in beiden Bereichen grundlegend unterschiedliche Funktionen erfüllen (BSG, Urteil vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 17/10 R -, juris, m.w.N.).

    Erhebliches Gewicht kann dem Gesichtspunkt zukommen, dass das durchschnittliche Punktzahlvolumen je Patient in dem Spezialisierungsbereich die Budgetgrenze übersteigt (BSG, Urteil vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 20/10 R -, juris, m.w.N.; BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 31 S. 178).

    Ein Erkenntnis- oder Einschätzungsvorrang der KV, der eine Rücknahme der gerichtlichen Kontrolle der Rechtsanwendung legitimieren könnte, besteht insoweit nicht (BSG, Urteil vom 06. September 2000 - B 6 KA 40/99 R -, vom 31. Januar 2001 - B 6 KA 11/99 R - und vom 16. Mai 2001 - B 6 KA 53/00 R - jeweils juris und m.w.N.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2014 - L 7 KA 80/11

    Regelleistungsvolumen (RLV) - Honorarverteilung - Erweiterter Bewertungsausschuss

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2017 - L 7 KA 18/14
    Die Beklagte hat - wie sich aus dem hiesigen und zahlreichen weiteren, auch den vom Senat am 30. April 2014 entschiedenen Verfahren L 7 KA 80/11, L 7 KA 155/11, L 7 KA 154/11 und L 7 KA 140/11 (juris) ergibt - bezüglich der Höhe des RLV eines Vertragsarztes für ein bestimmtes Quartal mehrere Verwaltungsverfahren unabhängig voneinander durchgeführt.

    In einem seiner Urteile vom 30. April 2014 (L 7 KA 80/11, juris) hat er das Erfordernis einer 15-prozentigen Überschreitung ab dem Quartal II/2009 nicht beanstandet.

    (1) Auch wenn insoweit der Beklagten grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum bei der Festlegung dieses signifikanten Anteils und der Zahl der mindestens zu berücksichtigenden Quartale eingeräumt ist (Senat, Urteile vom 30. April 2014, a.a.O.), entnimmt der Senat - in Weiterentwicklung seiner bisherigen o.g. Rechtsprechung - der Rechtsprechung des BSG gleichwohl, dass für die Prüfung von Praxisbesonderheiten nur solche Leistungsanteile berücksichtigungsfähig sind, die einerseits mindestens 12 % des Gesamtleistungsvolumens betragen und andererseits in typischerweise mindestens vier, in Sonderkonstellationen mindestens zwei aufeinanderfolgenden Quartalen festzustellen sind.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2014 - L 7 KA 154/11

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Berechnung des arzt- bzw

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2017 - L 7 KA 18/14
    Nachdem der Senat in mehreren Urteilen vom 30. April 2014 (L 7 KA 154/11, L 7 KA 155/11, L 7 KA 140/11; jeweils juris) das Fehlen von honorarvertraglichen Regelungen zur Anerkennung von Praxisbesonderheiten bezüglich des Quartals I/2009 beanstandet hatte, beschloss die Vertreterversammlung der Beklagten am 23. April 2015 die o.g. Regelung auch für das Quartal I/2009, wobei die Fallwertüberschreitung allerdings nicht 15 %, sondern 30 % betragen musste.

    Die Beklagte hat - wie sich aus dem hiesigen und zahlreichen weiteren, auch den vom Senat am 30. April 2014 entschiedenen Verfahren L 7 KA 80/11, L 7 KA 155/11, L 7 KA 154/11 und L 7 KA 140/11 (juris) ergibt - bezüglich der Höhe des RLV eines Vertragsarztes für ein bestimmtes Quartal mehrere Verwaltungsverfahren unabhängig voneinander durchgeführt.

    Ist somit die Ergänzung der Honorarverteilungsregelungen für das Quartal I/2009 durch den Beschluss vom 23. April 2015 wegen fehlender Normsetzungskompetenz der Beklagten rechtswidrig, fehlt es für dieses Quartal nach wie vor - wie vom Senat bereits in seinen Urteilen vom 30. April 2014 (L 7 KA 140/11, L 7 KA 154/11, L 7 KA 155/11, alle juris) entschieden - an einer honorarvertraglichen Regelung zu Praxisbesonderheiten, ohne die die Beklagte nicht über einen Anspruch der Klägerin auf Anerkennung derselben entscheiden durfte.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2014 - L 7 KA 140/11

    Regelleistungsvolumen (RLV) - Honorarverteilung - Erweiterter Bewertungsausschuss

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2017 - L 7 KA 18/14
    Nachdem der Senat in mehreren Urteilen vom 30. April 2014 (L 7 KA 154/11, L 7 KA 155/11, L 7 KA 140/11; jeweils juris) das Fehlen von honorarvertraglichen Regelungen zur Anerkennung von Praxisbesonderheiten bezüglich des Quartals I/2009 beanstandet hatte, beschloss die Vertreterversammlung der Beklagten am 23. April 2015 die o.g. Regelung auch für das Quartal I/2009, wobei die Fallwertüberschreitung allerdings nicht 15 %, sondern 30 % betragen musste.

    Die Beklagte hat - wie sich aus dem hiesigen und zahlreichen weiteren, auch den vom Senat am 30. April 2014 entschiedenen Verfahren L 7 KA 80/11, L 7 KA 155/11, L 7 KA 154/11 und L 7 KA 140/11 (juris) ergibt - bezüglich der Höhe des RLV eines Vertragsarztes für ein bestimmtes Quartal mehrere Verwaltungsverfahren unabhängig voneinander durchgeführt.

    Ist somit die Ergänzung der Honorarverteilungsregelungen für das Quartal I/2009 durch den Beschluss vom 23. April 2015 wegen fehlender Normsetzungskompetenz der Beklagten rechtswidrig, fehlt es für dieses Quartal nach wie vor - wie vom Senat bereits in seinen Urteilen vom 30. April 2014 (L 7 KA 140/11, L 7 KA 154/11, L 7 KA 155/11, alle juris) entschieden - an einer honorarvertraglichen Regelung zu Praxisbesonderheiten, ohne die die Beklagte nicht über einen Anspruch der Klägerin auf Anerkennung derselben entscheiden durfte.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2014 - L 7 KA 155/11

    Regelleistungsvolumen (RLV) - Honorarverteilung - Erweiterter Bewertungsausschuss

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2017 - L 7 KA 18/14
    Nachdem der Senat in mehreren Urteilen vom 30. April 2014 (L 7 KA 154/11, L 7 KA 155/11, L 7 KA 140/11; jeweils juris) das Fehlen von honorarvertraglichen Regelungen zur Anerkennung von Praxisbesonderheiten bezüglich des Quartals I/2009 beanstandet hatte, beschloss die Vertreterversammlung der Beklagten am 23. April 2015 die o.g. Regelung auch für das Quartal I/2009, wobei die Fallwertüberschreitung allerdings nicht 15 %, sondern 30 % betragen musste.

    Die Beklagte hat - wie sich aus dem hiesigen und zahlreichen weiteren, auch den vom Senat am 30. April 2014 entschiedenen Verfahren L 7 KA 80/11, L 7 KA 155/11, L 7 KA 154/11 und L 7 KA 140/11 (juris) ergibt - bezüglich der Höhe des RLV eines Vertragsarztes für ein bestimmtes Quartal mehrere Verwaltungsverfahren unabhängig voneinander durchgeführt.

    Ist somit die Ergänzung der Honorarverteilungsregelungen für das Quartal I/2009 durch den Beschluss vom 23. April 2015 wegen fehlender Normsetzungskompetenz der Beklagten rechtswidrig, fehlt es für dieses Quartal nach wie vor - wie vom Senat bereits in seinen Urteilen vom 30. April 2014 (L 7 KA 140/11, L 7 KA 154/11, L 7 KA 155/11, alle juris) entschieden - an einer honorarvertraglichen Regelung zu Praxisbesonderheiten, ohne die die Beklagte nicht über einen Anspruch der Klägerin auf Anerkennung derselben entscheiden durfte.

  • BSG, 29.06.2011 - B 6 KA 17/10 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Regelleistungsvolumen - Voraussetzung für

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2017 - L 7 KA 18/14
    Das BSG hat für den Begriff "Praxisbesonderheiten" einerseits auf schon vorhandene Beschreibungen funktionsähnlicher Begriffe wie "Versorgungsschwerpunkt" und "Praxisschwerpunkt" zurückgegriffen (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 6 KA 26/08 R -, juris; BSGE 87, 112, 116 ff; BSG USK 2001-143 S 866 f), andererseits diese zugleich von Begriffen wie "Versorgungsbedarf" und "Sicherstellung der Versorgung" abgegrenzt: Während ein "Versorgungsschwerpunkt" in erster Linie aus der besonderen Struktur einer einzelnen Praxis abzuleiten ist, stellt das Merkmal "Versorgungsbedarf" stärker auf objektive Kriterien in dem Sinne ab, dass ein bestimmtes Leistungsangebot einer Praxis unter Sicherstellungsaspekten erforderlich ist (BSG, Urteil vom 16. Mai 2001 - B 6 KA 53/00 R -, juris, m.w.N.) Ferner hat es Praxisbesonderheiten im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfung eine andere Bedeutung beigemessen als im Bereich der Honorarverteilung, weil sie in beiden Bereichen grundlegend unterschiedliche Funktionen erfüllen (BSG, Urteil vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 17/10 R -, juris, m.w.N.).

    Ausreichend ist, dass sich die Überschreitungen als Durchschnittswert in einem Gesamtzeitraum von vier aufeinander folgenden Quartalen ergeben (BSG, Urteile vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 17/10 R - und vom 18. August 2010 - B 6 KA 14/09 R - jeweils juris und m.w.N.).

    Der Rechtsprechung des BSG lässt sich nicht entnehmen, dass in diesem Zusammenhang stets mindestens vier aufeinanderfolgende Quartale untersucht werden, vielmehr hat es diesen Zeitraum als "ausreichend" bezeichnet (BSG, Urteile vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 17/10 R - und vom 18. August 2010 - B 6 KA 14/09 R - jeweils juris und m.w.N.).

  • BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 7/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bemessung des Regelleistungsvolumens (RLV) -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2017 - L 7 KA 18/14
    57 Deshalb spricht einiges dafür, dass die Beklagte nicht hinsichtlich desselben Regelungsgegenstandes mehrere Widerspruchsverfahren durchführen, sondern im Hinblick auf § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur einen Widerspruchsbescheid erlassen darf, in dem sie auf die Einwände sowohl gegen den RLV-Zuweisungsbescheid als auch wegen nicht oder nur teilweise anerkannter Praxisbesonderheiten eingeht (BSG, Urteile vom 02. August 2017 - B 6 KA 7/17 R und B 6 KA 3/17 R - Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 08. November 2016 - L 4 KA 44/14 - jeweils juris).

    Denn weil das RLV zukunftsbezogen (BSG, Urteil vom 2. August 2017 - B 6 KA 7/17 R -, juris) zwingend schon vor Beginn des jeweiligen Quartals zuzuweisen war (§ 87b Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. SGB V aF), können auch nur bis dahin bekannte Umstände als Praxisbesonderheit berücksichtigt werden (insoweit wohl a.A.: BSG, a.a.O., Rd. 62).

  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 26/08 R

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen -

  • BSG, 18.08.2010 - B 6 KA 14/09 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - kostenmäßige

  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 34/07 R

    Sozialhilfe - Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 107 BSHG - kein

  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.2006 - 13 S 192/06

    Kein Verlust des Rechts aus EWGAssRBes 1/80 bei selbständiger Erwerbstätigkeit;

  • LSG Rheinland-Pfalz, 03.03.2016 - L 5 KA 25/15

    Krankenversicherung - Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen - keine

  • BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 3/17 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Rechtmäßigkeit der Honorarverteilung für

  • BSG, 23.06.2015 - B 1 KR 26/14 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen eine

  • SG Berlin, 30.11.2011 - S 83 KA 199/10

    Vertragsärztliche Vergütung - Honorarverteilungsvertrag (HVV) der

  • BSG, 11.07.1985 - 5b/1 RJ 92/84

    Berücksichtigung des 13. Monatsgehalts bei der Berechnung des Übergangsgeldes

  • BSG, 26.11.1991 - 3 RK 25/90

    Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs vor dem Inkrafttreten des § 48 Abs. 2 SGB

  • BSG, 27.08.2008 - B 11 AL 11/07 R

    Rückwirkende Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung - Erstattung von

  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

  • BSG, 15.11.1995 - 6 RKa 4/95

    Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise eines Vertragsarztes durch die Gerichte

  • VGH Baden-Württemberg, 28.05.1991 - A 16 S 2357/90

    Zur Einbeziehung des Feststellungsanspruchs aus AuslG § 51 Abs 1 ins laufende

  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 2/07 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsregelung - Bemessung der

  • BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 11/99 R

    Vertragsarzt

  • BSG, 24.03.2009 - B 8/9b SO 17/07 R

    Sozialhilfe - Kostenerstattung durch von Schiedsstelle bestimmten überörtlichen

  • LSG Schleswig-Holstein, 08.11.2016 - L 4 KA 44/14

    Vertragsärztliche Versorgung - Regelleistungsvolumen (RLV) - gerichtliche Prüfung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2020 - L 7 KA 46/16

    Streit um Regelleistungsvolumen; Praxisbesonderheiten; Berücksichtigung

    Ein Erkenntnis- oder Einschätzungsvorrang der KV, der eine Rücknahme der gerichtlichen Kontrolle der Rechtsanwendung legitimieren könnte, besteht insoweit nicht (BSG, Urteil vom 6. September 2000 - B 6 KA 40/99 R -, vom 31. Januar 2001 - B 6 KA 11/99 R - und vom 16. Mai 2001 - B 6 KA 53/00 R - jeweils juris und m.w.N.)." (Urteil vom 18. Oktober 2017 - L 7 KA 18/14 -, Rn. 78, juris).

    In einem seiner Urteile vom 30. April 2014 (L 7 KA 80/11, juris) hat er das Erfordernis einer 15-prozentigen Überschreitung ab dem Quartal II/2009 als Voraussetzung für eine Praxisbesonderheit nicht beanstandet (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Oktober 2017 - L 7 KA 18/14 -, Rn. 82, juris).

    Während ein "Versorgungsschwerpunkt" in erster Linie aus der besonderen Struktur einer einzelnen Praxis abzuleiten ist, stellt das Merkmal "Versorgungsbedarf" stärker auf objektive Kriterien in dem Sinne ab, dass ein bestimmtes Leistungsangebot einer Praxis unter Sicherstellungsaspekten erforderlich ist (BSG, Urteil vom 16. Mai 2001 - B 6 KA 53/00 R -, juris, m.w.N.) Ferner haben Praxisbesonderheiten im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfung eine andere Bedeutung als im Bereich der Honorarverteilung, weil sie in beiden Bereichen grundlegend unterschiedliche Funktionen erfüllen (Urteil des Senats vom 18. Oktober 2017 - L 7 KA 18/14 -, Rn. 71, juris unter Berufung auf BSG, Urteil vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 17/10 R -, juris, m.w.N.).

  • VG Augsburg, 12.04.2018 - Au 2 K 17.1265

    Zeitlicher Anwendungsbereich der Doppelanrechnung von Zeiten einer besonderen

    Ein Rechtssatz ist grundsätzlich nicht auf solche Sachverhalte anwendbar, die bereits vor seinem Inkrafttreten verwirklicht waren, da im Zweifel anzunehmen ist, dass er nur die Zukunft, nicht aber die Vergangenheit regeln will (siehe zum Ganzen: BSG, U.v. 22.6.2010 - B 1 KR 29/09 R - juris Rn. 13 f.; U.v. 24.3.2009 - B 8 SO 34/07 R - juris Rn. 9; U.v. 27.8.2008 - B 11 AL 11/07 R - juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 18.2.1992 - 9 C 59.91 - juris Rn. 10; LSG Berlin-Bbg, U.v. 18.10.2017 - L 7 KA 18/14 - juris Rn. 64; LSG NW, U.v. 20.11.2013 - L 11 KA 49/13 - juris Rn. 45; ThürOVG, U.v. 4.3.2004 - 3 KO 1149/03 - juris Rn. 59/61; VGH BW, B.v. 14.2.2017 - 4 S 2079/16 - juris Rn. 10 f.; U.v. 18.10.2006 - 13 S 192/06 - juris Rn. 55-57; Kopp, Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, SGb 1993, 593/598 f.).
  • VG Augsburg, 07.06.2018 - Au 2 K 17.1202

    Zum zeitlichen Anwendungsbereich der Anrechnung von Einsatzzeiten bei besonderen

    Ein Rechtssatz ist grundsätzlich nicht auf solche Sachverhalte anwendbar, die bereits vor seinem Inkrafttreten verwirklicht waren, da im Zweifel anzunehmen ist, dass er nur die Zukunft, nicht aber die Vergangenheit regeln will (s. hierzu BSG, U.v. 22.6.2010 - B 1 KR 29/09 R - juris Rn. 13 f.; U.v. 24.3.2009 - B 8 SO 34/07 R - juris Rn. 9; U.v. 27.8.2008 - B 11 AL 11/07 R - juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 18.2.1992 - 9 C 59.91 - juris Rn. 10; LSG Berlin-Bbg, U.v. 18.10.2017 - L 7 KA 18/14 - juris Rn. 64; LSG NW, U.v. 20.11.2013 - L 11 KA 49/13 - juris Rn. 45; ThürOVG, U.v. 4.3.2004 - 3 KO 1149/03 - juris Rn. 59/61; VGH BW, B.v. 14.2.2017 - 4 S 2079/16 - juris Rn. 10 f.; U.v. 18.10.2006 - 13 S 192/06 - juris Rn. 55-57; Kopp, Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, SGb 1993, 593/598 f.).
  • SG Berlin, 28.08.2019 - S 83 KA 41/18

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Anerkennung von

    Erhebliches Gewicht kann dem Gesichtspunkt zukommen, dass das durchschnittliche Punktzahlvolumen je Patient in dem Spezialisierungsbereich die Budgetgrenze übersteigt (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Oktober 2017 - L 7 KA 18/14 -, Rn. 72, unter Verweis auf BSG, Urteil vom 29. Juni 2011 - B 6 KA 20/10 R).
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