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   LSG Berlin-Brandenburg, 19.10.2018 - L 1 KR 185/16   

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https://dejure.org/2018,39020
LSG Berlin-Brandenburg, 19.10.2018 - L 1 KR 185/16 (https://dejure.org/2018,39020)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.10.2018 - L 1 KR 185/16 (https://dejure.org/2018,39020)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. Oktober 2018 - L 1 KR 185/16 (https://dejure.org/2018,39020)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7a SGB 4, § 7 Abs 1 SGB 4, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6
    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Fachärztin für Innere Medizin - Tätigkeit als Honorarärztin im Krankenhaus - Vertretung für Ärzte in der Inneren Medizin - Bereitschaftsdienst - Abgrenzung - abhängige Beschäftigung - selbständige Tätigkeit

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 7 Abs 1 SGB 4
    Honorararzt - Bereitschaftsdienst

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sozialversicherungsbeitragspflicht einer Krankenhausärztin; Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung; Höhe der Vergütung als Indiz für die Abgrenzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB IV § 7 Abs. 1
    Sozialversicherungsbeitragspflicht einer Krankenhausärztin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.01.2018 - L 1 KR 441/15

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Abgrenzung zwischen abhängiger

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.10.2018 - L 1 KR 185/16
    Für die Beantwortung der Frage, ob vorliegend eine abhängige Beschäftigung anzunehmen ist, kommt es dabei nicht darauf an, ob der Gesetzgeber an anderer Stelle, nämlich in § 2 Krankenhausentgeltgesetz, davon ausgegangen ist, dass im Krankenhaus auch eine Tätigkeit von nicht angestellten Ärzten möglich sein muss (vgl. näher Urteil des Senats vom 18. Januar 2018 - L 1 KR 441/15 - juris-Rdnr. 21, juris).

    Alles andere wäre unvereinbar mit der überkommenen Vorstellung eines Krankenhauses als hierarchisch geordnete Einrichtung; in der die Chef- und Oberärzte Weisungsbefugnisse gegenüber den anderen Ärzten haben (Urt. vom 18. Januar 2018, a. a. O. Rdnr. 22 unter Bezugnahme auf Hessisches LSG v. 8. Juli 2016 - L 8 KR 297/15).

  • BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.10.2018 - L 1 KR 185/16
    Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen nicht allein der Willen der Parteien, sondern (auch) die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welchen gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (Urteil des BSG vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris-Rdnr. 17; Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris Rdnr. 17).
  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.10.2018 - L 1 KR 185/16
    Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen nicht allein der Willen der Parteien, sondern (auch) die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welchen gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (Urteil des BSG vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris-Rdnr. 17; Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris Rdnr. 17).
  • BSG, 09.12.1981 - 12 RK 4/81

    Betriebsarzt - Weisungsfreie Aufgabe - Abhaltung bestimmter Sprechstunden im

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.10.2018 - L 1 KR 185/16
    Bei der Leistung von Diensten höherer Art liegt eine Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit funktionsgerecht dienende Teilhabe an einem fremden Arbeitsprozess bleibt (Urteil des BSG vom 9. Dezember 1981 - 12 RK 4/81).
  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R

    Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.10.2018 - L 1 KR 185/16
    Ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen (Urteile des BSG vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - und Urteil vom 12. November 2015 - B 12 KR 10/14 R -).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.01.2015 - L 1 KR 474/12

    Einzelfallhelfer - Beschäftigung - selbständige Tätigkeit

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.10.2018 - L 1 KR 185/16
    Die notwendige Eingliederung in die Betriebsordnung des Krankenhauses folge hier aus der Natur der Sache und habe deshalb keine entscheidende Bedeutung für die Frage, ob die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit oder als Selbständiger verrichtet werde (Bezugnahme auf Urteil des hiesigen Senates vom 16. Januar 2015 - L 1 KR 474/12 WA).
  • BSG, 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.10.2018 - L 1 KR 185/16
    Ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen (Urteile des BSG vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - und Urteil vom 12. November 2015 - B 12 KR 10/14 R -).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2016 - L 11 R 2428/15

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Bereitschaftsarzt im Krankenhaus -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.10.2018 - L 1 KR 185/16
    Bereits diese vertraglich vereinbarte Bindung zur "Zusammenarbeit" unterscheidet den vorliegenden Fall von den vom LSG Baden-Württemberg entschiedenen (Urteil vom 19. April 2016 - L 11 R 2428/15 sowie vom 23. Mai 2017 - L 11 R 771/15).
  • LSG Hessen, 07.07.2016 - L 8 KR 297/15

    Statusfeststellungsverfahren; Pflegefachkraft für Anästhesie und Intensivmedizin;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.10.2018 - L 1 KR 185/16
    Alles andere wäre unvereinbar mit der überkommenen Vorstellung eines Krankenhauses als hierarchisch geordnete Einrichtung; in der die Chef- und Oberärzte Weisungsbefugnisse gegenüber den anderen Ärzten haben (Urt. vom 18. Januar 2018, a. a. O. Rdnr. 22 unter Bezugnahme auf Hessisches LSG v. 8. Juli 2016 - L 8 KR 297/15).
  • BSG, 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit als Erziehungsbeistand nach

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 19.10.2018 - L 1 KR 185/16
    Die Höhe der Vergütung ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. vom. 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R) nur ein Indiz und nicht das entscheidende Kriterium.
  • LSG Baden-Württemberg, 23.05.2017 - L 11 R 771/15

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Bereitschaftsarzt im Nachtdienst -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - L 1 KR 526/16

    Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einer

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.08.2019 - L 1 BA 118/18

    Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem

    Zudem stellt sich ganz allgemein bei nur kurzfristig benötigten qualifizierten Arbeitskräften die Zahlung eines höheren Arbeitslohns auch als Ausgleich dafür dar, sich für beschränkte Zeiträume zur Verfügung zu stellen, was die Möglichkeit beschäftigungsloser Zeiten einschließt (Beschluss des Senats vom 26. April 2018 - L 1 KR 526/16 -, juris-Rdnr. 25, Urt. vom 19. Oktober 2018 - L 1 KR 185/16 -, juris-Rdnr. 38).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.01.2019 - L 9 KR 553/16

    Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einer

    Außerdem kann im Bereich der Pflege eine hohe Vergütung für Fachkräfte auch Ausdruck eines Preises für eine "knappe Ressource" am Markt sein und damit im Einzelfall wenig aussagekräftig für die Abgrenzung abhängiger oder selbständiger Arbeit (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Oktober 2018 - L 1 KR 185/16 -, Rn. 38, juris für Honorararzt).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.10.2019 - L 1 BA 105/18

    Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem

    Zudem stellt sich ganz allgemein bei nur kurzfristig bzw. befristet benötigten qualifizierten Arbeitskräften die Zahlung eines höheren Arbeitslohns auch als Ausgleich dafür dar, sich für beschränkte Zeiträume zur Verfügung zu stellen, was die Möglichkeit beschäftigungsloser Zeiten einschließt (ständige Rechtsprechung jedenfalls des hiesigen Senats, vgl. Beschluss des Senats vom 26. April 2018 - L 1 KR 526/16 -, juris-Rdnr. 25, Urt. vom 19. Oktober 2018 - L 1 KR 185/16 -, juris-Rdnr. 38).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.05.2020 - L 1 BA 75/18
    Zudem stellt sich ganz allgemein bei nur kurzfristig bzw. befristet benötigten qualifizierten Arbeitskräften die Zahlung eines höheren Arbeitslohns auch als Ausgleich dafür dar, sich für beschränkte Zeiträume zur Verfügung zu stellen, was die Möglichkeit beschäftigungsloser Zeiten einschließt (ständige Rechtsprechung jedenfalls des hiesigen Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 21. Oktober 2019 - L 1 BA 105/18 -, juris-Rdnr. 42f; Urteil. vom 19. Oktober 2018 - L 1 KR 185/16 -, juris-Rdnr. 38).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2019 - L 1 BA 78/19
    Zudem stellt sich ganz allgemein bei nur kurzfristig bzw. befristet benötigten qualifizierten Arbeitskräften die Zahlung eines höheren Arbeitslohns auch als Ausgleich dafür dar, sich für beschränkte Zeiträume zur Verfügung zu stellen, was die Möglichkeit beschäftigungsloser Zeiten einschließt (Beschluss des Senats vom 26. April 2018 - L 1 KR 526/16 -, juris-Rdnr. 25, Urt. vom 19. Oktober 2018 - L 1 KR 185/16 -, juris-Rdnr. 38).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2019 - L 1 BA 8/19
    Ob eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen (Urteile des BSG vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - und Urteil vom 12. November 2015 - B 12 KR 10/14 R - Urteil des Senats vom 19. Oktober 2018 - L 1 KR 185/16 -, juris-Rdnr. 25).
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