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   LSG Berlin-Brandenburg, 22.05.2008 - L 24 KR 1227/05   

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https://dejure.org/2008,6132
LSG Berlin-Brandenburg, 22.05.2008 - L 24 KR 1227/05 (https://dejure.org/2008,6132)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.05.2008 - L 24 KR 1227/05 (https://dejure.org/2008,6132)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. Mai 2008 - L 24 KR 1227/05 (https://dejure.org/2008,6132)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Festbetrages für den Wirkstoff Losartan in der Festbetragsgruppe Angiotensin-II-Antagonisten (rein) unter Berücksichtigung der sog. Transparenz-Richtlinie; Begriff der therapeutischen Verbesserung; Vertrauenschutz bzgl. einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (44)

  • BSG, 24.11.2004 - B 3 KR 23/04 R

    Arzneimittelhersteller - Inanspruchnahme von gerichtlichen Rechtsschutz gegen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.05.2008 - L 24 KR 1227/05
    Als Klageart ist mithin die Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative SGG zulässig (vgl. auch Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 24. November 2004 - B 3 KR 23/04 R, abgedruckt in SozR 4-2500 § 35 Nr. 3).

    Damit wird eine gerichtliche Überprüfung der genannten Merkmale jedoch nicht entgegen Art. 19 Abs. 4 GG ausgeschlossen, wie dem Wort "gesonderte" zu entnehmen ist; vielmehr soll deren Überprüfung nach Abschluss des zweigliedrigen Verfahrens einheitlich in einem gerichtlichen Verfahren stattfinden (so bereits BSG, Urteil vom 24. November 2004, a.a.O. unter Hinweis auf Bundestagsdrucksache 11/3480 S. 54).

    Bezogen auf ein wirtschaftliches Unternehmen begründen Art. 12 Abs. 1 GG ein Recht auf Teilhabe am Wettbewerb und Art. 3 Abs. 1 GG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, Schutz vor ungerechtfertigter, also gleichheitswidriger, staatlicher Begünstigung von Konkurrenten (BSG, Urteil vom 24. November 2004 - B 3 KR 23/04 R; BVerfGE 86, 28, 42).

    Angesichts dessen gibt es keinen Anhalt dafür, § 35 SGB V diene dem Schutz rechtlicher Interessen der Klägerin als Arzneimittelherstellerin bzw. Patentinhaberin (offen gelassen im Urteil des BSG vom 24. November 2004 - B 3 KR 23/04 R; ebenso zu § 35 a SGB V BSG, Urteil vom 24. November 2004 - B 3 KR 10/04 R).

    Wie das BSG im Rahmen des § 35 SGB V bereits entschieden hat (Urteil vom 24. November 2004 - B 3 KR 23/04 R, abgedruckt in SozR 4-2500 § 35 Nr. 3) ist weder Art. 7 noch Art. 6 der Transparenz-Richtlinie einschlägig.

    Das von der Klägerin angeführte Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Oktober 2006 (C-317/05) führt dessen bisherige Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die vom BSG im Urteil vom 24. November 2004 - B 3 KR 23/04 R erörterten Urteile dieses Gerichtshofes fort, ohne sich hierbei auf neue Erwägungen zu stützen.

    Sie findet sich im Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juni 2003 (C-229/00) bereits wortgleich (vgl. Rdnr. 34 bzw. Rdnrn. 38 und 39), mit dem sich das BSG in seiner Entscheidung vom 24. November 2004 - B 3 KR 23/04 R auseinandergesetzt hat.

    Nicht unmittelbar auf einen Wirkstoff, sondern nur auf eine besondere Zubereitungsform eines Arzneimittels bezogene Patente sind im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz SGB V ohne Bedeutung (BSG, Urteil vom 24. November 2004 - B 3 KR 23/04 R, abgedruckt in SozR 4-2500 § 35 Nr. 3).

    Jenes Tatbestandsmerkmal hat das BSG (Urteil vom 24. November 2004 - B 3 KR 23/04 R, abgedruckt in SozR 4-2500 § 35 Nr. 3) dahingehend ausgelegt, dass ein Arzneimittel wegen seiner im Vergleich zu anderen wirkstoffgleichen Präparaten unterschiedlichen Bioverfügbarkeit für die Therapie bedeutsam ist, wenn es zur Behandlung von Versicherten durch ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht gleichwertig ersetzt werden kann, es also für die ärztliche Therapie bestimmter Erkrankungen generell oder auch nur in bestimmten, nicht seltenen Konstellationen unverzichtbar ist.

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 13/05 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.05.2008 - L 24 KR 1227/05
    Am Urteil des BVerfG vom 17. Dezember 2002 anknüpfend hat auch das BSG im Urteil vom 31. Mai 2006 - B 6 KA 13/05 R, abgedruckt in SozR 4-2500 § 92 Nr. 5, ausgeführt, dass eine Mitwirkung der Arzneimittelhersteller oder ihrer Verbände am Verfahren der Festbetragsfestsetzung deswegen entbehrlich ist, weil die Hersteller von Arzneimitteln - anders als zahlreiche andere nichtärztliche Leistungserbringer - nicht in das System der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen sind.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG stellen die Richtlinien untergesetzliche Normsetzung dar; sie haben also normativ wirkenden Rechtscharakter (vgl. BSG, Urteil vom 31. Mai 2006 - B 6 KA 13/05 R).

    Ohne die vorgelagerte (verfassungsgemäße) Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses kann eine Festsetzung der Festbeträge durch die Spitzenverbände der Krankenkassen nicht erfolgen (so BSG, Urteil vom 31. Mai 2006 - B 6 KA 13/05 R).

    Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses können nämlich (nur) als untergesetzliche Rechtsnormen unmittelbar mit der Klage angefochten werden (BSG, Urteil vom 31. Mai 2006 - B 6 KA 13/05 R m.w.N.).

    Ist auf der Grundlage eines zutreffend festgestellten Standes dieser Erkenntnisse eine Bewertung vorzunehmen, verbleibt dagegen insoweit ein Beurteilungsspielraum (vgl. auch BSG, Urteil vom 31. Mai 2006 - B 6 KA 13/05 R).

    Die Kompetenz zur Konkretisierung der Begriffe ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich eröffnet einen Gestaltungsspielraum (BSG, Urteil vom 31. Mai 2006 - B 6 KA 13/05 R).

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.05.2008 - L 24 KR 1227/05
    Die Festbetragsfestsetzung in Form einer Allgemeinverfügung wie auch das hierfür vorgesehene Verfahren begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 1 BvL 28, 29, 30/95 - abgedruckt in BVerfGE 106, 275, 297, 305/307).

    Soweit Marktteilnehmer in ihrem Marktverhalten durch gesetzliche Regeln beschränkt werden, ist dies an ihren Grundrechten zu messen (BVerfGE 106, 275, 298/299).

    Dass Marktchancen dadurch betroffen werden, ändert hieran nichts (BVerfGE 106, 275, 299).

    Sie berührt auch die Berufsausübungsfreiheit der Ärzte aus Art. 12 Abs. 1 GG, denn zum einen wird auf die Ausübung der Therapiefreiheit eingewirkt und zum anderen müssen sie die Patienten auf die Mehrkosten bei Verordnung eines Arzneimittels, dessen Preis den Festbetrag überschreitet, hinweisen (BVerfG-Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerfGE 106, 275, 304/305).

    Obwohl das BVerfG im Urteil vom 17. Dezember 2002 (BVerfGE 106, 275) die Kompetenzen des Gemeinsamen Bundesausschusses im Rahmen des Festbetragsfestsetzungsverfahrens nicht ausdrücklich angesprochen hat, ist ausgeschlossen anzunehmen, das BVerfG habe insoweit verfassungsrechtliche Bedenken.

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.05.2008 - L 24 KR 1227/05
    Der Grundrechtsträger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an Tatbestände nachträglich ungünstigere Folgen anknüpft als diejenigen, von denen er bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (BVerfGE 105, 17, 37).

    Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt (BVerfGE 38, 61, 83; 68, 193, 222; 105, 17, 40).

    Anderenfalls würde die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage den dem Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BVerfGE 105, 17, 40).

    Das Vertrauen des Grundrechtsträgers auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung ist gegen die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (BVerfGE 67, 1, 15; 105, 17, 40).

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.05.2008 - L 24 KR 1227/05
    Dieses Konzept ist insgesamt mit dem Grundgesetz vereinbar (BSG, Urteil vom 09. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R, abgedruckt in SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 = BSGE 94, 50 mit eingehender Begründung).

    Der Beigeladene zu 1) weist zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16. Mai 2001 - B 6 KA 20/00 R, abgedruckt in SozR 3-2500 § 87 Nr. 29 = BSGE 88, 126; Urteil vom 09. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R, abgedruckt in SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 = BSGE 94, 50) darauf hin, dass eine Offenlegung der Erwägungen eines Normgebers - also insbesondere durch Akteneinsicht - grundsätzlich nicht geboten ist.

  • EuGH, 26.10.2006 - C-317/05

    G. Pohl-Boskamp - Richtlinie 89/105/EWG - Artikel 6 Nummern 1 und 2 -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.05.2008 - L 24 KR 1227/05
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat dies für Art. 6 Nr. 2 ausdrücklich entschieden (Urteil vom 26. Oktober 2006, C-317/05, zitiert nach juris, auch abgedruckt bei Curia.Europa.EU unter dem Begriff Rechtsprechung - Suchformular - unter dem angegebenen Aktenzeichen; Urteilstenor zudem abgedruckt in Amtsblatt der Europäischen Union C 326/17 vom 30. Dezember 2006).

    Das von der Klägerin angeführte Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Oktober 2006 (C-317/05) führt dessen bisherige Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die vom BSG im Urteil vom 24. November 2004 - B 3 KR 23/04 R erörterten Urteile dieses Gerichtshofes fort, ohne sich hierbei auf neue Erwägungen zu stützen.

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.05.2008 - L 24 KR 1227/05
    Die Neuregelung des § 35 Abs. 1 a SGB V ist erforderlich, geeignet und auch nicht unverhältnismäßig, um das gesetzgeberische Ziel, die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung, einem wichtigen Gemeinwohlbelang, zu gewährleisten (vgl. auch Beschluss des BVerfG vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03, abgedruckt in BVerfGE 114, 196, 244, 248 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 zum Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23. Dezember 2002 - BGBl I 2002, 4637).

    Grundgesetzliche Maßstabsnorm ist insoweit ohnehin wie dargelegt vornehmlich Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03).

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.05.2008 - L 24 KR 1227/05
    Das Vertrauen des Grundrechtsträgers auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung ist gegen die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (BVerfGE 67, 1, 15; 105, 17, 40).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.05.2008 - L 24 KR 1227/05
    Es muss dem Gesetzgeber daher möglich sein, Normen, die auch in erheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, zu erlassen und durch Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren (BVerfGE 76, 256, 348/349).
  • BVerfG, 05.10.1992 - 2 BvR 1510/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vertrauensschutz im Steuerrecht

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 22.05.2008 - L 24 KR 1227/05
    Ein Unternehmer, der am Markt Leistungen anbietet und sich dabei durchaus in legitimer Weise eine bestimmte auch langjährige Gesetzeslage zu Nutze macht, genießt keinen grundrechtlich verankerten Vertrauensschutz dahingehend, dass diese für ihn vorteilhafte Gesetzeslage unverändert bleibt (Beschluss des BVerfG vom 05. Oktober 1992 - 2 BvR 1510/92, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1a Satz 3 AVG

  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 62/94

    Rechtmäßigkeit der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2005 - L 16 B 11/05

    Krankenversicherung

  • BSG, 19.02.2002 - B 1 KR 16/00 R

    Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen - rechtliche Bedeutung der

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R

    Krankenversicherung - behandlungsbedürftige Krankheit - erektile Dysfunktion -

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 32/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

  • BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 19/01 R

    Versorgungsausgleich - Beitragserstattung - Anfechtbarkeit eines dem

  • BSG, 10.11.2005 - B 3 KR 36/05 B

    sozialgerichtliches Verfahren, Streitwert, Gegenstandswert, Wertfestsetzung,

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • SG Berlin, 22.11.2005 - S 81 KR 3778/04

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Rechtmäßigkeit der Festbetragsfestsetzung

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 298/86

    Verfassungswidrige Auslegung von § 36 Abs. 1 GewO i.S. einer konkreten

  • BVerwG, 23.07.1991 - 3 C 56.90

    Streitwertbemessung Arzneimittelzulassung - Zureichender Grund -

  • BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Oberschenkelprothese mit Kniegelenksystem

  • BAG, 22.09.1993 - 10 AZR 371/92

    Allgemeinverbindlicherklärung - Sozialkassen des Gerüstbaugewerbes

  • BSG, 24.11.2004 - B 3 KR 10/04 R

    Krankenversicherung - Festsetzung von Arzneimittelfestbeträgen -

  • SG Köln, 08.08.2005 - S 19 KA 34/04
  • BVerwG, 30.06.1983 - 2 C 76.81

    Besetzung von Professorenstellen - Gutachten - Eignung der Bewerber -

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 6/04 R

    Krankenversicherung - Leistungspflicht - Arzneimittel Verkehrsfähigkeit -

  • BVerwG, 16.09.1980 - 1 C 52.75

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Bekanntgabe ausländerrechtlicher

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2005 - L 16 B 197/04

    Krankenversicherung

  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 20/00 R

    Untergesetzlicher Normgeber

  • BSG, 30.06.1999 - B 8 KN 9/98 R

    Bergmannsvollrentenanspruch von Beschäftigten in Tetraäthylbleibetrieben der

  • BSG, 23.07.1998 - B 1 KR 3/97 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - ärztliche Leistung - Mißachtung -

  • EuGH, 12.06.2003 - C-229/00

    Kommission / Finnland

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

  • BVerwG, 26.10.1995 - 3 C 27.94

    Gesundheitswesen: Keine Klagebefugnis eins Landesausschusses des Verbandes der

  • BSG, 20.09.1988 - 6 RKa 3/88

    Streitverfahren - Arzneimittel

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2009 - L 9 KR 8/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - prozessuale Stellung einer beklagten Behörde bei

    Die mangelnde Offenlegung, insbesondere durch Nichtgewährung einer Akteneinsicht, als solche berührt die Wirksamkeit der Norm hingegen nicht (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 24. Senat, Urteil vom 22. Mai 2008, L 24 KR 1227/05, zitiert nach juris, dort Rdnr. 80).

    Für eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung ergibt sich dies aus § 35 Abs. 2 Nr. 5 SGB X (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 24. November 2004, B 3 KR 23/04 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 38; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 24. Senat, Urteil vom 22. Mai 2008, L 24 KR 1227/05, zitiert nach juris, dort Rdnr. 78).

    Wie das Bundessozialgericht im Zusammenhang mit § 35 SGB V bereits entschieden hat (Urteil vom 24. November 2004, B 3 KR 23/04 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 35 bis 38; vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2008, L 24 KR 1227/05, zitiert nach juris, dort Rdnr. 88 bis 98) sind weder Art. 6 noch Art. 7 der Transparenz-Richtlinie einschlägig, denn durch die Festbeträge wird nicht die Abgabefähigkeit der preislich darüber liegenden Medikamente zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung insgesamt ausgeschlossen, vielmehr werden lediglich die von der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragenden Kosten begrenzt.

    Da in der Regel keine wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Zusammenhang zwischen einer bestimmten Dosierung und dem Umfang eines bestimmten Therapieerfolges vorliegen, insbesondere weil bei vielen Wirkstoffen die einzunehmende Dosis individuell durch den Arzt bestimmt werden muss, ist eine rein rechnerische Ermittlung der Vergleichsgröße vom Gestaltungsspielraum des Gemeinsamen Bundesausschusses gedeckt und an sich beurteilungsfehlerfrei (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2008, L 24 KR 1227/05, zitiert nach juris, dort Rdnr. 206; Kraftberger/Adelt in Kruse/Hänlein, SGB V, 3. Aufl. 2009, § 35 Rdnr. 20).

    Er hat beanstandungsfrei die Intervallmitte der Wirkstärken durch die verordnungsgewichtete durchschnittliche Wirkstärke ersetzt, denn den therapeutisch notwendigen Differenzierungen wird man gerecht, wenn die jeweilige Verordnungshäufigkeit der einzelnen Wirkstärken berücksichtigt wird (vgl. hierzu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2008, L 24 KR 1227/05, zitiert nach juris, dort Rdnr. 217).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2010 - L 9 KR 104/08

    Prozessuale Stellung einer beklagten Behörde bei Zuständigkeitswechsel im

    Die mangelnde Offenlegung, insbesondere durch Nichtgewährung einer Akteneinsicht, als solche berührt die Wirksamkeit der Norm hingegen nicht (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 24. Senat, Urteil vom 22. Mai 2008, L 24 KR 1227/05, zitiert nach juris, dort Rdnr. 80).

    Für eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung ergibt sich dies aus § 35 Abs. 2 Nr. 5 SGB X (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 24. November 2004, B 3 KR 23/04 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 38; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 24. Senat, Urteil vom 22. Mai 2008, L 24 KR 1227/05, zitiert nach juris, dort Rdnr. 78).

    Wie das Bundessozialgericht im Zusammenhang mit § 35 SGB V bereits entschieden hat (Urteil vom 24. November 2004, B 3 KR 23/04 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 35 bis 38; vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2008, L 24 KR 1227/05, zitiert nach juris, dort Rdnr. 88 bis 98) sind weder Art. 6 noch Art. 7 der Transparenz-Richtlinie einschlägig, denn durch die Festbeträge wird nicht die Abgabefähigkeit der preislich darüber liegenden Medikamente zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung insgesamt ausgeschlossen, vielmehr werden lediglich die von der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragenden Kosten begrenzt.

    Da in der Regel keine wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Zusammenhang zwischen einer bestimmten Dosierung und dem Umfang eines bestimmten Therapieerfolges vorliegen, insbesondere weil bei vielen Wirkstoffen die einzunehmende Dosis individuell durch den Arzt bestimmt werden muss, ist eine rein rechnerische Ermittlung der Vergleichsgröße vom Gestaltungsspielraum des Gemeinsamen Bundesausschusses gedeckt und an sich beurteilungsfehlerfrei (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2008, L 24 KR 1227/05, zitiert nach juris, dort Rdnr. 206; Kraftberger/Adelt in Kruse/Hänlein, SGB V, 3. Aufl. 2009, § 35 Rdnr. 20).

    Er hat beanstandungsfrei die Intervallmitte der Wirkstärken durch die verordnungsgewichtete durchschnittliche Wirkstärke ersetzt, denn den therapeutisch notwendigen Differenzierungen wird man gerecht, wenn die jeweilige Verordnungshäufigkeit der einzelnen Wirkstärken berücksichtigt wird (vgl. hierzu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2008, L 24 KR 1227/05, zitiert nach juris, dort Rdnr. 217).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.12.2016 - L 1 KR 375/16

    Gerichtliche Überprüfung der Anpassung eines Festbetrags für Arzneimittel

    Die Sachverständigenanhörung sei keine Anhörung im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts (Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. Mai 2008 - L 24 KR 1227/05).

    Der Beigeladene müsse die eingegangenen Stellungnahmen zwar in seine Entscheidung mit einbeziehen, er müsse aber nicht erneut ein Stellungnahmeverfahren einleiten, wenn er aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen von seiner ursprünglichen Konzeption wieder abweichen wolle (Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. Mai 2008 - L 24 KR 1227/05).

  • SG Berlin, 08.12.2009 - S 81 KR 1781/07

    Krankenversicherung - Festsetzung von Festbeträgen für Arzneimittel - Gemeinsamer

    Denn wiewohl nicht zu erkennen ist, dass die Klägerin in Grundrechten (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG iVm Art. 19 Abs. 3 GG) verletzt ist (vgl. BVerfGE 106, S. 275 [298 - 304]; a. A.: BSG, Urteil vom 24.11.2004, B 3 KR 23/04 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.05.2008, L 24 KR 1227/05.), kommt in Betracht, dass der im Bundesanzeiger Nr. 88 vom 11. Mai 2007, S. 4880, bekannt gemachte Beschluss der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 7. Mai 2007 respektive der ihm zugrunde liegende Beschluss des Beigeladenen zu 1) vom 15. Februar 2007 (bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 83 vom 04.05.2007, S. 4582.) mit den einfachgesetzlichen Regelungen zur Vergleichsgröße (§ 35 Abs. 1 S. 5, Abs. 3 S. 1, Abs. 7 S. 4 SGB V) nicht in Einklang steht.

    Diese Regelungen vermitteln der Klägerin ein subjektives Recht (die Auffassung des 24. Senats des LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.05.2008, L 24 KR 1227/05 -, dass § 35 SGB V in keiner Weise dem rechtlichen Schutz der Arzneimittelhersteller diene, wird widerlegt durch die Tatsache, dass der Bundesministers a. D. Dr. N B in der 111. Plenarsitzung des Bundestages vom 25. November 1988 wörtlich bekundete [BT-Plenarprotokoll 11/111 S. 7873.]: "Die forschende Industrie wird durch Patentschutz, Verwertungsschutz und Schutzfristen [scil.: § 35 Abs. 1 S. 3 Hlbs. 2 SGB V und § 35 Abs. 4 SGB V a. F.], bei der Festbetragsregelung geschützt .").

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