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LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2006 - L 23 B 1099/05 SO |
Zitiervorschläge
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.10.2006 - L 23 B 1099/05 SO (https://dejure.org/2006,26333)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. Oktober 2006 - L 23 B 1099/05 SO (https://dejure.org/2006,26333)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Berlin, 08.11.2005 - S 38 SO 703/05
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2006 - L 23 B 1099/05 SO
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92
Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2006 - L 23 B 1099/05
6 Unabhängig davon, ob der Beklagte zu Recht dem angefochtenen Bescheid vom 02. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 zu Recht den Anspruch der Kläger auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz für die Zeit ab 01. September 2004 abgelehnt hat, steht dem Klagebegehren der Grundsatz "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" (BVerwGE 96, 152,157) entgegen. - BVerwG, 22.02.1967 - V C 131.66
Bekleidungskosten - Erziehungsbeihilfe - Kein Anspruch für vergangenen Bedarf
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2006 - L 23 B 1099/05
8 Ausnahmen vom grundsätzlichen Erfordernis eines tatsächlich fortbestehenden Bedarfs bei zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter sind in zwei Fallgestaltungen anerkannt: in Eilfällen, um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen Willen (BVerwGE 26, 217,220, und bei Einlegung von Rechtsbehelfen, um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe Willen (vgl. BVerwGE 40, 343, 346; 90, 154,156). - BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 12.87
Sozialhilfe - Bedarfsdeckung
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2006 - L 23 B 1099/05
8 Ausnahmen vom grundsätzlichen Erfordernis eines tatsächlich fortbestehenden Bedarfs bei zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter sind in zwei Fallgestaltungen anerkannt: in Eilfällen, um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen Willen (BVerwGE 26, 217,220, und bei Einlegung von Rechtsbehelfen, um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe Willen (vgl. BVerwGE 40, 343, 346; 90, 154,156). - BVerwG, 14.09.1972 - V C 62.72
Anerkennung eines Mehrbedarfs für Erwerbstätige bei keine Ausbildungshilfe nach …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2006 - L 23 B 1099/05
8 Ausnahmen vom grundsätzlichen Erfordernis eines tatsächlich fortbestehenden Bedarfs bei zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter sind in zwei Fallgestaltungen anerkannt: in Eilfällen, um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen Willen (BVerwGE 26, 217,220, und bei Einlegung von Rechtsbehelfen, um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe Willen (vgl. BVerwGE 40, 343, 346; 90, 154,156).