Rechtsprechung
   LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 37 SF 101/18 EK AS WA   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,4055
LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 37 SF 101/18 EK AS WA (https://dejure.org/2019,4055)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.01.2019 - L 37 SF 101/18 EK AS WA (https://dejure.org/2019,4055)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - L 37 SF 101/18 EK AS WA (https://dejure.org/2019,4055)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,4055) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungsklage bei überlanger Verfahrensdauer

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 3 S 1 GVG, Art 23 S 2 ÜberlVfRSchG, Art 23 S 3 ÜberlVfRSchG
    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Vielkläger - Verzögerungsrüge - Auslegung - Äußerung nach Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG - Rüge der Verzögerung von allen seit bestimmter Zeit anhängigen Verfahren in 21-seitigem Schriftsatz zu anderem Verfahren - ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (26)

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 37 SF 101/18
    Nicht von Bedeutung für das Entschädigungsverfahren ist hingegen die Dauer eines Widerspruchsverfahrens (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris Rn. 25, 27).

    Insgesamt reicht daher zur Annahme der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris Rn. 33).

    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Denn eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht, die mit einem Monat zu Buche schlägt (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris Rn. 57).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Denn ungeachtet richterlicher Unabhängigkeit besteht eine richterliche Grundpflicht zur stringenten und beschleunigten Verfahrensgestaltung (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris Rn. 49).

    Ferner ist zu beachten, dass Verfahrensverzögerungen, die von einem Kläger im Rahmen zulässigen Prozessverhaltens herbeigeführt werden, in seinen Verantwortungsbereich fallen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris Rn. 39).

    Denn es ist zu beachten, dass einem Rechtschutzsuchenden - je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels sowie abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits und von seinem eigenen Verhalten - gewisse Wartezeiten zuzumuten sind, da grundsätzlich jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen muss (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris Rn. 52).

    Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für die Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 53, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 46, jeweils zitiert nach juris).

    Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 33, 54 f., - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 47 f., jeweils zitiert nach juris).

    Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die genannten Orientierungswerte - zwölf Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit je Instanz - nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat sich anschließt, nur gelten, wenn sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris Rn. 56).

    Zwar können Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 51, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 37 SF 101/18
    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Denn ein Kläger darf entschädigungsrechtlich keinen Vorteil daraus ziehen, dass er Anträge stellt, denen das Gericht nachgehen muss, auch wenn dies letztlich nicht zur Kenntniserlangung oder Verfahrensförderung beiträgt oder sich in der Wiederholung immer gleichen Vorbringens erschöpft (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris Rn. 40).

    Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für die Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 53, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 46, jeweils zitiert nach juris).

    Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 33, 54 f., - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 47 f., jeweils zitiert nach juris).

    Zwar können Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 51, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 37 SF 101/18
    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn das Ausgangsgericht nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel der Prozessordnung ausgeschöpft hat, um z.B. die beklagte Behörde zur zügigen Stellungnahme anzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - juris Rn. 42).

    Zwar können Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 51, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

    Unverzüglich ist eine Verzögerungsrüge dann erhoben, wenn sie binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des GRüGV beim Ausgangsgericht eingegangen ist (Urteile des BFH vom 07.11.2013 - X K 13/12 - juris Rn. 31 ff. sowie vom 20.08.2014 - X K 9/13 - juris Rn. 23, des BGH vom 10.04.2014 - III ZR 335/13 - juris Rn. 23 ff. sowie des BSG vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R -, juris Rn. 23).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - L 37 SF 38/17

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Aktivlegitimation von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 37 SF 101/18
    Insofern werde Bezug genommen auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. April 2018 (L 37 SF 38/17 EK AS).

    Dass sodann im November aufgrund der Verhinderung des Vertreters des damaligen Beklagten eine Vertagung erforderlich wurde, ist nicht dem Gericht anzulasten (Senatsurteil vom 26. April 2018 - L 37 SF 38/17 EK AS - juris Rn. 50).

    Darüber hinaus können Verzögerungsrügen im Grundsatz nicht ohne Benennung von Aktenzeichen in Sammelschreiben an das Gericht angebracht werden, sondern es ist jedes einzelne in einem Spruchkörper anhängige Verfahren konkret zu benennen (Senatsurteil vom 26. April 2018 - L 37 SF 38/17 EK AS - juris Rn. 78).

    Folge ist mithin eine Präklusion mit bestimmtem Vorbringen im Entschädigungsverfahren, nicht aber kann aus der benannten Regelung abgeleitet werden, dass eine Pflicht zur Begründung der Verzögerungsrüge besteht und bei Fehlen einer solchen der Verzögerungsrüge eben diese Rechtsnatur abgesprochen wird (Senatsurteil vom 26. April 2018 - L 37 SF 38/17 EK AS - juris Rn. 81).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 37 SF 101/18
    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Zwar können Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 51, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

  • BSG, 22.03.1988 - 5a RKn 11/87

    Kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - Anfechtungs- und Feststellungsklage

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 37 SF 101/18
    Die Verzögerungsrüge als Prozesshandlung (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, Rn. 176 zu § 198 GVG) stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, für deren Auslegung durch das Entschädigungsgericht § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend heranzuziehen ist (Ott a.a.O. Rn. 209; BSG, Urteile vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 11/87 - und 13. März 1991 - 6 RKa 20/89 -, jeweils juris).

    Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 27. August 2008 - 6 C 32/07 - juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 11/87 - juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 92 Rz. 12).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 37 SF 128/14

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - sozialgerichtliches

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 37 SF 101/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein einzelner Monat, der zwischen dem Monat der Ladung und dem der Verhandlung liegt, nicht als Zeit der Inaktivität zu werten (vgl. ausführlich: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris Rn. 51 f.).

    Es wäre aus seiner Sicht auch nicht nachvollziehbar, warum ein Kläger, der ein Verfahren durch zwei Instanzen betreibt, in deren Verlauf es beispielsweise zu insgesamt 32 Inaktivitätsmonaten kommt, entschädigungsrechtlich in Abhängigkeit davon anders stehen sollte, in welchem Verfahrensstadium diese Verzögerungszeiten aufgetreten sind und auf welchen Verfahrensabschnitt er letztlich seinen Entschädigungsanspruch begrenzt (so schon: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris, Rn. 58).

  • BFH, 08.01.2014 - X B 112/13

    Grundsätzliche kein steuerrechtliches Verwertungsverbot bei Belehrungsmängeln

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 37 SF 101/18
    Während der damalige Beklagte mit Schreiben vom 27. Januar 2015 sein Einverständnis erklärte, reagierte der Kläger nicht, rügte jedoch im Rahmen eines zu den Klageverfahren L 37 SF 112 und 113/13 EK AS verfassten Schreibens vom 16. Januar 2015 "sowohl die Verzögerungen in den Berufungsverfahren als auch die Verzögerung in den Entschädigungsverfahren." Eine Kopie dieses Schreibens ging am 26. Januar 2015 auf der Geschäftsstelle des 5. Senats ein und wurde zum streitgegenständlichen Ausgangsverfahren genommen.

    Zu dem vom SG verbundenen Verfahren S 35 AS 1675/09 hatte er ebenfalls einen Antrag auf Bewilligung von PKH in Vorbereitung einer Entschädigungsklage anhängig gemacht (L 37 SF 113/13 EK AS).

  • BVerwG, 27.08.2008 - 6 C 32.07

    Antrag auf Zulassung der Berufung, Auslegung, Berufung, nicht eingelegte

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 37 SF 101/18
    Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 27. August 2008 - 6 C 32/07 - juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 11/87 - juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 92 Rz. 12).
  • BSG, 13.03.1991 - 6 RKa 20/89

    Fachgebietsbegrenzung des Anästhesiologen im Hinblick auf die Schmerztherapie

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 37 SF 101/18
    Die Verzögerungsrüge als Prozesshandlung (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, Rn. 176 zu § 198 GVG) stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, für deren Auslegung durch das Entschädigungsgericht § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend heranzuziehen ist (Ott a.a.O. Rn. 209; BSG, Urteile vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 11/87 - und 13. März 1991 - 6 RKa 20/89 -, jeweils juris).
  • BVerfG, 12.12.2012 - 2 BvR 1294/10

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

  • BFH, 07.11.2013 - X K 13/12

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

  • BGH, 10.04.2014 - III ZR 335/13

    Entschädigung für eine unangemessene Verfahrensdauer in einem

  • BFH, 20.08.2014 - X K 9/13

    Unangemessene Verfahrensdauer bei 77-monatiger Dauer des finanzgerichtlichen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2014 - L 37 SF 129/14

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Altfall - Verzögerungsrüge -

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - keine Begrenzung der

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2015 - L 37 SF 37/12

    Zur Bestimmung der Verfahrensdauer bei verbundenen Verfahren - zum Vorliegen von

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2016 - L 15 SF 21/15

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; Übergangsfähigkeit eines

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 3/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - gleichzeitig neben

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Ausschluss eines Richters - Mitwirkung am

  • LSG Sachsen, 29.03.2017 - L 11 SF 17/16

    Wahrung der Klagefrist durch Stellen eines formgerechten

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - L 37 SF 69/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Aktivlegitimation - Entschädigungsklage wegen

  • SG Osnabrück, 18.10.2010 - S 1 SF 36/10
  • RG, 28.12.1909 - V 876/09

    1. Ist nach der preuß. Jagdordnung vom 15. Juli 1907 eine Polizeiverordnung

  • BSG, 24.03.2022 - B 10 ÜG 4/21 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Soweit wie im angegriffenen Urteil zusätzlich zur regelmäßigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit weitere Monate zwischen Ladung und Durchführung der mündlichen Verhandlung als nicht entschädigungsrelevant angesehen werden (vgl zB auch Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 24.1.2020 - L 12 SF 48/17 EK - juris RdNr 50; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.1.2019 - L 37 SF 101/18 EK AS WA - juris RdNr 60; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.2.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris RdNr 52, wonach jeweils auch ein weiterer, zwischen dem Monat der Ladung und dem Terminsmonat liegender Kalendermonat als Monat der gerichtlichen Aktivität bewertet werden soll) , vermag der Senat dem nicht zu folgen (im Ergebnis ebenso LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 25.11.2020 - L 11 SF 308/18 EK U - juris RdNr 36; LSG Niedersachen-Bremen Urteil vom 10.7.2019 - L 13/15 SF 12/17 EK - juris RdNr 19) .
  • VerfG Brandenburg, 22.09.2023 - VfGBbg 72/20

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Subsidiarität; Zwischenentscheidung;

    Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg setzte die Verfahren zunächst aufgrund der noch anhängigen Berufungen der Ausgangsverfahren aus und verurteilte den damaligen Beklagten (Land Brandenburg) - nach Wiederaufnahme der Entschädigungsverfahren - mit Urteil vom 24. Januar 2019 zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.900,00 Euro wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Potsdam zuletzt unter dem Aktenzeichen S 35 AS 1137/09 geführten Verfahrens (L 37 SF 101/18 EK AS WA).

    Am 20. Februar 2019 beantragte der Beschwerdeführer bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Gewährung von PKH für von ihm beabsichtigte Entschädigungsklagen wegen unangemessen langer Dauer der Entschädigungsverfahren L 37 SF 101/18 EK AS WA und L 37 SF 102/18 EK AS WA, welche das Landessozialgericht mit Beschlüssen vom 6. März 2019 zu den Aktenzeichen L 38 SF 27/19 EK AS (zum Ausgangsverfahren L 37 SF 101/18 EK AS WA) und L 38 SF 26/19 EK AS (zum Ausgangsverfahren L 37 SF 102/18 EK AS WA) zurückwies.

    Unter dem 8. März 2019 beantragte der Beschwerdeführer beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erneut die Gewährung von PKH für die beabsichtigten Entschädigungsklagen wegen unangemessen langer Dauer der Entschädigungsverfahren L 37 SF 101/18 EK AS WA und L 37 SF 102/18 EK AS WA.

    Diese Anträge verwarf das Landessozialgericht mit Beschlüssen vom 18. März 2019 zu den Aktenzeichen L 38 SF 27/19 EK AS (zum Ausgangsverfahren L 37 SF 101/18 EK AS WA) und L 38 SF 26/19 EK AS (zum Ausgangsverfahren L 37 SF 102/18 EK AS WA) als unzulässig und führte zur Begründung aus, der Beschwerdeführer habe weder neue Tatsachen benannt noch habe sich die Rechtslage geändert.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - L 37 SF 102/18

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Vielkläger -

    Insoweit gelangt der Senat zu einem anderen Ergebnis als in seinem Urteil vom 24. Januar 2019 in dem Parallelverfahren L 37 SF 101/18 EK AS WA betreffend das Ausgangsverfahren S 35 AS 1137/09.
  • BSG, 19.08.2021 - B 10 ÜG 11/20 B

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer; Verfahrensrüge im

    Das Entschädigungsgericht hatte die Frage der Übertragbarkeit bereits in einem vorangegangenen Urteil bejaht (Sächsisches LSG Urteil vom 29.3.2017 - L 11 SF 70/16 EK - juris RdNr 34) , ebenso wie das LSG Berlin-Brandenburg (Gerichtsbescheid vom 6.11.2019 - L 38 SF 323/18 EK AS - juris RdNr 28; Urteil vom 24.1.2019 - L 37 SF 101/18 EK AS WA - juris RdNr 65) und das LSG Hamburg (Urteil vom 20.7.2017 - L 1 SF 6/15 EK - juris RdNr 27) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht