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   LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2010 - L 22 R 1457/08   

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LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2010 - L 22 R 1457/08 (https://dejure.org/2010,11139)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.11.2010 - L 22 R 1457/08 (https://dejure.org/2010,11139)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. November 2010 - L 22 R 1457/08 (https://dejure.org/2010,11139)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2010 - L 22 R 1457/08
    Die Entscheidung des BVerfG zu den den Kriegsopfern nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) gewährten Beschädigungsgrundrenten (Urteil vom 14. März 2000 - 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96, abgedruckt in BVerfGE 102, 41)rechtfertigt nicht, die unterschiedliche Wirtschaftsleistung in den alten und neuen Bundesländern mit dem daran anknüpfenden unterschiedlichen Lohn- und Gehaltsniveau bei den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung unbeachtet zu lassen.

    Das vom Gesetzgeber gewählte Angleichungskonzept ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 102, 41 ).

    Damit ist auch eine gewisse soziale Symmetrie von Arbeitseinkommen, Versichertenrenten und steuerfinanzierten staatlichen Versorgungsleistungen sichergestellt worden (vgl. BVerfGE 102, 41 ).

    Bereits im Urteil vom 14. März 2000 zur Beschädigtengrundrente (BVerfGE 102, 41) ist ausgeführt, dass zwischen der Grundrente des (selbst) Geschädigten und der Hinterbliebenenversorgung Unterschiede bestehen.

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2010 - L 22 R 1457/08
    Er ist der Ansicht gewesen, das BVerfG habe in seinem Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1) noch nicht abschließend über die späteren Zugangsrentner mit zusätzlichen Versorgungsansprüchen entschieden.

    das Eigentum des Klägers, das er in Form von Ansprüchen und Anwartschaften aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht hat, umfassend zu achten, die Ansprüche auf Rente aus der SV und auf Zusatzversorgung in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des EV, zum 31.12.91 erhöht um 6, 84 % und ab 01.07.90 (zunächst fiktiv) angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn nach den gleichen Konditionen zu gewähren, wie sie vom EV für Bestandsrentner vorgesehen und vom BVerfG (BVerfGE 100, 1 ff.) bestätigt wurden;.

    die Anpassungen der Rente sowie die Rentenangleichung Ost an West seit dem 01.07.2000 sind fortlaufend nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG durchzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.04.99 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 ); wobei die Anpassung die jährliche Inflationsrate nicht unterschreiten darf (B 4 RA 120/00).

    Die Zahlbetragsgarantie im EV ist somit nur für Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge des Beitrittsgebiets bis 30. Juni 1995 als Eigentumsposition ausgestaltet, nicht jedoch zugunsten derjenigen, denen eine Rente nach dem SGB VI erst nach dem 30. Juni 1995 zusteht (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, abgedruckt in BVerfGE 100, 1, 51; BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 260 Nr. 1, und vom 23. August 2005 - B 4 RA 52/04 R, zitiert nach juris).

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2010 - L 22 R 1457/08
    Im Rahmen des Vertrauensschutzes ist zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (BVerfGE 64, 87, 104).

    Die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung in den letzten Jahrzehnten hat bei den betroffenen Rentnern die Erwartung begründet, es finde eine fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten statt (BVerfGE 64, 87, 105).

    Das BVerfG hat auf diesen Umstand bereits in seiner Entscheidung vom 01. Juli 1981 (vgl. BVerfGE 58, 81, 123 hingewiesen. Die Rentenversicherung ist Teil der Gesellschaft und unterliegt daher sich verändernden Rahmenbedingungen. Die Veränderung der Geburtenrate, des Arbeitsmarkts und der ökonomischen Verhältnisse kann daher nicht mit dem Argument des Vertrauensschutzes ignoriert werden. Das BVerfG geht in ständiger Rechtsprechung von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Finanzierbarkeit des Rentenversicherungssystems aus und hat dem Ausgleich zwischen Ausgaben und Einnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung ein hohes Gewicht beigemessen (BVerfGE 64, 87, 106).

  • BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 48/05 R

    Rentenanpassung durch die Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahr 2003 -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2010 - L 22 R 1457/08
    Dies hat das BSG bereits hinsichtlich der Rentenanpassung zum 01. Juli 2003 (Urteil vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 48/05 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 65 Nr. 2) und hinsichtlich der Rentenanpassung zum 01. Juli 2005 (Urteil vom 21. Januar 2009 - B 12 R 1/07 R, abgedruckt in USK 2009-53, unter vollständiger inhaltlicher Bezugnahme auf das Urteil vom 13. November 2008 - 13 R 13/08 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 255e Nr. 1) entschieden.

    Der Schutz vor inflationsbedingten Einbußen ist und war hingegen kein Bestandteil des Alterslohnprinzips bzw. der, so das BSG im Urteil vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 48/05 R, "Produktivitätsrente", wonach die Rentenanpassung grundsätzlich an der Entwicklung der Arbeitsverdienste der aktiven Versicherten angebunden ist, ohne stets einen Wertanstieg zu garantieren und ohne einfachgesetzliche Eingriffe des Parlaments in die "Regelhaftigkeit" der Anpassung auszuschließen.

  • BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 41/02 R

    Rentenberechnung im Beitrittsgebiet - Beitragsbemessungsgrenze -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2010 - L 22 R 1457/08
    Die Zahlbetragsgarantie im EV ist somit nur für Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge des Beitrittsgebiets bis 30. Juni 1995 als Eigentumsposition ausgestaltet, nicht jedoch zugunsten derjenigen, denen eine Rente nach dem SGB VI erst nach dem 30. Juni 1995 zusteht (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, abgedruckt in BVerfGE 100, 1, 51; BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 260 Nr. 1, und vom 23. August 2005 - B 4 RA 52/04 R, zitiert nach juris).

    Daran anknüpfend hat das BSG im Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R (abgedruckt in SozR 4-2600 § 260 Nr. 1) dargelegt, dass vor dem Hintergrund des Staatsbankrotts der DDR und den im Hinblick hierauf von der Bundesrepublik Deutschland organisatorisch und finanziell zu bewältigenden Problemen wirtschaftlicher und finanzieller Art und unter Beachtung der Gesamtleistungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland, der Stabilität der Finanzen des Bundes und der Länder sowie der Rentenversicherungsträger der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, den Zeitraum für die Übergangsregelung auszudehnen.

  • BSG, 21.01.2009 - B 12 R 1/07 R

    Aussetzung der Rentenanpassung 2005 - Altersvorsorgeanteil und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2010 - L 22 R 1457/08
    Dies hat das BSG bereits hinsichtlich der Rentenanpassung zum 01. Juli 2003 (Urteil vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 48/05 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 65 Nr. 2) und hinsichtlich der Rentenanpassung zum 01. Juli 2005 (Urteil vom 21. Januar 2009 - B 12 R 1/07 R, abgedruckt in USK 2009-53, unter vollständiger inhaltlicher Bezugnahme auf das Urteil vom 13. November 2008 - 13 R 13/08 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 255e Nr. 1) entschieden.

    Er hat diese Auffassung in seinem Urteil vom 20. Dezember 2007 (B 4 RA 9/05 R - Juris, RdNr 19 ff) dahingehend modifiziert, dass Rentner nach dem SGB VI in Bezug auf eine Rentenanpassung kein im GG geregeltes Recht i.S. eines Anspruchs gegen die Bundesregierung als Verordnungsgeber oder gegen den Deutschen Bundestag auf Anhebung des aktuellen Rentenwerts haben (Urteil vom 21. Januar 2009 - B 12 R 1/07 R).

  • BSG, 27.03.2007 - B 13 R 37/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2010 - L 22 R 1457/08
    Der Senat kann weiterhin offen lassen, ob eine Rentenanpassung überhaupt in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fällt oder aber eine nicht eigentumsgeschützte bloße Erwartung auf zukünftige Teilhabe an steigenden Einkünften der Rentenbeitragszahler darstellt (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 RdNr 15) .

    Diese Aufwendungen beeinträchtigen die Höhe der verfügbaren Nettolöhne der Arbeitnehmer und sind daher bei der Ermittlung des Anstiegs der beitragspflichtigen Einnahmen i. S. des SGB VI zu berücksichtigen (BT-Drucks 14/4595 S 47; Senatsurteil vom 27. März 2007, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 RdNr. 25) Dabei kann es nicht als sachwidrig gewertet werden, dass § 255e Abs. 3 SGB VI den Anstieg der steuerlich geförderten Beiträge zur privaten Alterssicherung nicht genau abbildet, sondern pauschaliert nachzeichnet, auch um einen kontinuierlichen Anstieg darzustellen (vgl. Senatsurteil vom 27.3.2007, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 RdNr. 25).

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2010 - L 22 R 1457/08
    Im Hinblick auf Art. 14 GG ist die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt Schutzobjekt (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00, abgedruckt in BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 m.w.N.).

    Der Gesetzgeber kann im Rahmen der Prüfung, inwieweit die gesetzgeberische Maßnahme erforderlich war, nicht darauf verwiesen werden, durch eine finanzielle Belastung einer anderen Bevölkerungsgruppe in Form einer Beitragserhöhung, einer Steuererhöhung zur Erhöhung des Bundeszuschusses oder anderer Maßnahmen im Bereich der Sozialversicherung sei die Einführung rentenerhöhungsdämpfender Maßnahmen nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 116, 96, 127; BVerfGE 117, 272, 298; BVerfG vom 26. Juli 2007, NZS 2008, 254, 255).

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R

    Rentenanpassung zum 1. 7. 2000 nach der Inflationsrate - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2010 - L 22 R 1457/08
    Mit der jeweiligen Rentenanpassung wird damit der jeweilige Monatsbetrag der Rente neu bestimmt und damit gegenüber der bisherigen Regelung geändert (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 120/00 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 255c Nr. 1 = BSGE 90, 11).

    Auch das BVerfG hat die Frage, ob die regelmäßige Anpassung von Renten unter den Schutz der Eigentumsgarantie fällt, bis heute offen gelassen (BVerfG vom 26.7.2007, abgedruckt in NZS 2008, 254) Der 4. Senat des BSG ging noch in seiner Entscheidung vom 31. Juli 2002 (BSGE 90, 11, 19 = SozR 3-2600 § 255c Nr. 1) von einem Schutz vor inflationsbedingten Einbußen aus.

  • BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 824/03

    Rentenanpassung 2000 und Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2010 - L 22 R 1457/08
    Dies hat das BVerfG mit Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07 bezogen auf die Rentenanpassungszeitpunkte des 01. Juli 2000 und des 01. Juli 2004 entschieden.

    Dieser Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt, denn sie waren auch Bevollmächtigte im Verfahren 1 BvR 824/03.

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

  • BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 4/06 R

    Zusatzversorgung im Beitrittsgebiet - tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt -

  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

  • BSG, 23.08.2005 - B 4 RA 52/04 R

    Anwendung der Besitzschutzregelung des § 4 Abs 4 AAÜG - sozialgerichtliches

  • BVerfG, 15.09.2006 - 1 BvR 799/98

    DDR-Renten: Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages mit allgemeinem

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 15/83

    Verfassungswidrigigkeit des § 120 Abs. 1 AFG

  • BVerfG, 16.03.2006 - 1 BvR 1311/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Rentenberechnung unter verminderter

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BVerfG, 07.01.2005 - 1 BvR 286/04

    Höhe der Witwengrundrente von Berechtigten aus dem Beitrittsgebiet

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 51/95

    Nichtanwendbarkeit von § 96 Abs. 1 SGG , Begrenzung der für

  • BSG, 18.02.1964 - 1 RA 90/61

    Berücksichtigung rentenerhöhender Beträge bei Erlass eines Rentenbescheides;

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BSG, 14.03.2006 - B 4 RA 41/04 R

    Ermittlung des Monatsbetrags der Rente - Beitrittsgebiet - Bildung von

  • BSG, 10.09.1987 - 10 RAr 10/86

    Jahressonderzuwendung - Konkursausfallgeld - Reformatio in peius - Willkürverbot

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R

    Aussetzung der Rentenanpassung 2005 - Verfassungsmäßigkeit

  • BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 24/98 R

    Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages bei zusatz- und sonderversorgten

  • EGMR, 25.09.2007 - 12923/03

    G. K gegen Deutschland

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2014 - L 18 KN 9/12

    Berechnung von Altersrente für langjährig Versicherte

    Dazu werden weder die Regelungen noch die sie tragenden Rechenschritte der Rentenwertfestsetzung ("Grundbescheid") sämtlich oder teilweise wiederholt (BSG Urteil vom 31.7.2002, Az B 4 RA 120/00 R - juris RdNr 12 mwN; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.6.2008, Az L 3 R 1895/05 - juris RdNr 39; aA LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.11.2010, Az L 22 R 1457/08 - juris RdNr 50).

    Im Hinblick auf die zahlreichen bereits vorliegenden höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Entscheidungen (dazu bereits oben unter 3.) zur zeitlichen Begrenzung des Vertrauensschutzes bei der Überführung der in der DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der SV und der FZR sowie den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung des SGB VI besteht - insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR vom 25.9.2007 - 12923/03 - keine Veranlassung, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2005, Az L 14 RA 81/03, juris RdNr 24; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.6.2008, Az L 3 R 1895/05, juris RdNr 55; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.11.2010, Az L 22 R 1457/08, juris RdNr 64 ff; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.3.2011 Az L 33 R 231/10 WA, juris RdNr 63; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.8.2011, Az L 1 R 184/09, juris RdNr 16).

  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2018 - L 9 R 871/18
    Bei der Rentenanpassungsmitteilung handelt es sich um einen Verwaltungsakt (st. Rspr. des BSG seit Urteil vom 23.02.1999 - B 4 RA 41/98 R -, Juris), der auf §§ 65, 68, 69 und §§ 254c, 255a, 255b, 255e und 255g Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und damit einer eigenständigen Rechtsgrundlage beruht (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2010 - L 22 R 1457/08 -, Juris).

    Die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2016 wurde aus den dargestellten Gründen entgegen der vom Senat zuletzt vertretenen Auffassung (vgl. Urteil vom 30.01.2018 - L 9 R 843/16 -, Juris) nicht durch die Rentenanpassung zum 01.07.2017 ab diesem Zeitpunkt abgeändert oder ersetzt, so dass die Mitteilung über die Rentenanpassung zum 01.07.2017 nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist (so für Rentenanpassungsmitteilungen auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.02.2016, a.a.O., Bayerisches LSG, Urteil vom 26.06.2013, a.a.O., LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2010, a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 06.05.2014 - L 13 R 4388/12

    Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren, wenn im Rechtsstreit um die

    Ein Rentenanpassungsbescheid wird daher nicht gem. § 96 SGG zum Gegenstand eines Verfahrens, in dem allein die Berechnung der Altersrente Streitgegenstand ist (wie hier: LSG Sachsen Anhalt, Urteil vom 30. Mai 2013, Az.: L 1 RS 44/12; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 2. März 2007, Az.: L 4 RA 89/04; a.A. wohl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2010 - L 22 R 1457/08 -, jeweils Juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - L 17 R 448/11
    Denn erst nachträglich bekannt gewordene andere Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern, als nach § 68 Abs. 7 Satz 1 SGB VI zugrunde zu legen sind, sind unbeachtlich (vgl. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2010 - L 22 R 1457/08 -, zitiert nach juris).
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