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   LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2012 - L 3 R 850/10   

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https://dejure.org/2012,43685
LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2012 - L 3 R 850/10 (https://dejure.org/2012,43685)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.07.2012 - L 3 R 850/10 (https://dejure.org/2012,43685)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. Juli 2012 - L 3 R 850/10 (https://dejure.org/2012,43685)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2012 - L 3 R 850/10
    Mit Schreiben vom 20. November 2002 beantragte die Klägerin, das Vorverfahren weiterzuführen und über ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. November 1991 sowie gegen die Entscheidungen über die Rentenanpassungen zum 01. Juli 2000, 2001 und 2002 zu entscheiden, und trug vor, dass nach den Grundsätzen der Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff. und 104 ff.) die zugesicherte Zahlbetragsgarantie gem. Art. 30 Abs. 5 EV als Realwertgarantie zustehe und eine Neuberechnung der Rente vorzunehmen sei.

    Auch die zitierten Entscheidungen des BVerfG vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95) würden das Begehren der Klägerin nicht stützen, denn das BVerfG habe sich darin ausschließlich mit der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR befasst, denen die Klägerin nicht angehört habe.

    ob die Verweigerung der Zahlbetragsgarantie des Art. 30 (5) EV, die "einheitliche Dynamisierung" in Ost und West und der Verzicht auf die Angleichung zum 01.07.2000 zulässig sind, ob diese Eingriffe in das in die Bundesrepublik Deutschland in Form von Alterssicherungsansprüchen mitgebrachte Eigentum der Klägerin und die Beseitigung der dem GG entsprechenden Grundsätze des EV, nach denen die Ansprüche kontinuierlich weiter bestehen, sowie, ebenso wie die Ansprüche des Klägers im Ausgangsverfahren für das Leiturteil des BVerfG vom 28.04.1999 (BVerfGE 100, 1 ff.) unter Eigentums-, realem Bestands- und dauerhaftem Vertrauensschutz stehen, den EV, das GG (bes. Art. 14) und die EMRK verletzten und ob für Bürger, die ihre Ansprüche rechtmäßig in der DDR erworben haben, ein von dem Recht der Alterssicherung in Deutschland dauerhaft abweichendes Sonderrecht Ost geschaffen werden durfte oder ob diese Eingriffe in das Eigentum und die diskriminierenden Andersbehandlungen der Bürger aus der DDR verboten sind und die vorliegende Verfahrensweise das GG (bes. Art. 14 und 3 sowie 19 GG) und die EMRK verletzen.

    Die Systementscheidung des Gesetzgebers, d. h. die Überführung der in der DDR erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung in die gesetzliche Rentenversicherung in Form einer Ersetzung durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, 1 BvL 32/95, und 1 BvR 2105/95, in BVerfGE 100, 1 ff.).

    Dazu seien insbesondere 1. ihr Eigentum, das sie in Form von Ansprüchen und Anwartschaften aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht hat, umfassend zu achten, die Ansprüche auf Renten aus der SV seien in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des EV zum 31.12.91 erhöht um 6, 84 % und ab 01.07.90 angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet zu bestimmen, wie sie vom EV für Bestandsrentner vorgesehen und vom BVerfG (BVerfGE 100, 1 ff.) bestätigt worden seien.

    3. Die Anpassungen der Rente sowie die Rentenangleichung Ost an West seit dem 01.01.1992 seien nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG unter Berücksichtigung des BSG-Urteils B 13 RJ 17/04 R durchzuführen, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.04.99 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1, 44, 54), wobei die Anpassung die jährliche Inflationsrate nicht unterschritten werden dürfe (B 4 RA 120/00).

    Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liege nicht vor, denn dessen Schutzbereich erstrecke sich allein auf die nach Maßgabe des EV ausgestalteten und als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung (st. Rechtsprechung des BVerfG seit dem Urteil vom 28. April 1999, 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, in juris).

  • BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97

    Ostrenten: Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2012 - L 3 R 850/10
    Die Beitragszahler in den alten und neuen Bundesländern sollten auf längere Sicht von der Finanzierung solcher Vorteile des Rentenversicherungssystems der DDR entlastet werden, die ihnen im System des SGB VI nicht mehr zugute kommen konnten (BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2005, 1 BvR 368/97, in juris).

    Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden, die sich u. a. auch gegen die Nichtdynamisierung des Auffüllbetrages und dessen Abschmelzung ab dem 01. Januar 1996 gerichtet haben, zurückgewiesen und die Regelung des § 315 a SGB VI ausdrücklich als für vereinbar mit dem Grundgesetz (GG) bezeichnet (BverfG, Beschluss vom 11. Mai 2005, 1 BvR 368/97, in juris).

    Die Dynamisierung der Renten von Mitgliedern der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme gleicht zudem spezifische Nachteile aus, welche dieser Personenkreis im Zuge der Entwicklung der Renten in den Jahren 1990 und 1991 hinnehmen musste (vgl. zu allem BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2005, 1 BvR 368/97, in juris).

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass in einem so komplexen Zusammenhang wie dem Wechsel eines Rentenversicherungssystems eine Gesamtbetrachtung der Vor- und Nachteile dieses Wechsels den gleichheitsrechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes angemessen ist, und ganz besonders, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist (BverfG, Beschluss vom 11. Mai 2005, 1 BvR 368/97, in juris).

    Hinzu kommt, dass die Beklagte im sozialgerichtlichen Verfahren in Umsetzung der Entscheidungen des BSG vom 20. Juli 2005 (B 13 RJ 17/04 R) und des BVerfG vom 11. Mai 2005 (1 BvR 368/97, 1 BvR 1490/99, u. a.) am 23. September 2008 die Rente der Klägerin entsprechend neu berechnet hat, so dass es nicht der Billigkeit entspräche, eine Kostenerstattungspflicht für den gleichwohl weitergeführten Rechtsstreit auszusprechen.

  • BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 17/04 R

    Abschmelzung des Auffüllbetrages - Berücksichtigung der Höherbewertung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2012 - L 3 R 850/10
    Die Beklagte hat in Umsetzung des Urteils des BSG vom 20. Juli 2005 (B 13 RJ 17/04 R) am 23. September 2008 einen Rentenbescheid über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab dem 01. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts erteilt und ausgeführt, dass die Gewährung eines nicht dynamisierten "statischen" Auffüllbetrages und dessen Abschmelzung (§ 307 a Abs. 1 i. V. m. § 315 a Sätze 1, 4, 5 SGB VI) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien.

    3. Die Anpassungen der Rente sowie die Rentenangleichung Ost an West seit dem 01.01.1992 seien nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG unter Berücksichtigung des BSG-Urteils B 13 RJ 17/04 R durchzuführen, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.04.99 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1, 44, 54), wobei die Anpassung die jährliche Inflationsrate nicht unterschritten werden dürfe (B 4 RA 120/00).

    Das Gericht schließt sich den Ausführungen des SG Berlin, das Bezug auf die einschlägigen Entscheidungen des BSG nimmt (Urteile vom 16. November 2000, B 4 RA 68/99 R, sowie vom 20. Juli 2005, B 13 RJ 17/04 R, beide in juris), im vollen Umfang an und nimmt zunächst darauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

    Hinzu kommt, dass die Beklagte im sozialgerichtlichen Verfahren in Umsetzung der Entscheidungen des BSG vom 20. Juli 2005 (B 13 RJ 17/04 R) und des BVerfG vom 11. Mai 2005 (1 BvR 368/97, 1 BvR 1490/99, u. a.) am 23. September 2008 die Rente der Klägerin entsprechend neu berechnet hat, so dass es nicht der Billigkeit entspräche, eine Kostenerstattungspflicht für den gleichwohl weitergeführten Rechtsstreit auszusprechen.

  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 68/99 R

    Abschmelzungsprogramm des Auffüllbetrages - Anhörung des Berechtigten

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2012 - L 3 R 850/10
    Es sei nicht verfassungsrechtlich geboten, Rangstellenwerterhöhungen aufgrund einer Neubewertung von Kindererziehungszeiten für die Betroffenen günstiger zu behandeln als z. B. Rangstellenwerterhöhungen infolge von Beitragszahlungen (BSG, Urteil vom 16.11.00, B 4 RA 68/99 R).

    Das Gericht schließt sich den Ausführungen des SG Berlin, das Bezug auf die einschlägigen Entscheidungen des BSG nimmt (Urteile vom 16. November 2000, B 4 RA 68/99 R, sowie vom 20. Juli 2005, B 13 RJ 17/04 R, beide in juris), im vollen Umfang an und nimmt zunächst darauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

    Aus anderen Gründen erfolgte Rentenerhöhungen, wie im Streitfall die Rentenerhöhung durch eine Neubewertung der Kindererziehungszeiten (§ 307 d SGB VI), unterlagen nach der Rechtsprechung des BSG nicht der Abschmelzung der Auffüllbeträge nach § 315 a Satz 5 SGB VI (Urteile vom 16. November 2000, B 4 RA 68/99 R, sowie vom 20. Juli 2005, B13 RJ 17/04 R, beide in juris).

  • FG Nürnberg, 27.07.2004 - I 17/04

    Tragen von Aufwendungen für ein Wirtschaftsgut durch eine Kapitalgesellschaft;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2012 - L 3 R 850/10
    Andere Erhöhungen des Geldwertes des Rechts auf Rente (z. B. eine Änderung der Rangstelle durch Neubewertung der Kindererziehungszeiten) führten in der zweiten Phase nach § 315 a Satz 5 SGB VI nicht mehr zur Abschmelzung des Auffüllbetrages (BSG, a. a. O., fortgeführt durch Urteil vom 20.07.05, B 3 RJ 17/04 R).

    Aus anderen Gründen erfolgte Rentenerhöhungen, wie im Streitfall die Rentenerhöhung durch eine Neubewertung der Kindererziehungszeiten (§ 307 d SGB VI), unterlagen nach der Rechtsprechung des BSG nicht der Abschmelzung der Auffüllbeträge nach § 315 a Satz 5 SGB VI (Urteile vom 16. November 2000, B 4 RA 68/99 R, sowie vom 20. Juli 2005, B13 RJ 17/04 R, beide in juris).

  • Drs-Bund, 13.07.2010 - BT-Drs 17/2572
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2012 - L 3 R 850/10
    Die Bruttolöhne und Gehälter je Arbeitnehmer betrugen in den alten Bundesländern 2009 je Arbeitnehmer 28.479 Euro, in den neuen Bundesländern nur 22.667 Euro (vgl. Tabelle Anlage 1 der BT-Drucksache 17/2572, Seite 4).

    Dadurch wird sichergestellt, dass ein Durchschnittsverdiener Ost bei Erreichen einheitlicher Einkommensverhältnisse und dann gleich hohen aktuellen Rentenwerten auch für die vor Erreichen einheitlicher Einkommensverhältnisse liegenden Beitragszeiten einen gleich hohen Rentenbetrag erhält wie ein Durchschnittsverdiener in den alten Bundesländern (vgl. die Beispiele in BT-Drucksache 17/2572, Seite 4).

  • BSG, 21.04.1999 - B 5/4 RA 25/97 R

    Nichtanpassung des Auffüllbetrages - Teilzulassung der Revision

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2012 - L 3 R 850/10
    Diese Regelungen seien nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit der Verfassung vereinbar (Urteile vom 21. April 1999, B 5/4 RA 25/97 R, und vom 29. Juni 2000, B 13 RJ 29/98 R).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin lassen die Vorschriften der §§ 315 a, 319 a und 319 b SGB VI es weder zu, von der Abschmelzung abzusehen noch die gewünschte Dynamisierung vorzunehmen, denn beim Auffüllbetrag handelt es sich um eine statische Zusatzleistung, die nicht anzupassen ist (BSG, Urteile vom 21. April 1999, B 5/4 RA 25/97 R, und vom 29. Juni 2000, B 13 RJ 29/98 R).

  • BSG, 29.06.2000 - B 13 RJ 29/98 R

    Altersrente - Höhe - Berechnung - Rentenanpassung - Zurechnungszeiten -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2012 - L 3 R 850/10
    Diese Regelungen seien nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit der Verfassung vereinbar (Urteile vom 21. April 1999, B 5/4 RA 25/97 R, und vom 29. Juni 2000, B 13 RJ 29/98 R).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin lassen die Vorschriften der §§ 315 a, 319 a und 319 b SGB VI es weder zu, von der Abschmelzung abzusehen noch die gewünschte Dynamisierung vorzunehmen, denn beim Auffüllbetrag handelt es sich um eine statische Zusatzleistung, die nicht anzupassen ist (BSG, Urteile vom 21. April 1999, B 5/4 RA 25/97 R, und vom 29. Juni 2000, B 13 RJ 29/98 R).

  • BSG, 06.03.2003 - B 4 RA 13/02 R

    Umwertung von Bestandsrenten des Beitrittsgebietes - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2012 - L 3 R 850/10
    Das Recht auf den Auffüllbetrag (§ 315 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI) ist ein gesonderter Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 06. März 2003, B 4 RA 13/02 R, in juris).
  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvL 2/00

    Unzulässige Richtervorlage mangels hinreichender Darlegung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.07.2012 - L 3 R 850/10
    Unter Berücksichtigung der weiterhin bestehenden Unterschiede in den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, darin eingeschlossen das allgemeine Preis- und Lohnniveau, ist weder das Angleichungsgebot des Art. 30 Abs. 5 Satz 3 EV noch der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt (vgl. auch Beschluss des BVerfG vom 12. Februar 2003 zur Beamtenbesoldung Ost im Jahr 2003, 2 BvL 2/00, in juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2011 - L 22 R 688/11

    Rentenwert Ost - Rentenformel

  • BSG, 14.03.2006 - B 4 RA 41/04 R

    Ermittlung des Monatsbetrags der Rente - Beitrittsgebiet - Bildung von

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2012 - L 22 R 478/11

    Wehrpflicht - Rentenberechnung - Beitrittsgebiet

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 129/08 R

    Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine

  • BVerfG, 21.07.2005 - 1 BvR 1490/99

    Überleitung von in der ehemaligen DDR erworbenen Rentenanwartschaften

  • EGMR, 25.09.2007 - 12923/03

    G. K gegen Deutschland

  • BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 824/03

    Rentenanpassung 2000 und Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfassungsgemäß

  • EGMR, 18.03.2008 - 12923/03

    K. u. a. gegen Deutschland

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