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   LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2009 - L 4 R 346/06   

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https://dejure.org/2009,14789
LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2009 - L 4 R 346/06 (https://dejure.org/2009,14789)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.02.2009 - L 4 R 346/06 (https://dejure.org/2009,14789)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Februar 2009 - L 4 R 346/06 (https://dejure.org/2009,14789)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Rücknahme eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit; Anspruch auf Aufhebung eines Rücknahmebescheids im Wege eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X); Sinn und Zweck der Regelungen des § ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Überprüfung der Umwertung von Bestandsrenten des Beitrittsgebietes, Anwendbarkeit bestehender gesetzlicher Regelungen für sozialrechtliche Überprüfungsverfahren, Aufhebung rechtswidriger Bescheide

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 04.02.1998 - B 9 V 16/96 R

    Zugunstenverfahren - Rücknahme - Vertrauensschutz - unmittelbare Kriegseinwirkung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2009 - L 4 R 346/06
    Das gilt auch dann, wenn die Aufhebung eines eine Leistung gewährenden Verwaltungsakts deshalb rechtswidrig war, weil vertrauensschützende Regelungen fehlerhaft angewandt wurden oder Ermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt wurde (vgl. die Urteile des BSG vom 28. Mai 1997, a.a.O., und vom 4. Februar 1998, B 9 V 16/96 R, SozR 3-1300 § 44 Nr. 24, sowie das Urteil des LSG Brandenburg vom 25. April 2002, L 1 RA 143/00, zitiert nach juris; a.A. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. August 1999, 1 RA 52/98, zitiert nach juris, sowie Steinwedel im Kasseler Kommentar, Stand Oktober 2008, Rdnrn 31 ff zu § 44 SGB X, und Wiesner in von Wulffen, a.a.O., m.w.N.).

    Vielmehr können die Vertrauensschutzvorschriften der §§ 45 und 48 SGB X ein eigenständiger materieller Rechtsgrund für den Weiterbezug einer zwar unter Verstoß gegen das materielle Leistungsrecht bewilligten, aber langjährig bezogenen Sozialleistung sein (vgl. das Urteil des BSG vom 4. Februar 1998, a.a.O., m.w.N.).

  • LSG Brandenburg, 25.04.2002 - L 1 RA 143/00
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2009 - L 4 R 346/06
    Das gilt auch dann, wenn die Aufhebung eines eine Leistung gewährenden Verwaltungsakts deshalb rechtswidrig war, weil vertrauensschützende Regelungen fehlerhaft angewandt wurden oder Ermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt wurde (vgl. die Urteile des BSG vom 28. Mai 1997, a.a.O., und vom 4. Februar 1998, B 9 V 16/96 R, SozR 3-1300 § 44 Nr. 24, sowie das Urteil des LSG Brandenburg vom 25. April 2002, L 1 RA 143/00, zitiert nach juris; a.A. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. August 1999, 1 RA 52/98, zitiert nach juris, sowie Steinwedel im Kasseler Kommentar, Stand Oktober 2008, Rdnrn 31 ff zu § 44 SGB X, und Wiesner in von Wulffen, a.a.O., m.w.N.).

    28 Die Vorschrift des § 307 a Abs. 8 SGB VI enthält keine Regelung, die zum Erlass eines Widerrufsvorbehalts ermächtigt (vgl. auch die beigezogenen Urteile des LSG Berlin vom 22. September 1997, L 16/5 J 66/96, und des LSG Brandenburg vom 23. August 1999, L 4 RJ 169/98, beide nicht veröffentlicht, sowie das Urteil des LSG Brandenburg vom 25. April 2002, L 1 RA 143/00, a.a.O.).

  • BSG, 28.05.1997 - 10 RKg 25/95

    Sozialleistung - Unrechtmäßig - Entziehung - Rücknahme - Erstattungsbescheid

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2009 - L 4 R 346/06
    Es kann dahinstehen, ob diese Auffassung zutrifft, denn gegebenenfalls wäre die Vorschrift jedenfalls entsprechend anwendbar (vgl. zur direkten und analogen Anwendung die Urteile des BSG vom 12. Dezember 1996, 11 RAr 31/96, SozR 3-1300 § 44 Nr. 19, und vom 28. Mai 1997, 14/10 RKg 25/95, SozR 3-1300 § 44 Nr. 21; sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [ BVerwG] vom 15. November 1990, 5 C 78/88, BVerwGE 87, 103; Wiesner in von Wulffen, SGB X, 4. Auflage 2001, § 44 Rdnr. 2).

    Das gilt auch dann, wenn die Aufhebung eines eine Leistung gewährenden Verwaltungsakts deshalb rechtswidrig war, weil vertrauensschützende Regelungen fehlerhaft angewandt wurden oder Ermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt wurde (vgl. die Urteile des BSG vom 28. Mai 1997, a.a.O., und vom 4. Februar 1998, B 9 V 16/96 R, SozR 3-1300 § 44 Nr. 24, sowie das Urteil des LSG Brandenburg vom 25. April 2002, L 1 RA 143/00, zitiert nach juris; a.A. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. August 1999, 1 RA 52/98, zitiert nach juris, sowie Steinwedel im Kasseler Kommentar, Stand Oktober 2008, Rdnrn 31 ff zu § 44 SGB X, und Wiesner in von Wulffen, a.a.O., m.w.N.).

  • BSG, 12.12.1996 - 11 RAr 31/96

    Anwendung von § 44 Abs. 1 SGB X auf Bescheide über die Rückforderung von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2009 - L 4 R 346/06
    Es kann dahinstehen, ob diese Auffassung zutrifft, denn gegebenenfalls wäre die Vorschrift jedenfalls entsprechend anwendbar (vgl. zur direkten und analogen Anwendung die Urteile des BSG vom 12. Dezember 1996, 11 RAr 31/96, SozR 3-1300 § 44 Nr. 19, und vom 28. Mai 1997, 14/10 RKg 25/95, SozR 3-1300 § 44 Nr. 21; sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [ BVerwG] vom 15. November 1990, 5 C 78/88, BVerwGE 87, 103; Wiesner in von Wulffen, SGB X, 4. Auflage 2001, § 44 Rdnr. 2).

    In solchen Fällen macht es gegenüber rechtswidrigen Ablehnungen von Leistungsanträgen oder zu niedrigen Festsetzungen sozialer Geldleistungen keinen rechtserheblichen Unterschied, ob ein ursprünglich rechtswidriger Verwaltungsakt zur Folge hat, dass der Bürger nicht erhalten hat, was ihm zusteht, oder aber, ob er ursprünglich zwar die in Frage stehende Leistung zuerkannt und erhalten hat, nachträglich aber der Verwaltungsakt, mit dem die Leistung bewilligt worden ist, wieder zurückgenommen wurde und damit derselbe Zustand eingetreten ist, wie er bestanden hätte, wenn die Leistung von vornherein nicht bewilligt worden wäre und der Bürger deshalb die Leistung nach § 50 SGB X erstatten muss (vgl. das Urteil des BSG vom 12. Dezember 1996, a.a.O., m.w.N.).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.08.1999 - L 1 RA 52/98
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2009 - L 4 R 346/06
    Das gilt auch dann, wenn die Aufhebung eines eine Leistung gewährenden Verwaltungsakts deshalb rechtswidrig war, weil vertrauensschützende Regelungen fehlerhaft angewandt wurden oder Ermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt wurde (vgl. die Urteile des BSG vom 28. Mai 1997, a.a.O., und vom 4. Februar 1998, B 9 V 16/96 R, SozR 3-1300 § 44 Nr. 24, sowie das Urteil des LSG Brandenburg vom 25. April 2002, L 1 RA 143/00, zitiert nach juris; a.A. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. August 1999, 1 RA 52/98, zitiert nach juris, sowie Steinwedel im Kasseler Kommentar, Stand Oktober 2008, Rdnrn 31 ff zu § 44 SGB X, und Wiesner in von Wulffen, a.a.O., m.w.N.).
  • BVerwG, 15.11.1990 - 5 C 78.88

    Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2009 - L 4 R 346/06
    Es kann dahinstehen, ob diese Auffassung zutrifft, denn gegebenenfalls wäre die Vorschrift jedenfalls entsprechend anwendbar (vgl. zur direkten und analogen Anwendung die Urteile des BSG vom 12. Dezember 1996, 11 RAr 31/96, SozR 3-1300 § 44 Nr. 19, und vom 28. Mai 1997, 14/10 RKg 25/95, SozR 3-1300 § 44 Nr. 21; sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [ BVerwG] vom 15. November 1990, 5 C 78/88, BVerwGE 87, 103; Wiesner in von Wulffen, SGB X, 4. Auflage 2001, § 44 Rdnr. 2).
  • LSG Thüringen, 28.10.2004 - L 2 RA 990/03

    Anspruch auf Nachzahlung von Rente; Verwendung von unrichtigen Daten bei der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2009 - L 4 R 346/06
    Soweit das Thüringer Landessozialgericht die Auffassung vertreten hat (Urteil vom 11. Juli 1996, L-2/J-31/96, nicht veröffentlicht), § 45 SGB X sei in Fällen wie dem vorliegenden nicht anwendbar, denn fehlerhafte Umwertungsbescheide seien nicht rechtswidrig, weil der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen habe, dass den Versicherten zunächst eine "unrichtige" Rente bewilligt werde, kann ihm nicht gefolgt werden (offenbar wird an der Rechtsprechung nur noch insoweit festgehalten, als keine Rechtswidrigkeit vorliegen soll, §§ 44 ff SGB X aber anwendbar sein sollen: Urteil vom 28. Oktober 2004, L 2 RA 990/03, zitiert nach juris).
  • BSG, 16.01.1986 - 4b/9a RV 9/85

    Rücknahme von Verwaltungsakten - Rücknahme durch Verwaltungsakt -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2009 - L 4 R 346/06
    Zwar könnte dem Wortlaut zu entnehmen sein, dass ein Verwaltungsakt, der allein die Rücknahme leistungsgewährender früherer Verwaltungsakte zum Inhalt hat, kein Verwaltungsakt ist, mit dem im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (vgl. das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 16. Januar 1986, 4 b/9 a RV 9/85, SozR 1300 § 44 Nr. 22).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.04.2013 - L 12 AS 3289/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung - höhere Gewalt gem § 67 Abs 3

    Demgegenüber erscheint die Rechtsprechung des BSG überzeugend, dass nach § 44 SGB X ein bestandskräftiger Rücknahmebescheid zurückzunehmen sein kann, wenn der Leistungsempfänger auf den Fortbestand einer rechtswidrigen Leistungsbewilligung vertrauen durfte (Urteile vom 28.05.1997 - 14/10 RKg 25/95 - und vom 04.02.1998 -B 9 V 16/96 R - SozR 3-1300 § 44 Nrn. 21 und 24; ebenso z.B. LSG Berlin Brandenburg, Urteil v. 27.02.2009 - L 4 R 346/06 -, Juris).
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