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   LSG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - L 7 KA 30/16   

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https://dejure.org/2018,48191
LSG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - L 7 KA 30/16 (https://dejure.org/2018,48191)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.11.2018 - L 7 KA 30/16 (https://dejure.org/2018,48191)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. November 2018 - L 7 KA 30/16 (https://dejure.org/2018,48191)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 72 Abs 1 S 1 SGB 5, § 73 Abs 1a SGB 5, § 87 Abs 1 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 9 SGB 5, § 101 Abs 5 S 6 SGB 5
    Vertragsärztliche Versorgung - Bedarfsplanung - Wechsel eines Facharztes für Innere Medizin vom hausärztlichen in den fachärztlichen Versorgungsbereich - Frage der Versorgungsverbesserung - Nichtberücksichtigung bislang erbrachter Leistungen im Schwerpunktgebiet (hier: ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 GG, Art 12 GG, § 101 SGB 5
    Wechsel des Versorgungsbereichs - Sonderbedarf - Versorgungsmangel - Verbesserung der Versorgung - internistische Rheumatologie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 27 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Zulassungsrecht | Zulassung | Sonderbedarfszulassung | Wechsel des Versorgungsbereichs: Hausärztlicher Internist - Rheumatologe

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 03.08.2016 - B 6 KA 31/15 R

    Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut - Antrag auf Sitzverlegung innerhalb eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - L 7 KA 30/16
    Diese Unbestimmtheit im Hinblick auf die parlamentsgesetzliche Rechtsgrundlage wäre zwar schwer vereinbar mit der Rechtsprechung des BSG, wonach bei Betätigungen im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG sich aus dem Gesetz selbst ergeben müsse, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung erteilt bzw. versagt werde (so BSG, Urteil vom 03. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -, juris, für die Verlegung des Praxissitzes unter Berufung auf BVerfGE 20, 150 ).

    70 Beim Wechsel des Versorgungsbereichs - wegen der engen rechtlichen Verknüpfung mit der Zulassung ein statusrelevanter Verwaltungsakt - handelt es sich ebenso wie bei der Verlegung des Praxissitzes (BSG, Urteil vom 03. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -, juris) oder der Führung einer Zweigpraxis (§ 24 Abs. 3 Satz 5 und 6 Ärzte-ZV; BSG, Urteil vom 05. Juni 2013 - B 6 KA 29/12 R -, juris) um ein generell zulässiges, dem grundrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG unterfallendes Verhalten (so auch SG Marburg a.a.O.), das lediglich im Hinblick auf übergeordnete schützenswerte Rechtspositionen einer präventiven Kontrolle unterzogen werden soll.

    Für Ermessenserwägungen ist hier, wie bei anderen statusrelevanten Entscheidungen, regelmäßig kein Raum (vgl. BSG, Urteil vom 03. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -, juris, m.w.N.).

  • BSG, 28.08.2013 - B 6 KA 36/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsobergrenze - Anstellung von Ärzten in

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - L 7 KA 30/16
    Nach Auffassung des BSG (Urteil vom 28. August 2013 - B 6 KA 36/12 R -, Rn. 25) entspreche es der Lebenserfahrung, dass ein Arzt Leistungen, die er nicht vergütet erhalte, auch nicht erbringe.

    Ein Abrechnungsausschluss wirkt zwangsläufig auf die Erbringung der Leistungen ein (BSG, Urteil vom 28. August 2013 - B 6 KA 36/12 R -, juris).

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvF 1/61

    Sammlungsgesetz

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - L 7 KA 30/16
    Diese Unbestimmtheit im Hinblick auf die parlamentsgesetzliche Rechtsgrundlage wäre zwar schwer vereinbar mit der Rechtsprechung des BSG, wonach bei Betätigungen im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG sich aus dem Gesetz selbst ergeben müsse, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung erteilt bzw. versagt werde (so BSG, Urteil vom 03. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -, juris, für die Verlegung des Praxissitzes unter Berufung auf BVerfGE 20, 150 ).
  • SG Marburg, 19.07.2007 - S 12 KA 287/07

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsausschuss - Befugnis zur sofortigen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - L 7 KA 30/16
    Auch wenn das BSG allein mit Blick auf § 73a Abs. 1 Sätze 3 bis 5 SGB V (und daher möglicherweise missverständlich) meint, mit diesen Regelungen habe der Gesetzgeber die Zuordnung zur haus- oder fachärztlichen Versorgung umfassend und abschließend geregelt (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 6 KA 22/08 R -, juris, Rn. 14), entspricht es allgemeiner Meinung, dass ein solcher Wechsel, ggf. unter Beachtung von Zulassungsbeschränkungen, grundsätzlich möglich sein soll (SG Berlin, Urteil vom 10. August 2011 - S 71 KA 92/11 -, juris; Pawlita, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3.A., § 101 Rn. 114f; Zeller/Zalewski, in: Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, Stand Juli 2018, § 101 SGB V, C 101-23), wobei als Rechtsgrundlage hierfür teilweise § 24 Abs. 6 Ärzte-ZV analog genannt wird (Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 19. Juli 2007 - L 12 KA 287/07 ER -, juris; Ladurner, Ärzte-ZV Zahnärzte-ZV, § 24 Ärzte-ZV Rn. 91 m.w.N.), aber auch § 73 Abs. 1a Satz 5 SGB V in Erwägung gezogen wird (in diese Richtung Klückmann, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: 05/13, § 73 SGB V, Rn. 11, mit dem zutreffenden Argument, dass Internisten "ohne Schwerpunktbezeichnung" im Sinne der Vorschrift auch Internisten sind, welche zwar auf Grund einer entsprechenden Weiterbildung das Recht erworben haben, eine Schwerpunktbezeichnung der Inneren Medizin zu führen, aber auf dieses Recht - etwa wegen Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung - verzichten).
  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 22/08 R

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Ausschluss der gleichzeitigen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - L 7 KA 30/16
    Auch wenn das BSG allein mit Blick auf § 73a Abs. 1 Sätze 3 bis 5 SGB V (und daher möglicherweise missverständlich) meint, mit diesen Regelungen habe der Gesetzgeber die Zuordnung zur haus- oder fachärztlichen Versorgung umfassend und abschließend geregelt (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 6 KA 22/08 R -, juris, Rn. 14), entspricht es allgemeiner Meinung, dass ein solcher Wechsel, ggf. unter Beachtung von Zulassungsbeschränkungen, grundsätzlich möglich sein soll (SG Berlin, Urteil vom 10. August 2011 - S 71 KA 92/11 -, juris; Pawlita, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3.A., § 101 Rn. 114f; Zeller/Zalewski, in: Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, Stand Juli 2018, § 101 SGB V, C 101-23), wobei als Rechtsgrundlage hierfür teilweise § 24 Abs. 6 Ärzte-ZV analog genannt wird (Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 19. Juli 2007 - L 12 KA 287/07 ER -, juris; Ladurner, Ärzte-ZV Zahnärzte-ZV, § 24 Ärzte-ZV Rn. 91 m.w.N.), aber auch § 73 Abs. 1a Satz 5 SGB V in Erwägung gezogen wird (in diese Richtung Klückmann, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: 05/13, § 73 SGB V, Rn. 11, mit dem zutreffenden Argument, dass Internisten "ohne Schwerpunktbezeichnung" im Sinne der Vorschrift auch Internisten sind, welche zwar auf Grund einer entsprechenden Weiterbildung das Recht erworben haben, eine Schwerpunktbezeichnung der Inneren Medizin zu führen, aber auf dieses Recht - etwa wegen Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung - verzichten).
  • SG Berlin, 10.08.2011 - S 71 KA 92/11

    Vertragsarzt - Zulassungsbeschränkungen - Wechsel vom hausärztlichen in den

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - L 7 KA 30/16
    Auch wenn das BSG allein mit Blick auf § 73a Abs. 1 Sätze 3 bis 5 SGB V (und daher möglicherweise missverständlich) meint, mit diesen Regelungen habe der Gesetzgeber die Zuordnung zur haus- oder fachärztlichen Versorgung umfassend und abschließend geregelt (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009 - B 6 KA 22/08 R -, juris, Rn. 14), entspricht es allgemeiner Meinung, dass ein solcher Wechsel, ggf. unter Beachtung von Zulassungsbeschränkungen, grundsätzlich möglich sein soll (SG Berlin, Urteil vom 10. August 2011 - S 71 KA 92/11 -, juris; Pawlita, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3.A., § 101 Rn. 114f; Zeller/Zalewski, in: Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, Stand Juli 2018, § 101 SGB V, C 101-23), wobei als Rechtsgrundlage hierfür teilweise § 24 Abs. 6 Ärzte-ZV analog genannt wird (Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 19. Juli 2007 - L 12 KA 287/07 ER -, juris; Ladurner, Ärzte-ZV Zahnärzte-ZV, § 24 Ärzte-ZV Rn. 91 m.w.N.), aber auch § 73 Abs. 1a Satz 5 SGB V in Erwägung gezogen wird (in diese Richtung Klückmann, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: 05/13, § 73 SGB V, Rn. 11, mit dem zutreffenden Argument, dass Internisten "ohne Schwerpunktbezeichnung" im Sinne der Vorschrift auch Internisten sind, welche zwar auf Grund einer entsprechenden Weiterbildung das Recht erworben haben, eine Schwerpunktbezeichnung der Inneren Medizin zu führen, aber auf dieses Recht - etwa wegen Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung - verzichten).
  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 29/12 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Betrieb einer Zweigpraxis - Erbringung von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - L 7 KA 30/16
    70 Beim Wechsel des Versorgungsbereichs - wegen der engen rechtlichen Verknüpfung mit der Zulassung ein statusrelevanter Verwaltungsakt - handelt es sich ebenso wie bei der Verlegung des Praxissitzes (BSG, Urteil vom 03. August 2016 - B 6 KA 31/15 R -, juris) oder der Führung einer Zweigpraxis (§ 24 Abs. 3 Satz 5 und 6 Ärzte-ZV; BSG, Urteil vom 05. Juni 2013 - B 6 KA 29/12 R -, juris) um ein generell zulässiges, dem grundrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG unterfallendes Verhalten (so auch SG Marburg a.a.O.), das lediglich im Hinblick auf übergeordnete schützenswerte Rechtspositionen einer präventiven Kontrolle unterzogen werden soll.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2013 - L 7 KA 123/11

    Sonderbedarfszulassung - Internistischer Rheumatologe - deutliche Unterversorgung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - L 7 KA 30/16
    Umstände, die eine gegenüber den Feststellungen des Senats in seinen o.g. Urteilen vom 23. Oktober 2013 (L 7 KA 123/11 und L 7 KA 86/12, jeweils juris) abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.10.2013 - L 7 KA 86/12

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Zulassungsgremien -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - L 7 KA 30/16
    Umstände, die eine gegenüber den Feststellungen des Senats in seinen o.g. Urteilen vom 23. Oktober 2013 (L 7 KA 123/11 und L 7 KA 86/12, jeweils juris) abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
  • Drs-Bund, 03.04.1992 - BT-Drs 12/2369
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - L 7 KA 30/16
    Die in Satz 6 enthaltene Regelung sollte zunächst in § 24 Abs. 3 der Zulassungsverordnung-Ärzte (Ärzte-ZV) eingefügt werden (BT-Drs. 14/1245, S. 123) und gelangte erst durch Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-Drs. 12/2369, S. 12) in § 101 SGB V. Die Neuregelung ist die Konsequenz daraus, dass der bereits im geltenden Recht bestehende Gliederungsauftrag des § 73 Abs. 1a SGB V durch die Gesundheits-Reform 2000 nun auch in § 101 Abs. 5 SGB V bedarfsplanungsrechtlich umgesetzt wird.
  • SG Berlin, 27.09.2023 - S 83 KA 203/21

    Fachgruppenwechsel, Ermittlungsdefizit der Zulassungsbehörden,

    Bei der Auswertung der durchgeführten erneuten Bedarfsanalyse habe der Beklagte wiederum die Versorgungsangebote der auf den Hausarztsitzen zugelassenen und angestellten Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie einbezogen und damit erneut gegen die Vorgaben aus dem Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 28. November 2018 - L 7 KA 30/16 - verstoßen.

    Anträge auf Fachgruppenwechsel richten sich nach § 38 i.V.m. §§ 36 und 37 BedarfsplRL (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. November 2018 - L 7 KA 30/16, Rn. 34ff).

    Der Beklagte hat in seiner Fragestellung an die Fachärzte für Innere Medizin Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie die Vorgabe des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in dessen Urteil vom 28. November 2018 - L 7 KA 30/16 - berücksichtigt, dass wenn ein im hausärztlichen Versorgungsbereich zugelassener Facharzt für Innere Medizin mit einem Schwerpunktgebiet in den fachärztlichen Versorgungsbereich wechseln will, die von ihm bislang erbrachten Leistungen im Schwerpunktgebiet nicht berücksichtigt werden dürfen.

    Das LSG hat die entsprechende Feststellung im Hinblick darauf getroffen, ob durch den Fachgruppenwechsel eine Verbesserung der Versorgung zu erwarten ist (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. November 2018 - L 7 KA 30/16, Rn. 64).

  • SG Berlin, 11.10.2023 - S 87 KA 5/22

    Sonderbedarfszulassung, Fachgruppenwechsel, Auswahlentscheidung,

    Die Regelung des § 38 BedarfsplRL stellt klar, dass für den grundsätzlich zulässigen Wechsel zwischen hausärztlichem und fachärztlichem Versorgungsbereich die Regelungen der Zulassungsbeschränkungen gelten und die gleichen Voraussetzungen gelten, wie für eine Sonderbedarfszulassung nach §§ 36, 37 BedarfsplRL (Pawlita in jurisPK-SGB V§ 101 SGB V Rn 280, LSG BB, Urteil vom 28. November 2018, L 7 KA 30/16 Rn 34 ff.).

    Vielmehr findet sich in § 101 Abs. 1 Nr. 3 SGB V für Sonderbedarfszulassungen eine ausdrückliche Rechtsgrundlage, während diese für den Fachgruppenwechsel fehlt (vgl. dazu LSG BB, Urteil vom 28. November 2018, L 7 KA 30/16 Rn 32).

    Aufgrund des unterschiedlichen Kreises der abrechnungsfähigen Leistungen dürfen die hausärztlich zugelassenen Onkologen nicht bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt werden (vgl. LSG BB, Urteil vom 28. November 2018, L 7 KA 30/16).

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