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   LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2011 - L 16 R 166/08   

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https://dejure.org/2011,10829
LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2011 - L 16 R 166/08 (https://dejure.org/2011,10829)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.03.2011 - L 16 R 166/08 (https://dejure.org/2011,10829)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. März 2011 - L 16 R 166/08 (https://dejure.org/2011,10829)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 26.10.2004 - B 4 RA 40/04 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2011 - L 16 R 166/08
    Das Bundessozialgericht (BSG), dessen Rechtsprechung der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, hat sich mit der Frage der Begriffsbestimmung des "Forschungsinstituts" i.S.v. § 1 Abs. 2 der 2. DB bereits in seinem Urteil vom 26. Oktober 2004 (- B 4 RA 40/04 R = SozR 4-8570 § 5 Nr. 5) befasst.

    Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2004 (aaO) schließlich noch darauf hingewiesen, dass betriebliche Forschungseinrichtungen nicht nur dann zu den Forschungsinstituten (und wissenschaftlichen Instituten) zählten, wenn es sich um solche der Post, der Eisenbahn und der Schifffahrt gehandelt habe, weil sich für die gegenteilige Auffassung im Wortlaut des § 1 Abs. 2 der 2. DB keine Stütze findet.

  • BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 34/01 R

    Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz bei Tätigkeit in

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2011 - L 16 R 166/08
    Die genannten Vorschriften der DDR sind dabei unabhängig von deren Verwaltungs- und Auslegungspraxis allein nach bundesrechtlichen Kriterien auszulegen (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 22; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - juris).

    Von diesen Grundsätzen ausgehend liegt ein - hier zunächst in Betracht kommender - fingierter Anspruch im Bereich der AVTI nur vor, wenn die Betreffende zum Stichtag am 30. Juni 1990 drei Voraussetzungen erfüllt: Sie muss 1. die Berechtigung gehabt haben, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit oder Beschäftigung tatsächlich verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und 3. die Beschäftigung oder die Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb ausgeübt haben (betriebliche Voraussetzung: vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6; SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2010 - L 22 R 1509/05
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2011 - L 16 R 166/08
    Denn nicht jegliche wissenschaftliche Forschung (auch) mit Betriebsbezug i.S. einer Praxisanwendung hat zur Folge, dass die betreffende Einrichtung als Forschungsinstitut der Wirtschaft anzusehen ist (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2010 - L 22 R 1509/05 *17 - juris).
  • BSG, 18.12.2003 - B 4 RA 18/03 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2011 - L 16 R 166/08
    Ein derartiger fiktiver Anspruch ist aber nur dann zu bejahen, wenn am Stichtag (30. Juni 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem betreffenden Zusatzversorgungssystem vorgesehen war (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 1; BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 23/04 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 6).
  • BSG, 18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2011 - L 16 R 166/08
    Ob die betriebliche Voraussetzung rechtlich erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (vgl. BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 3; BSG, Urteil 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 11).
  • BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 7/06 R

    Zusatzversorgungssystem - Feststellung von Daten nach dem AAÜG durch den

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2011 - L 16 R 166/08
    Denn neben der vorliegenden Klage auf Vormerkung der begehrten Daten ist ein weiteres Verfahren gegen die Beklagte auf Verurteilung zur Zahlung höherer Rente nicht anhängig (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 7/06 R - juris).
  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2011 - L 16 R 166/08
    Von diesen Grundsätzen ausgehend liegt ein - hier zunächst in Betracht kommender - fingierter Anspruch im Bereich der AVTI nur vor, wenn die Betreffende zum Stichtag am 30. Juni 1990 drei Voraussetzungen erfüllt: Sie muss 1. die Berechtigung gehabt haben, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit oder Beschäftigung tatsächlich verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und 3. die Beschäftigung oder die Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb ausgeübt haben (betriebliche Voraussetzung: vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6; SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).
  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 25/01 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2011 - L 16 R 166/08
    Eine derartige Entscheidung kann - nach Bundesrecht - als Anknüpfung nicht in Betracht kommen, weil im Hinblick auf eingeräumte Entscheidungsspielräume insoweit auf eine gegebenenfalls willkürliche gleichheitswidrige Verwaltungspraxis der DDR zurückgegriffen werden müsste (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 25/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 9).
  • BSG, 27.07.2004 - B 4 RA 11/04 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - VEB

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2011 - L 16 R 166/08
    Die genannten Vorschriften der DDR sind dabei unabhängig von deren Verwaltungs- und Auslegungspraxis allein nach bundesrechtlichen Kriterien auszulegen (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 22; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - juris).
  • BSG, 07.09.2006 - B 4 RA 41/05 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2011 - L 16 R 166/08
    Ob die betriebliche Voraussetzung rechtlich erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (vgl. BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 3; BSG, Urteil 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 11).
  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 3/02 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 18/01 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BSG, 26.10.2004 - B 4 RA 23/04 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BSG, 05.05.2009 - B 13 RS 1/09 B

    Zugehörigkeit eines Forschungsinstituts zur zusätzlichen Altersversorgung der

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - Beitrittsgebiet - technischer

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