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   LSG Berlin-Brandenburg, 29.08.2012 - L 9 KR 244/11   

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https://dejure.org/2012,42169
LSG Berlin-Brandenburg, 29.08.2012 - L 9 KR 244/11 (https://dejure.org/2012,42169)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.08.2012 - L 9 KR 244/11 (https://dejure.org/2012,42169)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. August 2012 - L 9 KR 244/11 (https://dejure.org/2012,42169)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenübernahme für eine geschlechtsangleichende Operation; Durchführung nur in den nach dem SGB V zugelassenen Krankenhäusern; Keine Kostentragung bei Privatklinik außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung; Kein Systemversagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenübernahme für eine geschlechtsangleichende Operation; Durchführung nur in den nach dem SGB V zugelassenen Krankenhäusern; Keine Kostentragung bei Privatklinik außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung; Kein Systemversagen

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 16.12.1993 - 4 RK 5/92

    Krankenkasse - Zuzahlung - Richtlinien - Diagnose - Versicherungsfall -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.08.2012 - L 9 KR 244/11
    In der Rechtsprechung des BSG wurde ein Systemversagen angenommen - bei (konkretem oder generellem) Unvermögen des Leistungssystems (Urteil vom 16. Dezember 1993, Az.: 4 RK 5/92, veröffentlicht in Juris), - zögerlicher oder willkürlicher Bearbeitung eines Antrags durch die Krankenkasse (Urteil vom 8. November 2011, Az.: B 1 KR 19/10 R, veröffentlicht in Juris), - wenn eine ausreichend erprobte bzw. bewährte Untersuchungs- oder Behandlungsmethode trotz Erfüllung der formalen und inhaltlichen Voraussetzungen aus Gründen, die in den Verantwortungsbereich der Ärzte und Krankenkassen fallen - etwa weil das Verfahren vor dem Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) von den antragsberechtigten Stellen bzw. dem GBA selbst überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde - noch nicht in die Richtlinien des GBA aufgenommen wurde (Urteile vom 28. März 2000, Az.: B 1 KR 11/98 R, und vom 4. April 2006, Az.: B 1 KR 12/05 R, beide veröffentlicht in Juris) - wenn die Auslegung des SGB V, die mit dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot unvereinbar war, bei der Versorgung der Leistungsberechtigten zu einer Bevorzugung der im Inland zugelassenen Leistungserbringer führte (Urteil vom 13. Juli 2004, Az.: B 1 KR 11/04 R, veröffentlicht in Juris), - wenn mangels einer hinreichenden Zahl von Therapeuten eine Versorgunglücke besteht (Urteil vom 18. Juli 2006, Az.: B 1 KR 24/05 R, veröffentlicht in Juris) - wenn Ärzte oder Zahnärzte in einer Region in der von § 95b Abs. 1 SGB V bezeichneten Form aus der Versorgung ausscheiden und die Krankenkassen in den vom Kollektivverzicht betroffenen Leistungsbereichen ihrer Sicherstellungsverpflichtung nicht umgehend nachkommen können (Urteil vom 27. Juni 2007, Az.: B 6 KA 37/06 R, veröffentlicht in Juris).
  • BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R

    Erlaubnisvorbehalt bei neuartiger Arzneitherapie, Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.08.2012 - L 9 KR 244/11
    In der Rechtsprechung des BSG wurde ein Systemversagen angenommen - bei (konkretem oder generellem) Unvermögen des Leistungssystems (Urteil vom 16. Dezember 1993, Az.: 4 RK 5/92, veröffentlicht in Juris), - zögerlicher oder willkürlicher Bearbeitung eines Antrags durch die Krankenkasse (Urteil vom 8. November 2011, Az.: B 1 KR 19/10 R, veröffentlicht in Juris), - wenn eine ausreichend erprobte bzw. bewährte Untersuchungs- oder Behandlungsmethode trotz Erfüllung der formalen und inhaltlichen Voraussetzungen aus Gründen, die in den Verantwortungsbereich der Ärzte und Krankenkassen fallen - etwa weil das Verfahren vor dem Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) von den antragsberechtigten Stellen bzw. dem GBA selbst überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde - noch nicht in die Richtlinien des GBA aufgenommen wurde (Urteile vom 28. März 2000, Az.: B 1 KR 11/98 R, und vom 4. April 2006, Az.: B 1 KR 12/05 R, beide veröffentlicht in Juris) - wenn die Auslegung des SGB V, die mit dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot unvereinbar war, bei der Versorgung der Leistungsberechtigten zu einer Bevorzugung der im Inland zugelassenen Leistungserbringer führte (Urteil vom 13. Juli 2004, Az.: B 1 KR 11/04 R, veröffentlicht in Juris), - wenn mangels einer hinreichenden Zahl von Therapeuten eine Versorgunglücke besteht (Urteil vom 18. Juli 2006, Az.: B 1 KR 24/05 R, veröffentlicht in Juris) - wenn Ärzte oder Zahnärzte in einer Region in der von § 95b Abs. 1 SGB V bezeichneten Form aus der Versorgung ausscheiden und die Krankenkassen in den vom Kollektivverzicht betroffenen Leistungsbereichen ihrer Sicherstellungsverpflichtung nicht umgehend nachkommen können (Urteil vom 27. Juni 2007, Az.: B 6 KA 37/06 R, veröffentlicht in Juris).
  • BSG, 09.10.2001 - B 1 KR 6/01 R

    Stationäre Notfallbehandlung - nicht zugelassenes Krankenhaus - Sachleistung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.08.2012 - L 9 KR 244/11
    Behandlungen in nicht zugelassenen Krankenhäusern sind nur bei Notfällen von der Leistungspflicht der GKV umfasst (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2001, Az.: B 1 KR 6/01 R, veröffentlicht in Juris).
  • BSG, 25.06.2002 - B 1 KR 22/01 R

    Krankenversicherung - Anspruch - Haushaltshilfe - ambulante Behandlung im

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.08.2012 - L 9 KR 244/11
    Denn das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 12, § 70 Abs. 1 Satz 2 SGB V) begrenzt den Anspruch auf Krankenbehandlung, vermag aber nicht seinerseits einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Leistung zu begründen (BSG, Urteil vom 25. Juni 2002, Az.: B 1 KR 22/01 R, veröffentlicht in Juris, m.w.N.).
  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 11/04 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung für selbstbeschaffte ambulante

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.08.2012 - L 9 KR 244/11
    In der Rechtsprechung des BSG wurde ein Systemversagen angenommen - bei (konkretem oder generellem) Unvermögen des Leistungssystems (Urteil vom 16. Dezember 1993, Az.: 4 RK 5/92, veröffentlicht in Juris), - zögerlicher oder willkürlicher Bearbeitung eines Antrags durch die Krankenkasse (Urteil vom 8. November 2011, Az.: B 1 KR 19/10 R, veröffentlicht in Juris), - wenn eine ausreichend erprobte bzw. bewährte Untersuchungs- oder Behandlungsmethode trotz Erfüllung der formalen und inhaltlichen Voraussetzungen aus Gründen, die in den Verantwortungsbereich der Ärzte und Krankenkassen fallen - etwa weil das Verfahren vor dem Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) von den antragsberechtigten Stellen bzw. dem GBA selbst überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde - noch nicht in die Richtlinien des GBA aufgenommen wurde (Urteile vom 28. März 2000, Az.: B 1 KR 11/98 R, und vom 4. April 2006, Az.: B 1 KR 12/05 R, beide veröffentlicht in Juris) - wenn die Auslegung des SGB V, die mit dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot unvereinbar war, bei der Versorgung der Leistungsberechtigten zu einer Bevorzugung der im Inland zugelassenen Leistungserbringer führte (Urteil vom 13. Juli 2004, Az.: B 1 KR 11/04 R, veröffentlicht in Juris), - wenn mangels einer hinreichenden Zahl von Therapeuten eine Versorgunglücke besteht (Urteil vom 18. Juli 2006, Az.: B 1 KR 24/05 R, veröffentlicht in Juris) - wenn Ärzte oder Zahnärzte in einer Region in der von § 95b Abs. 1 SGB V bezeichneten Form aus der Versorgung ausscheiden und die Krankenkassen in den vom Kollektivverzicht betroffenen Leistungsbereichen ihrer Sicherstellungsverpflichtung nicht umgehend nachkommen können (Urteil vom 27. Juni 2007, Az.: B 6 KA 37/06 R, veröffentlicht in Juris).
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 12/05 R

    Krankenversicherung - neue im Ausland

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.08.2012 - L 9 KR 244/11
    In der Rechtsprechung des BSG wurde ein Systemversagen angenommen - bei (konkretem oder generellem) Unvermögen des Leistungssystems (Urteil vom 16. Dezember 1993, Az.: 4 RK 5/92, veröffentlicht in Juris), - zögerlicher oder willkürlicher Bearbeitung eines Antrags durch die Krankenkasse (Urteil vom 8. November 2011, Az.: B 1 KR 19/10 R, veröffentlicht in Juris), - wenn eine ausreichend erprobte bzw. bewährte Untersuchungs- oder Behandlungsmethode trotz Erfüllung der formalen und inhaltlichen Voraussetzungen aus Gründen, die in den Verantwortungsbereich der Ärzte und Krankenkassen fallen - etwa weil das Verfahren vor dem Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) von den antragsberechtigten Stellen bzw. dem GBA selbst überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde - noch nicht in die Richtlinien des GBA aufgenommen wurde (Urteile vom 28. März 2000, Az.: B 1 KR 11/98 R, und vom 4. April 2006, Az.: B 1 KR 12/05 R, beide veröffentlicht in Juris) - wenn die Auslegung des SGB V, die mit dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot unvereinbar war, bei der Versorgung der Leistungsberechtigten zu einer Bevorzugung der im Inland zugelassenen Leistungserbringer führte (Urteil vom 13. Juli 2004, Az.: B 1 KR 11/04 R, veröffentlicht in Juris), - wenn mangels einer hinreichenden Zahl von Therapeuten eine Versorgunglücke besteht (Urteil vom 18. Juli 2006, Az.: B 1 KR 24/05 R, veröffentlicht in Juris) - wenn Ärzte oder Zahnärzte in einer Region in der von § 95b Abs. 1 SGB V bezeichneten Form aus der Versorgung ausscheiden und die Krankenkassen in den vom Kollektivverzicht betroffenen Leistungsbereichen ihrer Sicherstellungsverpflichtung nicht umgehend nachkommen können (Urteil vom 27. Juni 2007, Az.: B 6 KA 37/06 R, veröffentlicht in Juris).
  • BSG, 18.07.2006 - B 1 KR 24/05 R

    Krankenversicherung - Prozessführungsbefugnis - Versicherter - Kostenerstattung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.08.2012 - L 9 KR 244/11
    In der Rechtsprechung des BSG wurde ein Systemversagen angenommen - bei (konkretem oder generellem) Unvermögen des Leistungssystems (Urteil vom 16. Dezember 1993, Az.: 4 RK 5/92, veröffentlicht in Juris), - zögerlicher oder willkürlicher Bearbeitung eines Antrags durch die Krankenkasse (Urteil vom 8. November 2011, Az.: B 1 KR 19/10 R, veröffentlicht in Juris), - wenn eine ausreichend erprobte bzw. bewährte Untersuchungs- oder Behandlungsmethode trotz Erfüllung der formalen und inhaltlichen Voraussetzungen aus Gründen, die in den Verantwortungsbereich der Ärzte und Krankenkassen fallen - etwa weil das Verfahren vor dem Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) von den antragsberechtigten Stellen bzw. dem GBA selbst überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde - noch nicht in die Richtlinien des GBA aufgenommen wurde (Urteile vom 28. März 2000, Az.: B 1 KR 11/98 R, und vom 4. April 2006, Az.: B 1 KR 12/05 R, beide veröffentlicht in Juris) - wenn die Auslegung des SGB V, die mit dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot unvereinbar war, bei der Versorgung der Leistungsberechtigten zu einer Bevorzugung der im Inland zugelassenen Leistungserbringer führte (Urteil vom 13. Juli 2004, Az.: B 1 KR 11/04 R, veröffentlicht in Juris), - wenn mangels einer hinreichenden Zahl von Therapeuten eine Versorgunglücke besteht (Urteil vom 18. Juli 2006, Az.: B 1 KR 24/05 R, veröffentlicht in Juris) - wenn Ärzte oder Zahnärzte in einer Region in der von § 95b Abs. 1 SGB V bezeichneten Form aus der Versorgung ausscheiden und die Krankenkassen in den vom Kollektivverzicht betroffenen Leistungsbereichen ihrer Sicherstellungsverpflichtung nicht umgehend nachkommen können (Urteil vom 27. Juni 2007, Az.: B 6 KA 37/06 R, veröffentlicht in Juris).
  • BSG, 18.07.2006 - B 1 KR 9/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - ambulante psychotherapeutische

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.08.2012 - L 9 KR 244/11
    Ein Notfall in dem Sinne, dass ohne die geltend gemachte Behandlung eine Gefahr für Leib oder Leben des Versicherten bestünde (BSG a.a.O.) oder dass die Behandlung aus medizinischen Gründen so dringlich ist, dass es bereits an der Zeit für die Auswahl eines zugelassenen Therapeuten und dessen Behandlung - sei es durch dessen Aufsuchen oder Herbeirufen - fehlt (BSG, Urteil vom 18. Juli 2006, Az.: B 1 KR 9/05 R, veröffentlicht in Juris), ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben.
  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 37/06 R

    Zahnarzt für Kieferorthopädie - keine Behandlung von Versicherten nach dem

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.08.2012 - L 9 KR 244/11
    In der Rechtsprechung des BSG wurde ein Systemversagen angenommen - bei (konkretem oder generellem) Unvermögen des Leistungssystems (Urteil vom 16. Dezember 1993, Az.: 4 RK 5/92, veröffentlicht in Juris), - zögerlicher oder willkürlicher Bearbeitung eines Antrags durch die Krankenkasse (Urteil vom 8. November 2011, Az.: B 1 KR 19/10 R, veröffentlicht in Juris), - wenn eine ausreichend erprobte bzw. bewährte Untersuchungs- oder Behandlungsmethode trotz Erfüllung der formalen und inhaltlichen Voraussetzungen aus Gründen, die in den Verantwortungsbereich der Ärzte und Krankenkassen fallen - etwa weil das Verfahren vor dem Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) von den antragsberechtigten Stellen bzw. dem GBA selbst überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde - noch nicht in die Richtlinien des GBA aufgenommen wurde (Urteile vom 28. März 2000, Az.: B 1 KR 11/98 R, und vom 4. April 2006, Az.: B 1 KR 12/05 R, beide veröffentlicht in Juris) - wenn die Auslegung des SGB V, die mit dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot unvereinbar war, bei der Versorgung der Leistungsberechtigten zu einer Bevorzugung der im Inland zugelassenen Leistungserbringer führte (Urteil vom 13. Juli 2004, Az.: B 1 KR 11/04 R, veröffentlicht in Juris), - wenn mangels einer hinreichenden Zahl von Therapeuten eine Versorgunglücke besteht (Urteil vom 18. Juli 2006, Az.: B 1 KR 24/05 R, veröffentlicht in Juris) - wenn Ärzte oder Zahnärzte in einer Region in der von § 95b Abs. 1 SGB V bezeichneten Form aus der Versorgung ausscheiden und die Krankenkassen in den vom Kollektivverzicht betroffenen Leistungsbereichen ihrer Sicherstellungsverpflichtung nicht umgehend nachkommen können (Urteil vom 27. Juni 2007, Az.: B 6 KA 37/06 R, veröffentlicht in Juris).
  • BSG, 22.01.2009 - B 3 KR 47/08 B

    Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Krankenbehandlung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.08.2012 - L 9 KR 244/11
    Das Wahlrecht eines Betroffenen bei der Krankenbehandlung beschränkt sich auf zur Versorgung der Versicherten zugelassene Ärzte und Krankenhäuser, umfasst also nicht auch die Behandlung in Privatkliniken (BSG, Beschluss vom 22. Januar 2009, Az.: B 3 KR 47/08 R, veröffentlicht in Juris), mag der behandelnde Arzt auch die "bessere" oder gar "beste" Behandlung durchführen.
  • BSG, 08.11.2011 - B 1 KR 19/10 R

    Krankenversicherung - Verordnung eines Arzneimittels während und außerhalb eines

  • LSG Schleswig-Holstein, 09.11.2021 - L 10 KR 122/17

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Echthaarperücke statt

    Diese Übersicht verdeutlicht, dass ein anspruchsbegründendes Systemversagen zumindest voraussetzt, dass der "Fehler" im Verantwortungsbereich einer der Institutionen des GKV-Systems, also zB der Krankenkassen oder des GBA oder der Zulassungsgremien (§ 96, § 97 SGB V), liegt ( LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2007, L 9 KR 244/11, zitiert nach juris, s. dort Rn 19 f ).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2021 - L 5 KR 3078/19
    In der Rechtsprechung des BSG wurde ein Systemversagen angenommen bei (zur Übersicht vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2012 - L 9 KR 244/11 -, in juris) Unvermögen des Leistungssystems (BSG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 RK 5/92 -, in juris), zögerlicher oder willkürlicher Bearbeitung eines Antrags durch die Krankenkasse (BSG, Urteil vom 08.11.2011 - B 1 KR 19/10 R -, in juris), wenn eine ausreichend erprobte bzw. bewährte Untersuchungs- oder Behandlungsmethode trotz Erfüllung der formalen und inhaltlichen Voraussetzungen aus Gründen, die in den Verantwortungsbereich der Ärzte und Krankenkassen fallen - etwa weil das Verfahren vor dem GBA von den antragsberechtigten Stellen bzw. dem GBA selbst überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde - noch nicht in die Richtlinien des GBA aufgenommen wurde (BSG, Urteile vom 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R -, und vom 04.04.2006 - B 1 KR 12/05 R -, in juris), wenn die Auslegung des SGB V, die mit dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot unvereinbar war, bei der Versorgung der Leistungsberechtigten zu einer Bevorzugung der im Inland zugelassenen Leistungserbringer führte (BSG, Urteil vom 13.07.2004 - B 1 KR 11/04 R -, in juris), wenn Ärzte oder Zahnärzte in einer Region in der von § 95b Abs. 1 SGB V bezeichneten Form aus der Versorgung ausscheiden und die Krankenkassen in den vom Kollektivverzicht betroffenen Leistungsbereichen ihrer Sicherstellungsverpflichtung nicht umgehend nachkommen können (BSG, Urteil vom 27.06.2007 - B 6 KA 37/06 R -, in juris) oder wenn mangels einer hinreichenden Zahl von Therapeuten eine Versorgunglücke besteht (BSG Urteil vom 18.07.2006 - B 1 KR 24/05 R -, in juris).

    Diese Übersicht verdeutlicht, dass ein anspruchsbegründendes Systemversagen zumindest voraussetzt, dass der "Fehler" im Verantwortungsbereich einer der Institutionen des GKV-Systems, also einer Krankenkasse, des GBA oder der Zulassungsgremien liegt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2012 - L 9 KR 244/11 -, in juris).

  • LSG Hamburg, 23.08.2018 - L 1 KR 95/17

    Kostenerstattung für eine vollstationäre Krankenhausbehandlung

    In der Rechtsprechung des BSG wurde ein Systemversagen angenommen bei (zur Übersicht vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2012 - L 9 KR 244/11 -, Rn. 19, juris) - (konkretem oder generellem) Unvermögen des Leistungssystems (Urteil vom 16. Dezember 1993 - 4 RK 5/92 -, juris), - zögerlicher oder willkürlicher Bearbeitung eines Antrags durch die Krankenkasse (Urteil vom 8. November 2011 - B 1 KR 19/10 R -, juris), - wenn eine ausreichend erprobte bzw. bewährte Untersuchungs- oder Behandlungsmethode trotz Erfüllung der formalen und inhaltlichen Voraussetzungen aus Gründen, die in den Verantwortungsbereich der Ärzte und Krankenkassen fallen - etwa weil das Verfahren vor dem Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) von den antragsberechtigten Stellen bzw. dem GBA selbst überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde - noch nicht in die Richtlinien des GBA aufgenommen wurde (Urteile vom 28. März 2000 - B 1 KR 11/98 R, und vom 4. April 2006, - B 1 KR 12/05 R -, juris) - wenn die Auslegung des SGB V, die mit dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot unvereinbar war, bei der Versorgung der Leistungsberechtigten zu einer Bevorzugung der im Inland zugelassenen Leistungserbringer führte (Urteil vom 13. Juli 2004 - B 1 KR 11/04 R - veröffentlicht in Juris), - wenn Ärzte oder Zahnärzte in einer Region in der von § 95b Abs. 1 SGB V bezeichneten Form aus der Versorgung ausscheiden und die Krankenkassen in den vom Kollektivverzicht betroffenen Leistungsbereichen ihrer Sicherstellungsverpflichtung nicht umgehend nachkommen können (Urteil vom 27. Juni 2007 - B 6 KA 37/06 R -, veröffentlicht in Juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2022 - L 11 KR 881/21

    Krankenversicherung - Kostenerstattung nach § 13 Abs 2 SGB 5 - keine Beschränkung

    Der Klägerin steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Systemversagens zu (vgl hierzu die Übersicht bei LSG Berlin-Brandenburg 29.08.2012, L 9 KR 244/11, Rn 19, juris; LSG Hamburg 23.08.2018, L 1 KR 95/17, Rn 26, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2018 - L 11 KR 112/18

    Krankenhausbehandlung

    Von den in der Rechtsprechung des BSG gebildeten Fallgruppen (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2012 - L 9 KR 244/11 -) kommt hier allein die Variante in Betracht, dass mangels einer hinreichenden Zahl von Therapeuten eine Versorgunglücke besteht (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.07.2006 - B 1 KR 24/05 R -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 4 KR 187/17

    Übernahme der Kosten für eine geschlechtsangleichende Operation einschließlich

    Von beiden Wegen hat die Klinik H. bislang nicht Gebrauch gemacht (vgl. dazu auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. August 2012, Az. L 9 KR 244/11, zitiert nach juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.04.2023 - L 11 KR 3741/21
    Dem Kläger steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Systemversagens zu (vgl. hierzu die Übersicht bei LSG Berlin-Brandenburg 29.08.2012, L 9 KR 244/11, juris Rn. 19; LSG Hamburg 23.08.2018, L 1 KR 95/17, juris Rn. 26).
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