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LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2007 - L 23 SO 88/06 |
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LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. November 2007 - L 23 SO 88/06 (https://dejure.org/2007,26756)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltendmachung eines Anspruchs auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung; Beachtung einer zeitlichen Begrenzung des Streitgegenstandes im Rahmen der Sozialhilfeleistungen ; Kriterien für die Annahme ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Berlin, 11.04.2006 - S 18 SO 4202/05
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2007 - L 23 SO 88/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 16.01.1986 - 5 C 36.84
Klageerweiterung im Berufungsverfahren - wesentliche körperliche Behinderung - …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2007 - L 23 SO 88/06
Zwar ist für den Bereich der Sozialhilfeleistungen nach dem BSHG bzw. nach dem SGB XII der Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht durch die letzte Verwaltungsentscheidung, das heißt regelmäßig durch den Widerspruchsbescheid begrenzt (vgl: ständige Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1972, V C 10.71, BVerwGE 39, 261 bis 269; v. 16. Januar 1986, 5 C 36/84, FEVS 36, 1 - 9). - BVerwG, 14.07.1998 - 5 C 2.97
Sozialhilfe, Vorabentscheidung dem Grunde nach über Kürzung; Vorabentscheidung …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2007 - L 23 SO 88/06
Gelten Ausnahmen von diesem Grundsatz bei Sozialhilfeleistungen, wenn der Sozialhilfeträger Entscheidungen über Hilfeleistungen für einen längeren, auch in der Zukunft nach Erlass des Widerspruchsbescheides liegenden Zeitraum getroffen hat (BVerwG v. 14. Juli 1998, 5 C 2/97, FEVS 48, 535-540;… Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Einl. Rn. 135 m.w.N.), gilt jedenfalls für den Bereich der Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz bzw. für Leistungen nach § 41 SGB XII eine Begrenzung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung nicht. - BVerwG, 30.11.1966 - V C 29.66
Verwaltungsgerichtliche Nachprüfung des Begehrens auf Hilfe zum Lebensunterhalt - …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2007 - L 23 SO 88/06
Die zeitliche Begrenzung des Streitgegenstandes im Rahmen der Sozialhilfeleistungen ist begründet durch das in der Sozialhilfe herrschende Gegenwärtigkeitsprinzip, wonach Sozialhilfe als Nothilfeleistung bezogen auf eine konkrete Notlage geleistet wird und daher täglich erneut regelungsbedürftig ist (BVerwGE 25, 307, 308 f.; 89, 81, 85).
- BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 14.87
Sozialhilfe - Anspruch auf Sozialhlife - Rücknahme
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2007 - L 23 SO 88/06
Die zeitliche Begrenzung des Streitgegenstandes im Rahmen der Sozialhilfeleistungen ist begründet durch das in der Sozialhilfe herrschende Gegenwärtigkeitsprinzip, wonach Sozialhilfe als Nothilfeleistung bezogen auf eine konkrete Notlage geleistet wird und daher täglich erneut regelungsbedürftig ist (BVerwGE 25, 307, 308 f.; 89, 81, 85). - BVerwG, 19.01.1972 - V C 10.71
Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt - Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2007 - L 23 SO 88/06
Zwar ist für den Bereich der Sozialhilfeleistungen nach dem BSHG bzw. nach dem SGB XII der Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht durch die letzte Verwaltungsentscheidung, das heißt regelmäßig durch den Widerspruchsbescheid begrenzt (vgl: ständige Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1972, V C 10.71, BVerwGE 39, 261 bis 269; v. 16. Januar 1986, 5 C 36/84, FEVS 36, 1 - 9). - OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2007 - 12 A 3301/05
Anspruch auf rückwirkende Bewilligung von Grundsicherungsleistungen; Abgrenzung …
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2007 - L 23 SO 88/06
Den Grundsicherungsleistungen kommt keine Nothilfefunktion wie der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG und dem SGB XII zu (OVG NRW vom 21. März 2007, Aktenzeichen 12 A 3301/05, juris, Rn. 10). - BSG, 27.10.1976 - 2 RU 127/74
Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2007 - L 23 SO 88/06
Bei der hier erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage kommt es darauf an, dass der Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zum Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz noch rechtmäßig ist, so dass die Sach- und Rechtslage bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist (vgl. BSGE 43, 1 (5)).