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   LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2014 - L 32 AS 3388/13 B ER   

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https://dejure.org/2014,104947
LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2014 - L 32 AS 3388/13 B ER (https://dejure.org/2014,104947)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31.01.2014 - L 32 AS 3388/13 B ER (https://dejure.org/2014,104947)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31. Januar 2014 - L 32 AS 3388/13 B ER (https://dejure.org/2014,104947)
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  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.03.2009 - L 20 AS 47/09

    Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei Teilnahme an

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2014 - L 32 AS 3388/13
    Nur in Ausnahmefällen, wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, kann im Wege der Aufhebung der Vollziehung ein Wiederherstellungsanspruch bestehen und eine Maßnahme angeordnet werden, die nur schwer rückgängig zu machen ist (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2009, L 20 AS 47/09 m.w.N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.07.2009 - L 29 AS 375/09

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Eilbedürftigkeit; Rückgängigmachung bereits

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2014 - L 32 AS 3388/13
    Dahinstehen kann, ob insoweit eine Eilbedürftigkeit zu fordern und unter den gegebenen Umständen zu verneinen wäre (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2009, L 29 AS 375/09 B ER).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2014 - L 32 AS 3388/13
    Gerichtskostenhilfe darf verweigert werden, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfGE 81, 347, 397 nach juris Rz. 26).
  • BVerfG, 24.03.2009 - 2 BvR 2347/08

    Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch die Versagung von Eilrechtsschutz gegen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2014 - L 32 AS 3388/13
    Über diese Abwägung falle der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung sei und je mehr die Maßnahme Unabänderliches bewirke (Beschluss vom 24. März 2009, 2 BvR 2347/08 zitiert nach juris).
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