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   LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - L 29 AS 1928/17   

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https://dejure.org/2018,15643
LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - L 29 AS 1928/17 (https://dejure.org/2018,15643)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31.05.2018 - L 29 AS 1928/17 (https://dejure.org/2018,15643)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31. Mai 2018 - L 29 AS 1928/17 (https://dejure.org/2018,15643)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 63 Abs 1 S 1 SGB 10, § 50 SGB 10, § 257 BGB, § 387 BGB, § 389 BGB
    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Vorverfahrenskosten - Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten - Zulässigkeit der Aufrechnung durch die zur Kostenerstattung verpflichtete Behörde - fehlende Gleichartigkeit der Leistungen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 63 SGB 10, § 257 ZPO
    Kostenerstattungsanspruch - Rechtsanwaltsgebühren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsanwaltskosten eines Widerspruchsverfahrens; Aufrechnung eines Vergütungsanspruches mit Ansprüchen gegen einen Leistungsempfänger; Gleichartigkeit der Forderungen; Freistellungsanspruch; Verfahrensrechtlicher Aufwendungsersatzanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 387 ff.; SGB I §§ 51 ff.; SGB X § 63
    Rechtsanwaltskosten eines Widerspruchsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 02.12.2014 - B 14 AS 60/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - L 29 AS 1928/17
    Denn da der Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X nicht von einer tatsächlich geleisteten Zahlung des Erstattungsgläubigers (hier der Klägerin) abhängt, vielmehr ausreichend ist, wenn dieser einer Honorarforderung des bevollmächtigten Rechtsanwalts tatsächlich ausgesetzt ist (BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 60/13 R - juris Rn. 2; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Mai 2009 - L 1 AL 13/08 - juris Rn. 34) - soweit der Erstattungsanspruch weder an den Bevollmächtigten abgetreten noch ein Forderungsübergang aus sonstigen Gründen eingetreten ist - kann auf § 63 SGB X ein auch vorliegend streitgegenständlicher Freistellungsanspruch des Erstattungsgläubigers gegen die zur Kostenerstattung verpflichtete Behörde gestützt werden, solange dieser den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts noch nicht beglichen hat (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 60/13 R - juris Rn. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 - L 31 AS 1774/16 - juris Rn. 32; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015 - L 6 AS 288/13 - a.a.O. Rn. 26f.).

    Denn mangels abweichender Rechtsfolgen kann dahinstehen, ob der Freistellungsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung des § 257 BGB folgt - danach kann derjenige, der berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von dieser Verbindlichkeit verlangen - oder er sich unmittelbar aus Sinn und Zweck des § 63 SGB X ergibt (ebenfalls offengelassen durch BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 60/13 R - juris Rn. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 - L 31 AS 1774/16 - juris Rn. 32).

    34 Dieser dargestellten gefestigten ständigen Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofes (unter anderem Beschluss vom 9. Juli 2009, IX ZR 135/08, zitiert nach juris), des Bundessozialgerichts (Urteil vom 2. Dezember 2014, B 14 AS 60/13 R, zitiert nach juris) und der Landessozialgerichte (unter anderem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 13. Oktober 2016, L 31 AS 1764/16, Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. März 2018, L 2 AS 496/17 und Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015, L6 AS 288/13, jeweils mit weiteren Nachweisen und zitiert nach juris) schließt sich der Senat nach eigener Prüfung als überzeugend an.

  • BGH, 09.07.2009 - IX ZR 135/08

    Keine streitwerterhöhende Aufrechnung bei Schadenersatz wegen Verstoßes gegen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - L 29 AS 1928/17
    Demgegenüber hätten das Sozialgericht und der von ihm zitierte 31. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg Bezug genommen auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2009 (IX ZR 135/08), der über einen materiell-rechtlichen Schadenersatzanspruch und eben gerade nicht über einen verfahrensrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch entschieden habe.

    Sodann ist ebenfalls höchstrichterlich geklärt, dass es an der Voraussetzung einer gleichartigen Forderung gemäß § 387 BGB fehlt - danach bewirkt die Aufrechnung, dass Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt als erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind -, wenn eine Geldforderung einem Freistellungsanspruch gegenüber steht (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZR 135/08 juris Rn. 3; Urteil vom 6. Juli 1977 - IV ZR 17/76 - Rn. 51; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015 - L 6 AS 288/13 - juris Rn. 31).

    34 Dieser dargestellten gefestigten ständigen Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofes (unter anderem Beschluss vom 9. Juli 2009, IX ZR 135/08, zitiert nach juris), des Bundessozialgerichts (Urteil vom 2. Dezember 2014, B 14 AS 60/13 R, zitiert nach juris) und der Landessozialgerichte (unter anderem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 13. Oktober 2016, L 31 AS 1764/16, Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. März 2018, L 2 AS 496/17 und Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015, L6 AS 288/13, jeweils mit weiteren Nachweisen und zitiert nach juris) schließt sich der Senat nach eigener Prüfung als überzeugend an.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - L 31 AS 1774/16

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Vorverfahrenskosten -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - L 29 AS 1928/17
    Da die Gebührenrechnung bislang nicht beglichen worden sei, liege nicht ein Zahlungs- sondern ein Freistellungsanspruch vor, der nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13. Oktober 2016, L 31 AS 1774/16, zitiert nach juris) im Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X enthalten sei.

    Denn da der Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X nicht von einer tatsächlich geleisteten Zahlung des Erstattungsgläubigers (hier der Klägerin) abhängt, vielmehr ausreichend ist, wenn dieser einer Honorarforderung des bevollmächtigten Rechtsanwalts tatsächlich ausgesetzt ist (BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 60/13 R - juris Rn. 2; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Mai 2009 - L 1 AL 13/08 - juris Rn. 34) - soweit der Erstattungsanspruch weder an den Bevollmächtigten abgetreten noch ein Forderungsübergang aus sonstigen Gründen eingetreten ist - kann auf § 63 SGB X ein auch vorliegend streitgegenständlicher Freistellungsanspruch des Erstattungsgläubigers gegen die zur Kostenerstattung verpflichtete Behörde gestützt werden, solange dieser den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts noch nicht beglichen hat (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 60/13 R - juris Rn. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 - L 31 AS 1774/16 - juris Rn. 32; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015 - L 6 AS 288/13 - a.a.O. Rn. 26f.).

    Denn mangels abweichender Rechtsfolgen kann dahinstehen, ob der Freistellungsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung des § 257 BGB folgt - danach kann derjenige, der berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von dieser Verbindlichkeit verlangen - oder er sich unmittelbar aus Sinn und Zweck des § 63 SGB X ergibt (ebenfalls offengelassen durch BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 60/13 R - juris Rn. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 - L 31 AS 1774/16 - juris Rn. 32).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 06.05.2015 - L 6 AS 288/13

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Anspruch auf Erstattung von

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - L 29 AS 1928/17
    Sodann ist ebenfalls höchstrichterlich geklärt, dass es an der Voraussetzung einer gleichartigen Forderung gemäß § 387 BGB fehlt - danach bewirkt die Aufrechnung, dass Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt als erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind -, wenn eine Geldforderung einem Freistellungsanspruch gegenüber steht (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZR 135/08 juris Rn. 3; Urteil vom 6. Juli 1977 - IV ZR 17/76 - Rn. 51; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015 - L 6 AS 288/13 - juris Rn. 31).

    Denn da der Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X nicht von einer tatsächlich geleisteten Zahlung des Erstattungsgläubigers (hier der Klägerin) abhängt, vielmehr ausreichend ist, wenn dieser einer Honorarforderung des bevollmächtigten Rechtsanwalts tatsächlich ausgesetzt ist (BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 60/13 R - juris Rn. 2; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Mai 2009 - L 1 AL 13/08 - juris Rn. 34) - soweit der Erstattungsanspruch weder an den Bevollmächtigten abgetreten noch ein Forderungsübergang aus sonstigen Gründen eingetreten ist - kann auf § 63 SGB X ein auch vorliegend streitgegenständlicher Freistellungsanspruch des Erstattungsgläubigers gegen die zur Kostenerstattung verpflichtete Behörde gestützt werden, solange dieser den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts noch nicht beglichen hat (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 60/13 R - juris Rn. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 - L 31 AS 1774/16 - juris Rn. 32; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015 - L 6 AS 288/13 - a.a.O. Rn. 26f.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2017 - L 18 AS 232/17

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bei höchstrichterlich bereits

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - L 29 AS 1928/17
    Die Berufung ist zulässig, insbesondere trotz des Streitwertes von nur 512, 22 EUR statthaft, weil sie vom Sozialgericht zugelassen worden ist; an diese Zulassung ist das Landessozialgericht gebunden (§ 144 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG), auch wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache tatsächlich nicht gegeben sein sollte (vergleiche hierzu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2017, L 18 AS 232/17 NZB, zitiert nach juris).

    Zu der Möglichkeit einer Aufrechnung eines Vergütungsanspruches nach § 63 SGB X mit Ansprüchen des Beklagten gegen die Leistungsempfänger hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bereits mit Beschluss vom 31. März 2017 (L 18 AS 232/17 NZB, mit weiteren Nachweisen, Rn. 4, zitiert nach juris) zusammenfassend folgendes ausgeführt:.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2009 - L 1 AL 13/08

    Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - L 29 AS 1928/17
    Denn da der Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X nicht von einer tatsächlich geleisteten Zahlung des Erstattungsgläubigers (hier der Klägerin) abhängt, vielmehr ausreichend ist, wenn dieser einer Honorarforderung des bevollmächtigten Rechtsanwalts tatsächlich ausgesetzt ist (BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 60/13 R - juris Rn. 2; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Mai 2009 - L 1 AL 13/08 - juris Rn. 34) - soweit der Erstattungsanspruch weder an den Bevollmächtigten abgetreten noch ein Forderungsübergang aus sonstigen Gründen eingetreten ist - kann auf § 63 SGB X ein auch vorliegend streitgegenständlicher Freistellungsanspruch des Erstattungsgläubigers gegen die zur Kostenerstattung verpflichtete Behörde gestützt werden, solange dieser den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts noch nicht beglichen hat (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 60/13 R - juris Rn. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016 - L 31 AS 1774/16 - juris Rn. 32; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015 - L 6 AS 288/13 - a.a.O. Rn. 26f.).
  • BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - L 29 AS 1928/17
    Darauf, ob das BSG die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits ausdrücklich entschieden hat, kommt es indes nicht an, soweit sich, wie hier, in Bezug auf die sich stellenden bzw. formulierten Rechtsfragen ausreichende Anhaltspunkte aus höchstrichterlichen Entscheidungen oberster Bundesgerichte dafür ergeben, wie diese zu beantworten sind (vgl. BSG, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - B 13 R 589/09 B - juris m.w.N. und vom 21. Januar 1993 - 13 BJ 207/92 - juris Rn. 2).".
  • BSG, 11.10.1979 - 3 RK 88/77

    Ermessen des Sozialleistungsträgers - Aufrechnung - Pfändungsschutzgrenze

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - L 29 AS 1928/17
    33 "Es entspricht zunächst gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass im sozialrechtlichen Verfahren die die Aufrechnung betreffenden zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, soweit sich aus §§ 51 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeine Vorschriften (SGB I) - nichts Abweichendes ergibt, entsprechende Anwendung finden (vgl. BSG, Urteile vom 12. Juni 2008 - B 3 P 1/07 R - juris Rn. 13, vom 11. Oktober 1979 - 3 RK 88/77 - juris Rn. 13 und vom 25. August 1961 - 1 RA 233/59 - juris Rn. 12f.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2013 - L 19 AS 85/13
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - L 29 AS 1928/17
    Diese Vorschrift sei zwar auf materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche, nicht jedoch auf verfahrensrechtliche Aufwendungsersatzansprüche aus § 63 SGB X anwendbar, weil zum Zeitpunkt der Eingehung die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch aus § 63 SGB X noch gar nicht vorlägen (LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2013, L 19 AS 85/13).
  • BSG, 11.05.2010 - B 13 R 589/09 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2018 - L 29 AS 1928/17
    Darauf, ob das BSG die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits ausdrücklich entschieden hat, kommt es indes nicht an, soweit sich, wie hier, in Bezug auf die sich stellenden bzw. formulierten Rechtsfragen ausreichende Anhaltspunkte aus höchstrichterlichen Entscheidungen oberster Bundesgerichte dafür ergeben, wie diese zu beantworten sind (vgl. BSG, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - B 13 R 589/09 B - juris m.w.N. und vom 21. Januar 1993 - 13 BJ 207/92 - juris Rn. 2).".
  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.03.2018 - L 2 AS 496/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattungsanspruch des

  • BSG, 12.06.2008 - B 3 P 1/07 R

    Aufrechnung von Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegen Vergütungsansprüche eines

  • BSG, 25.08.1961 - 1 RA 233/59
  • BGH, 06.07.1977 - IV ZR 17/76

    Aufwendungen des vermeintlichen Testamentvollstreckers

  • SG Berlin, 20.02.2019 - S 142 AS 74/17

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

    Vor der Abtretung hätte der Beklagte daher mit seiner auf Zahlung gehenden Erstattungsforderung gegen den KW aus dem Bescheid vom 1.10.2014 nicht aufrechnen können, weil das Erfordernis der Gleichartigkeit der sich gegenüberstehenden Forderungen (Freistellungsanspruch einerseits und Kostenerstattungsanspruch andererseits) nicht gegeben gewesen wäre (vgl. dazu etwa vgl. LSG Berlin-Brandenburg v. 31.5.2018 - L 29 AS 1928/17; LSG Berlin-Brandenburg v. 13.10.2016 - L 31 AS 1774/16; LSG Sachsen-Anhalt v. 15.3.2018 - L 2 AS 496/17; LSG Rheinland-Pfalz v. 6.5.2015 - L 6 AS 288/13; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 05/17, § 63 RdNr. 114a; für das Zivilrecht so bereits BGH v. 22.1.1954 - I ZR 34/53, RdNr. 19; BGH v. 28.6.1983 - VI ZR 285/81, 1.LS und RdNr. 7 mwN; juris).

    Denn dem Gläubiger (hier den Klägern) steht es frei, von der Abtretung Abstand zu nehmen, wenn ihm die Umwandlung in einen Zahlungsanspruch und die damit geschaffene Aufrechnungsmöglichkeit nicht erwünscht ist (vgl. BGH, aaO); solange keine Abtretung vorgenommen wird, kann mangels Gleichartigkeit auch nicht aufgerechnet werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg v. 31.5.2018 - L 29 AS 1928/17; LSG Berlin-Brandenburg v. 13.10.2016 - L 31 AS 1774/16; LSG Sachsen-Anhalt v. 15.3.2018 - L 2 AS 496/17; LSG Rheinland-Pfalz v. 6.5.2015 - L 6 AS 288/13; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 05/17, § 63 RdNr. 114a), so dass auch die spezifischen Interessen der Leistungsberechtigten nach dem SGB II hinreichend berücksichtigt sind.

    Denn in Fällen - wie dem vorliegenden - ohne die Inanspruchnahme von Beratungshilfe (mit der gesetzlichen Folge des Forderungsübergangs) steht einer wirksamen Aufrechnung durch den Leistungsträger entgegen, dass es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch ursprünglich um einen Freistellungsanspruch handelt, so dass keine Aufrechnungslage mangels Gleichartigkeit der Forderungen besteht (so auf der Grundlage der eindeutigen höchstrichterlichen Zivilrechtsprechung [BGH v. 28.1.2016 - VII ZR 266/14, RdNr. 26 mwN] einhellige Meinung, vgl. etwa vgl. LSG Berlin-Brandenburg v. 31.5.2018 - L 29 AS 1928/17; LSG Berlin-Brandenburg v. 13.10.2016 - L 31 AS 1774/16; LSG Sachsen-Anhalt v. 15.3.2018 - L 2 AS 496/17; LSG Rheinland-Pfalz v. 6.5.2015 - L 6 AS 288/13; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 05/17, § 63 RdNr. 114a).

  • LSG Schleswig-Holstein, 25.01.2019 - L 3 AS 181/17
    Ergänzend stützen sie sich auf ein Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 31. Mai 2018, L 29 AS 1928/17, juris (das der Beklagte nicht für einschlägig hält) sowie auf ein weiteres Urteil des SG Berlin vom 9. Juli 2017, S 135 AS 9615/17, juris (das der Beklagte für inhaltlich nicht vertretbar hält).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2019 - L 20 AS 554/18

    Unzulässigkeit der Aufrechnung eines Freistellungsanspruchs von Kosten des

    Damit kann auf § 63 SGB X ein auch vorliegend streitgegenständlicher Freistellungsanspruch des Erstattungsgläubigers gegen die zur Kostenerstattung verpflichtete Behörde gestützt werden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2017, L 18 AS 232/17 NZB, Rn. 4, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2018, L 29 AS 1928/17, Rn. 33, juris).
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