Rechtsprechung
   LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2019 - L 7 KA 70/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,35663
LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2019 - L 7 KA 70/16 (https://dejure.org/2019,35663)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31.07.2019 - L 7 KA 70/16 (https://dejure.org/2019,35663)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31. Juli 2019 - L 7 KA 70/16 (https://dejure.org/2019,35663)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,35663) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 87b Abs 1 SGB 5, § 87a SGB 5, § 6 Abs 2 Nr 3 HVM KV Berlin 2013, § 19 Abs 2 HVM KV Berlin 2013
    Honorarbescheid; mengenbegrenzende Maßnahmen; Quotierung; Leistungen Kapitel 19 EBM-Ä; gesonderter Honorartopf; hinreichende Bestimmung im HVM; Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit, Wesentlichkeitsgebot; Gestaltungsspielraum des Normgebers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 33/15 R

    Vertragsarzt - Honorarverteilung - kein Anspruch auf unquotierte Vergütung sog

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2019 - L 7 KA 70/16
    Dieser Zusammenhang besteht auch bezogen auf die Anteile der Gesamtvergütung, die für die vorab zu vergütenden "freien" Leistungen eingesetzt werden, zu den Anteilen, die noch für die vom RLV erfassten Leistungen zur Verfügung stehen (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2006, B 6 KA 33/15 R, Rn. 11, juris).

    Auch der Umstand, dass vorliegend nicht nur einzelne Leistungsbereiche, sondern das gesamte pathologische Leistungskapitel 19 EBM-Ä insgesamt einer Kontingentierung unterworfen worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2016, B 6 KA 33/15 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. November 2018, L 5 KA 747/17, Rn. 43, jeweils juris).

    Die Leistungskontingentierung wird im Übrigen weder dadurch rechtswidrig, dass - wie klägerseits geltend gemacht - die pathologischen Leistungen überweisungsgebunden sind und daher einer Mengensteuerung durch die Ärzte, an die überwiesen wird, nicht zugänglich sind (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004, B 6 KA 31/03 R; Urteil vom 23. März 2016, B 6 KA 33/15 R, Rn. 21; Urteil vom 19. August 2015, B 6 KA 34/14 R, jeweils juris) noch dadurch, dass durch eine Veränderung der Behandlungspraxis die Leistungsmenge ausgeweitet wird (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004, a.a.O.).

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Bildung von Honorarkontingenten an die Verhältnisse früherer Quartale angeknüpft werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2016, B 6 KA 33/15 R, Rn. 11 m.w.N., juris).

    Da eine "Nachschusspflicht" der Krankenkassen und damit eine Erhöhung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nicht vorgesehen ist, können Leistungen bei Überschreitung des insgesamt zur Verfügung stehenden Vergütungsvolumens nur quotiert vergütet werden, wenn sich diese Überschreitung nicht zum Nachteil anderer Arztgruppen bzw. Leistungsbereiche auswirken soll (BSG, Urteil vom 23. März 2016, B 6 KA 33/15 R, Rn. 13, juris).

    Dementsprechend hat das BSG bereits entschieden, dass Vertragsärzte, bezogen auf Leistungen, die innerhalb der MGV, aber außerhalb der RLV vergütet werden, keinen Anspruch darauf haben, von jeder Budgetierung freigestellt zu werden (vgl. z.B. BSG Urteile vom 17. Juli 2013, B 6 KA 45/12 R; vom 23. März 2016, B 6 KA 33/15 R, juris).

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2019 - L 7 KA 70/16
    Dabei kommt dem normgebenden Gremium bei der Ausformung des HVM ein Gestaltungsspielraum zu (BSG, Urteile vom 9. Dezember 2004, B 6 KA 44/03 R; vom 8. Februar 2006, B 6 KA 25/05 R und vom 29. August 2007, B 6 KA 43/06 R, juris), wie er typischerweise mit Rechtssetzungsakten einhergeht.

    Die Leistungskontingentierung wird im Übrigen weder dadurch rechtswidrig, dass - wie klägerseits geltend gemacht - die pathologischen Leistungen überweisungsgebunden sind und daher einer Mengensteuerung durch die Ärzte, an die überwiesen wird, nicht zugänglich sind (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004, B 6 KA 31/03 R; Urteil vom 23. März 2016, B 6 KA 33/15 R, Rn. 21; Urteil vom 19. August 2015, B 6 KA 34/14 R, jeweils juris) noch dadurch, dass durch eine Veränderung der Behandlungspraxis die Leistungsmenge ausgeweitet wird (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004, a.a.O.).

    Müsste jeder Tatbestand mit exakt erfassbaren Merkmalen bis ins Letzte beschrieben sein, dann wären die Normen sehr starr und/ oder rein kasuistisch und könnten deshalb der Vielgestaltigkeit des Lebens und den Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004, B 6 KA 44/03 Rn. 42, juris).

    Jedoch dürfen bei komplexen Regelungen die Anforderungen an ihre Klarheit und Eindeutigkeit nicht überspannt werden (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2002, 1 BvL 25/95, 1 BvL 30/95, Rn. 135 ff., juris = BVerfGE 106, 275, 308; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004, B 6 KA 44/03 Rn. 42, juris).

    Bei der Ausgestaltung dieser untergesetzlichen Normen kommt dem Normgeber jedoch ein Gestaltungsspielraum zu, der auch von den Gerichten zu beachten ist (vgl.BSG, Urteile vom 9. Dezember 2004, B 6 KA 44/03 R; vom 8. Februar 2006, B 6 KA 25/05 R und vom 29. August 2007, B 6 KA 43/06 R, juris).

  • BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 34/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Vergütung analytischer Laborleistungen -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2019 - L 7 KA 70/16
    Die Leistungskontingentierung wird im Übrigen weder dadurch rechtswidrig, dass - wie klägerseits geltend gemacht - die pathologischen Leistungen überweisungsgebunden sind und daher einer Mengensteuerung durch die Ärzte, an die überwiesen wird, nicht zugänglich sind (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004, B 6 KA 31/03 R; Urteil vom 23. März 2016, B 6 KA 33/15 R, Rn. 21; Urteil vom 19. August 2015, B 6 KA 34/14 R, jeweils juris) noch dadurch, dass durch eine Veränderung der Behandlungspraxis die Leistungsmenge ausgeweitet wird (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004, a.a.O.).

    Eine mengenbegrenzende Regelung durch Bildung eines Honorartopfes mit anschließender quotierter Verteilung setzt für ihre Rechtmäßigkeit voraus, dass das zur Verfügung stehende Vergütungsvolumen in einem normierten Verfahren ermittelt wird (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015, B 6 KA 34/14 R, Rn. 22, juris).

    Zwar verlangt das Gebot der Kalkulationssicherheit nicht, dass die vertragsärztlichen Leistungen zu einem festen Punktwert vergütet werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015, B 6 KA 34/14 R, Rn. 33, juris).

    Insofern gilt der Grundsatz, dass angesichts begrenzter Gesamtvergütungen kein Leistungsbereich generell von Steuerungsmaßnahmen ausgenommen werden kann (vgl. BSG, a.a.O. Rn. 18; Urteil vom 19. August 2015, B 6 KA 34/14 R, Rn. 28, juris).

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2019 - L 7 KA 70/16
    Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn Auslegungsfragen mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990, 1 BvR 355/86, Rn. 65 ff., juris = BVerfGE 82, 209, 224 ff.; BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004, 2 BvR 2374/99, Rn. 122 ff., juris = BVerfGE 110, 370, 396 f. mwN).

    So können unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden, sofern sie der Konkretisierung durch Auslegung zugänglich sind (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990, 1 BvR 355/86, Rn. 65 ff., juris = BVerfGE 82, 209, 224 ff. zu Begriffen wie Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit).

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2019 - L 7 KA 70/16
    Die Regelungen müssen lediglich so genau gefasst sein, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004, 2 BvR 2374/99, Rn. 122 ff., juris = BVerfGE 110, 370, 396 f. mwN).

    Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn Auslegungsfragen mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990, 1 BvR 355/86, Rn. 65 ff., juris = BVerfGE 82, 209, 224 ff.; BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004, 2 BvR 2374/99, Rn. 122 ff., juris = BVerfGE 110, 370, 396 f. mwN).

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 31/03 R

    Vertragsarzt (hier Radiologe) - unterschiedliche Honorarverteilung zwischen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2019 - L 7 KA 70/16
    Eine solche Rechtfertigung liegt bereits in dem Bestreben zu verhindern, dass durch eine unterschiedliche Mengendynamik in den verschiedenen Fachgruppen das Honorargefüge ungerechtfertigt zugunsten einzelner und zum Nachteil anderer Arztgruppen verändert wird (vgl. BSG, a.a.O. sowie BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004, B 6 KA 31/03 R, juris).

    Die Leistungskontingentierung wird im Übrigen weder dadurch rechtswidrig, dass - wie klägerseits geltend gemacht - die pathologischen Leistungen überweisungsgebunden sind und daher einer Mengensteuerung durch die Ärzte, an die überwiesen wird, nicht zugänglich sind (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004, B 6 KA 31/03 R; Urteil vom 23. März 2016, B 6 KA 33/15 R, Rn. 21; Urteil vom 19. August 2015, B 6 KA 34/14 R, jeweils juris) noch dadurch, dass durch eine Veränderung der Behandlungspraxis die Leistungsmenge ausgeweitet wird (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004, a.a.O.).

  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf für überweisungsgebundene Leistungen -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2019 - L 7 KA 70/16
    Vergleichbare Steuerungsinstrumente hat das BSG sowohl für einzelne Fachgruppen und Leistungsbereiche als auch für Mischsysteme als rechtmäßig angesehen (grundlegend BSG, Urteil vom 9. September 1998, B 6 KA 55/97, juris).

    Nach der Rechtsprechung des BSG können Honorartöpfe nach Leistungsbereichen gebildet werden, wenn damit Steuerungszwecke verbunden sind, die ihrerseits im Gesetz bzw. im vertragsärztlichen Vergütungssystem selbst angelegt sind oder die zu verfolgen zu den legitimen Aufgaben der KÄV im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrags gehört (BSG, Urteil vom 9. September 1998, B 6 KA 55/97 R, Rn. 14, juris).

  • BSG, 17.07.2013 - B 6 KA 45/12 R

    Vertragsarzt - Vergütung von Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2019 - L 7 KA 70/16
    Die Regelungen des HVM seien mit den Vorgaben des BSG zur Bildung von Honorarkontingenten vereinbar, insbesondere habe das BSG das Anknüpfen an frühere Abrechnungszeiträume nicht beanstandet (BSG, Urteil vom 17. Juli 2013, B 6 Ka 45/12 R).

    Dementsprechend hat das BSG bereits entschieden, dass Vertragsärzte, bezogen auf Leistungen, die innerhalb der MGV, aber außerhalb der RLV vergütet werden, keinen Anspruch darauf haben, von jeder Budgetierung freigestellt zu werden (vgl. z.B. BSG Urteile vom 17. Juli 2013, B 6 KA 45/12 R; vom 23. März 2016, B 6 KA 33/15 R, juris).

  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 43/06 R

    Kassenärztliche Vereinigung - eventuelle Punktwertstützungsmaßnahmen bei

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2019 - L 7 KA 70/16
    Dabei kommt dem normgebenden Gremium bei der Ausformung des HVM ein Gestaltungsspielraum zu (BSG, Urteile vom 9. Dezember 2004, B 6 KA 44/03 R; vom 8. Februar 2006, B 6 KA 25/05 R und vom 29. August 2007, B 6 KA 43/06 R, juris), wie er typischerweise mit Rechtssetzungsakten einhergeht.

    Bei der Ausgestaltung dieser untergesetzlichen Normen kommt dem Normgeber jedoch ein Gestaltungsspielraum zu, der auch von den Gerichten zu beachten ist (vgl.BSG, Urteile vom 9. Dezember 2004, B 6 KA 44/03 R; vom 8. Februar 2006, B 6 KA 25/05 R und vom 29. August 2007, B 6 KA 43/06 R, juris).

  • BSG, 08.08.2018 - B 6 KA 26/17 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Vergütung von Leistungen und Kostenpauschalen der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2019 - L 7 KA 70/16
    Die KÄVen dürfen - im Benehmen mit den Verbänden der Krankenkassen - seit 2012 die Honorarverteilung wieder weitgehend nach eigenen Präferenzen gestalten, wobei nach § 87b Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB V Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KÄBV) zu beachten sind (vgl. BSG, Urteil vom 8. August 2018, B 6 KA 26/17 R, juris).

    Auch der in § 87b Abs. 2 Satz 1 SGB V verwendete Begriff der "übermäßigen Ausdehnung" ist nicht allein arztindividuell, sondern fachgruppenbezogen zu verstehen (BSG, Urteil vom 8. August 2018, B 6 KA 26/17 R, juris).

  • BSG, 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Verwendung des

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2019 - L 7 KA 72/16

    Umfang der gerichtlichen Überprüfung eines in der vertragsärztlichen Versorgung

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 1/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung - Absicherung -

  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 6/13 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Bemessung des Regelleistungsvolumens - Vergütung

  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 48/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Fallzahlsteigerung -

  • BSG, 30.03.1977 - 6 RKa 13/76

    Honorarbegrenzungsregelung - Rechtmäßigkeit - Unkostenpauschale

  • BVerfG - 1 BvL 25/95 (anhängig)
  • BSG, 05.06.2013 - B 6 KA 55/12 B
  • BSG, 26.06.2019 - B 6 KA 46/18 B

    Höhe eines vertragsärztlichen Honorars

  • LSG Baden-Württemberg, 14.11.2018 - L 5 KA 747/17

    Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg - Honorarverteilung -

  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 42/95

    Berücksichtigung von Folgebescheiden in vertragsärztlichen Honorarstreitigkeiten,

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Nichtanrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB

  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

  • BSG, 02.08.2017 - B 6 KA 16/16 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung auf der Grundlage von

  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 4/16 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - Zulässigkeit der Quotierung sog

  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 24/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Erteilung der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht