Rechtsprechung
LSG Brandenburg, 02.12.2003 - L 2 RA 177/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Feststellung von Arbeitsentgelten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG); Voraussetzungen für eine Begrenzung nach§ 6 Abs. 2 AAÜG; Kompetenzen des Versorgungsträgers im Hinblick auf verbindliche Feststellungen gegenüber dem ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Frankfurt/Oder, 18.07.1995 - S 1 R 260/94
- LSG Brandenburg, 02.12.2003 - L 2 RA 177/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 6/01 R
Überführung von Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen - …
Auszug aus LSG Brandenburg, 02.12.2003 - L 2 RA 177/01
Der Versorgungsträger hat hingegen nicht die Befugnis, Arbeitsentgelte in Form von Jahreshöchstwerten, sei es die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 (…vgl. BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 2) oder die besondere Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 6 AAÜG (vgl. BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), verbindlich festzustellen.Soweit der Versorgungsträger in einem Bescheid nach § 8 Abs. 2 AAÜG begrenzte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen ausweist, handelt es sich somit grundsätzlich um Mitteilungen, also keine Verwaltungsakte (BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 7).
- BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95
Rentenüberleitung II
Auszug aus LSG Brandenburg, 02.12.2003 - L 2 RA 177/01
§ 6 Abs. 2 AAÜG in der o. g. Fassung ist auch nicht verfassungswidrig, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Urteil vom 28. April 1999 (Aktenzeichen: 1 BvL 22/95, 1 BvL 34/95) bezogen auf Zeiträume vor dem 01. Juli 1993 festgestellt hat. - SG Berlin, 02.06.2003 - S 18 RA 4760/02
Rückwirkende Feststellung unbegrenzter, in der Zusatzversorgung für Mitarbeiter …
Auszug aus LSG Brandenburg, 02.12.2003 - L 2 RA 177/01
Daraus kann allein die Schlussfolgerung gezogen werden, dass - insbesondere entgegen dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. Juni 2003, S 18 RA 4760/02 - im Rahmen der §§ 6 Abs. 2 und 3 und 7 AAÜG gerade keine (begrenzten) Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, sondern lediglich die Daten festzustellen sind, aus denen der Rentenversicherungsträger die maßgebenden zugrunde zu legenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen erkennen kann. - BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95
Auswirkungen der Entgeltbescheide des Versorgungsträgers, Zulässigkeit der …
Auszug aus LSG Brandenburg, 02.12.2003 - L 2 RA 177/01
Der Versorgungsträger hat hingegen nicht die Befugnis, Arbeitsentgelte in Form von Jahreshöchstwerten, sei es die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 (vgl. BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 2) oder die besondere Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 6 AAÜG (…vgl. BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), verbindlich festzustellen. - BSG, 29.10.1992 - 10 RKg 4/92
Rückforderung - Kindergeld - Verwaltungsakt
Auszug aus LSG Brandenburg, 02.12.2003 - L 2 RA 177/01
Wesentlich ist vielmehr, welcher objektive Sinngehalt der Erklärung zukommt, wie also der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste (vgl. von Wulffen-Engelmann, SGB X , 4. Auflage, § 31 Rdnrn. 25 und 26 unter Hinweis insbesondere auf BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 13).