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   LSG Brandenburg, 07.10.2003 - L 2 RA 230/02   

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https://dejure.org/2003,14441
LSG Brandenburg, 07.10.2003 - L 2 RA 230/02 (https://dejure.org/2003,14441)
LSG Brandenburg, Entscheidung vom 07.10.2003 - L 2 RA 230/02 (https://dejure.org/2003,14441)
LSG Brandenburg, Entscheidung vom 07. Oktober 2003 - L 2 RA 230/02 (https://dejure.org/2003,14441)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung höherer Jahreshöchstwerte nach dem Anspruchs- und Anwartschaftüberführungsgesetz (AAÜG); Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem der Mitarbeiter des MfS; Befugnis des Versorgungsträgers zur Feststellung der maßgeblichen Daten; Überschreitung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 6/01 R

    Überführung von Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen -

    Auszug aus LSG Brandenburg, 07.10.2003 - L 2 RA 230/02
    Hierzu hat das BSG im Urteil vom 20. Dezember 2001 (Az. B 4 RA 6/01 R, Seite 12) festgestellt, dass der Versorgungsträger nach § 8 Abs. 1 AAÜG (hier die Beklagte) als insoweit besonders sachkundige Behörde in einem der Rentenfeststellung vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlichen Verfahren einzelne Daten (Tatsachen) in einer Vielzahl von Verwaltungsakten (nämlich jeweils Feststellungen bezogen auf die konkreten einzelnen Zeiträume, jährlichen Arbeitsentgelte etc.) verbindlich festzustellen hat, die für die Feststellung der Rangstelle und des Wertes der SGB VI-Rente (oder Anwartschaften) durch den Rentenversicherungsträger von Bedeutung sein können.

    Das BSG hat zwar in einem vergleichbaren Fall (SozR 3-8570 § 8 Nr. 7) ausgeführt, ein Anspruch auf verbindliche Feststellung höherer Jahreshöchstwerte sei nach dem positiven Recht schlechthin nicht gegeben, und deswegen die Klagebefugnis verneint.

    Der Versorgungsträger hat hingegen nicht die Befugnis, Arbeitsentgelte in Form von Jahreshöchstwerten, sei es die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 (vgl. BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 2) oder die besondere Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 6 AAÜG (vgl. BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), verbindlich festzustellen.

    Soweit der Versorgungsträger in einem Bescheid nach § 8 Abs. 2 AAÜG die sich aus Anlage 6 AAÜG ergebenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen ausweist, handelt es sich somit grundsätzlich um Mitteilungen, also keine Verwaltungsakte (BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 7).

    Eine inhaltliche Entscheidung dazu kann der Kläger allein in einem Rechtsstreit gegen den Rentenversicherungsträger wegen der Rentenhöhe (und nicht in einem gesonderten Verfahren über einzelne Berechnungselemente; vgl. Stoew/Mey, a. a. O., S. 458) erreichen (vgl. BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 7).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus LSG Brandenburg, 07.10.2003 - L 2 RA 230/02
    Sie wies nunmehr unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 (1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95 und 1 BvR 1560/97) als begrenzte Jahreswerte 100 v. H. des jeweiligen Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet für die Zeit bis 17. März 1990 aus.

    Diese Fassung entspricht dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides geltenden § 7 AAÜG in Verbindung mit Anlage 6 zum AAÜG a. F., soweit er nach dem Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 (- 1 BvL 11/94, 33/95, 1 BvR 1560/97 - BVerfGE 100, 138 ff.) noch anwendbar war.

    "An der von der Klägerin erstrebten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 7 AAÜG in Verbindung mit Anlage 6 zum AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG durch den Senat gegebenenfalls mit der Folge, dass er das Verfahren gemäß Art. 100 GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen hätte, sieht sich der Senat gehindert, weil er nämlich an die Entscheidung des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 138 ff.) zum Umfang der Verfassungsmäßigkeit dieses Normenkomplexes gebunden ist.

  • SG Berlin, 02.06.2003 - S 18 RA 4760/02

    Rückwirkende Feststellung unbegrenzter, in der Zusatzversorgung für Mitarbeiter

    Auszug aus LSG Brandenburg, 07.10.2003 - L 2 RA 230/02
    Nach einem Urteil des Sozialgerichts Berlin (vom 02. Juni 2003 - S 18 RA 4760/02) würden sogar die Grenzen der Auslegung überschritten, wollte man davon ausgehen, dass die Begrenzungen nicht vom Versorgungsträger verbindlich festzustellen seien.

    Daraus kann allein die Schlussfolgerung gezogen werden, dass - insbesondere entgegen dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. Juni 2003, S 18 RA 4760/02 - im Rahmen der §§ 6 Abs. 2 und 3 und 7 AAÜG gerade keine (begrenzten) Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, sondern lediglich die Daten festzustellen sind, aus denen der Rentenversicherungsträger die maßgebenden zugrunde zu legenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen erkennen kann.

  • BSG, 29.10.1992 - 10 RKg 4/92

    Rückforderung - Kindergeld - Verwaltungsakt

    Auszug aus LSG Brandenburg, 07.10.2003 - L 2 RA 230/02
    Wesentlich ist vielmehr, welcher objektive Sinngehalt der Erklärung zukommt, wie also der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste (vgl. von Wulffen-Engelmann, SGB X, 4. Auflage, § 31 Rdnrn. 25 und 26 unter Hinweis insbesondere auf BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 13).
  • LSG Berlin, 24.01.2002 - L 8 RA 246/95

    Keine höhere Rente für ehemalige Stasi-Mitarbeiter

    Auszug aus LSG Brandenburg, 07.10.2003 - L 2 RA 230/02
    Hierzu hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Berlin in seinem Urteil vom 24. Januar 2002 (Az. L 8 RA 246/95 W 99), dessen Ausführungen sich die Kammer nach eigener Prüfung in vollem Umfang anschließt, Folgendes entschieden:.
  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95

    Auswirkungen der Entgeltbescheide des Versorgungsträgers, Zulässigkeit der

    Auszug aus LSG Brandenburg, 07.10.2003 - L 2 RA 230/02
    Der Versorgungsträger hat hingegen nicht die Befugnis, Arbeitsentgelte in Form von Jahreshöchstwerten, sei es die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 (vgl. BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 2) oder die besondere Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 6 AAÜG (vgl. BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), verbindlich festzustellen.
  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 98/94
    Auszug aus LSG Brandenburg, 07.10.2003 - L 2 RA 230/02
    Dies zeigt sich schon daran, dass nicht nur die Beklagte, sondern die wohl überwiegende Zahl der Tatsachengerichte und sogar das BSG ("Vorlagebeschluss" vom 14. Juni 1995 - 4 RA 98/94) vor seiner oben genannten Rechtsprechung eine entsprechende Befugnis angenommen hatten.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.04.2010 - L 22 R 1512/08

    Versorgung MfS; Zuständigkeit des Versorgungsträgers; Überführungsbescheid und

    Auch aus seiner Sicht ist somit die im Bescheid vom 15. Oktober 1999 verlautbarte Willenserklärung als verbindliche Regelung und damit als Verwaltungsakt gewollt gewesen (vgl. Landessozialgericht - LSG - Brandenburg, Urteil vom 07. Oktober 2003 - L 2 RA 230/02, zitiert nach juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.04.2010 - L 22 R 1545/08

    Versorgung; MfS; Zuständigkeit des Versorgungsträgers; Überführungsbescheid und

    Auch aus seiner Sicht ist somit die im Bescheid vom 24. November 1999 verlautbarte Willenserklärung als verbindliche Regelung und damit als Verwaltungsakt gewollt gewesen (vgl. Landessozialgericht - LSG - Brandenburg, Urteil vom 07. Oktober 2003 - L 2 RA 230/02, zitiert nach juris).
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