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   LSG Brandenburg, 19.02.2003 - L 4 KR 16/02   

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https://dejure.org/2003,16796
LSG Brandenburg, 19.02.2003 - L 4 KR 16/02 (https://dejure.org/2003,16796)
LSG Brandenburg, Entscheidung vom 19.02.2003 - L 4 KR 16/02 (https://dejure.org/2003,16796)
LSG Brandenburg, Entscheidung vom 19. Februar 2003 - L 4 KR 16/02 (https://dejure.org/2003,16796)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ruhen des Leistungsanpruchs bei gleichzeitigem Fortbestehen der Beitragspflicht ; Ruhen der Mitgliedschaft gemäß SGB III Heilfürsorge in JVA ; Gegenleistung für eigene Beiträge des Inhaftieren; Klare Formulierung der Kündigung des Mitgliedsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Brandenburg, 28.08.2002 - L 4 KR 29/98
    Auszug aus LSG Brandenburg, 19.02.2003 - L 4 KR 16/02
    Es muss sich vielmehr um eine planwidrige, dem erkennbaren Plan des Gesetzgebers widersprechende Lücke handeln (BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997, 4 RA 67/97, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13; Urteil des Senats vom 28. August 2002, Az.: L 4 KR 29/98).
  • BSG, 31.08.1994 - 4 RK 2/93

    Kompetenzen des Revisionsgerichts in der Sozialgerichtsbarkeit;

    Auszug aus LSG Brandenburg, 19.02.2003 - L 4 KR 16/02
    Das von dem Kläger in Bezug genommene Äquivalenzprinzip ist in der gesetzlichen Krankenversicherung nur ansatzweise ausgestaltet (BSG, Urteil vom 31. August 1994, Aktenzeichen 4 RK 2/93, Die Beiträge 1995, 247).
  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97

    Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

    Auszug aus LSG Brandenburg, 19.02.2003 - L 4 KR 16/02
    Es muss sich vielmehr um eine planwidrige, dem erkennbaren Plan des Gesetzgebers widersprechende Lücke handeln (BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997, 4 RA 67/97, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13; Urteil des Senats vom 28. August 2002, Az.: L 4 KR 29/98).
  • SG Koblenz, 22.06.2010 - S 16 KR 87/09

    Krankenversicherung der Rentner - Vorversicherungszeit - Anrechnung von

    c) Für dieses Ergebnis spricht weiterhin auch die Tatsache, dass trotz der Inhaftierung die Beitragspflicht zur GKV bestehen bliebt (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2006 - L 11 KR 4028/05; Landessozialgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 19.02.2003 - L 4 KR 16/02).

    Da sich hier keine Vorschrift findet, nach der während der Inhaftierung eines Mitglieds keine Beiträge zu entrichten sind, bleibt die Beitragspflicht im Umkehrschluss bestehen (Landessozialgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 19.02.2003 - L 4 KR 16/02).

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