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   LSG Hamburg, 05.09.2012 - L 2 R 50/10   

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https://dejure.org/2012,25977
LSG Hamburg, 05.09.2012 - L 2 R 50/10 (https://dejure.org/2012,25977)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 05.09.2012 - L 2 R 50/10 (https://dejure.org/2012,25977)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 05. September 2012 - L 2 R 50/10 (https://dejure.org/2012,25977)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 31/96

    Anwendung des neuen Rechts bei Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit

    Auszug aus LSG Hamburg, 05.09.2012 - L 2 R 50/10
    Danach müsse die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Hinweis auf dessen Urteil vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 31/96 und auf dessen Beschluss vom 2. Mai 2005 - B 4 RA 212/04 B) beachtet werden, nach der bei der nahtlosen Weitergewährung einer Rente auf Zeit ein neuer Leistungsfall mit der Folge eintrete, dass die Rente unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Weitergewährung geltenden Berechnungsvorschriften neu zu berechnen sei.

    Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Hinweis auf Urteil vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 31/96) bei jeder Weitergewährung der Zeitrente ein neuer Leistungsfall eingetreten sei und deshalb ihre Entgeltpunkte unter Berücksichtigung der Beitragszeiten von Mai bis Dezember 2002 hätten berücksichtigt werden müssen.

    Mit den in § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB VI genannten Worten "nach Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit" und dem in § 75 Abs. 3 SGB VI verwendeten Begriff "Eintritt der vollen Erwerbsminderung" ist der Eintritt des versicherten Risikos, mithin die das Rentenstammrecht auslösende Aufhebung oder Einschränkung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI gemeint, die von dem konkreten Leistungsanspruch, aufgrund dessen für den im Rentenbescheid festgelegten Beginn und für die dort verfügte Dauer Einzelansprüche auf konkrete monatliche Leistungen entstehen, zu trennen ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 31/96, SozR 3-2600 § 300 Nr. 8 mit umfangreichen Nachweisen).

  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 116/00 R

    Wechsel von Altersteilrente zur Altersvollrente - Berücksichtigung von während

    Auszug aus LSG Hamburg, 05.09.2012 - L 2 R 50/10
    Nach dem SGB VI fallen die Entstehung des Stammrechts auf eine Rente einerseits und die erstmalige Bestimmbarkeit seines Wertes und damit die Höhe der monatlichen Zahlungsansprüche sowie Entstehung und Fälligkeit des ersten Einzelanspruchs (sog. Rentenbeginn) andererseits auseinander (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 116/00 R, BSGE 88, S. 293; Blüggel in Schlegel/Voelzke, Juris-PK, 2008, Randnr. 13 zu § 75).
  • LSG Hessen, 23.08.2013 - L 5 R 359/12

    Fiktion eines früheren Überprüfungsantrages im Wege des sozialrechtlichen

    Zudem ist die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. Oktober 1996 auch nahezu durchgehend von den Instanzgerichten akzeptiert und umgesetzt worden (vgl. u. a. LSG Hamburg vom 5. September 2012 - L 2 R 50/10; LSG Berlin-Brandenburg vom 13. Februar 2007 - L 12 RJ 13/04; LSG Schleswig-Holstein vom 25. August 2004 - L 8 RA 18/03; LSG Berlin vom 12. Februar 2004 - L 3 RJ 26/02).
  • SG Marburg, 28.03.2022 - S 12 KA 1/22

    Wirtschaftlichkeitsprüfung: Zweijährige Ausschlussfrist des Terminservice- und

    Ausdruck des Versicherungsfallprinzips ist z. B. § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, und es wird zwischen Stammrecht und Zahlungsanspruch unterschieden (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 05.09.2012 - L 2 R 50/10 - juris Rdnr. 22).
  • SG Marburg, 24.07.2018 - S 12 KA 80/18

    Vertragsarztrecht

    Ausdruck des Versicherungsfallprinzips ist z. B. § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, und es wird zwischen Stammrecht und Zahlungsanspruch unterschieden (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 05.09.2012 - L 2 R 50/10 - juris Rdnr. 22; Blüggel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 75 SGB VI, Rdnr. 13).
  • SG Marburg, 18.08.2017 - S 12 KA 443/16

    Vertragsarztrecht

    Ausdruck des Versicherungsfallprinzips ist z. B. § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, und es wird zwischen Stammrecht und Zahlungsanspruch unterschieden (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 05.09.2012 - L 2 R 50/10 - juris Rdnr. 22; Blüggel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 75 SGB VI Rdnr. 13).
  • SG Marburg, 02.12.2015 - S 12 KA 17/15

    Vertragsarztrecht

    Ausdruck des Versicherungsfallprinzips ist z. B. § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, und es wird zwischen Stammrecht und Zahlungsanspruch unterschieden (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 05.09.2012 - L 2 R 50/10 - juris Rdnr. 22; Blüggel in: Schlegel/Voelzke- jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 75 SGB VI Rdnr. 13).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 - L 2 R 37/16
    Bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind nicht die bis zum Rentenbeginn, sondern nur die bis zum Eintritt des versicherten Risikos, d.h. der Minderung der Erwerbsfähigkeit zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 5. September 2012 - L 2 R 50/10 -, Rn. 22, juris mwN).
  • SG Marburg, 16.08.2017 - S 12 KA 235/17

    Kein Eingriff in eigentumsrechtlich geschützte Anwartschaft der Vertragsärzte

    Ausdruck des Versicherungsfallprinzips ist z. B. § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, und es wird zwischen Stammrecht und Zahlungsanspruch unterschieden (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 05.09.2012 - L 2 R 50/10 - juris Rdnr. 22; Blüggel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 75 SGB VI Rdnr. 13).
  • SG Marburg, 16.12.2015 - S 12 KA 448/14

    Vertragsarztrecht

    Ausdruck des Versicherungsfallprinzips ist z. B. § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, und es wird zwischen Stammrecht und Zahlungsanspruch unterschieden (vgl. LSG Hamburg, Urt. v. 05.09.2012 - L 2 R 50/10 - juris Rdnr. 22; Blüggel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 75 SGB VI Rdnr. 13).
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