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   LSG Hamburg, 07.10.2015 - L 5 KA 20/13   

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LSG Hamburg, 07.10.2015 - L 5 KA 20/13 (https://dejure.org/2015,30737)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 07.10.2015 - L 5 KA 20/13 (https://dejure.org/2015,30737)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 07. Oktober 2015 - L 5 KA 20/13 (https://dejure.org/2015,30737)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • IWW

    § 95 Abs. 7 S. 1 SGB V; § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V; § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV
    ESGB V, Ärzte-ZV

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entzug der Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung; Praxisverlegung ohne Genehmigung; Gerichtlicher Prüfungsumfang im Entziehungsverfahren und Entziehungsgründe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • christmann-law.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Entziehung der ärztlichen Zulassung wegen Betrug, Fehlern bei der Sitzverlegung und Verletzung der Sprechstundenpflicht

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Unerlaubte Sitzverlegung beendet nicht die ärztliche Zulassung

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 31 (Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Zulassungsrecht | Zulassungsentziehung: Sitzverlegung ohne Genehmigung/Vermögensdelikte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Entzug der Zulassung zur kassenärztlichen Versorgung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.10.2015 - L 5 KA 20/13
    Davon sei auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt werde und dadurch das Vertrauen der vertragsarztrechtlichen Institutionen in die ordnungsgemäße Behandlung der Versicherten und/oder die Richtigkeit der Leistungsabrechnung so tiefgreifend und nachhaltig gestört sei, dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht zugemutet werden könne (Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - B 6 KA 49/11 R, juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, juris Rn. 23).

    Dabei sei in Rechnung zu stellen, dass das Abrechnungs- und Honorierungssystem der vertragsärztlichen Versorgung auf Vertrauen aufbaue und eine Überprüfung nur bei Auffälligkeit und stichprobenweise erfolge (Hinweis auf BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, juris Rn. 33, 35).

    Aus ihnen ergebe sich die Folgerung, dass das Vertrauen der vertragsarztrechtlichen Institutionen in die ordnungsgemäße Wahrnehmung und Durchführung der vertragsarztrechtlichen Aufgaben so stark zerstört worden sei, dass ihnen schon aufgrund dieser Pflichtverletzungen eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht mehr habe zugemutet werden können (Hinweis auf BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, juris Rn. 38, 47).

    Denn Sinn und Zweck der Zulassungsentziehung sei die Sicherung des Ziels der Regelungen des SGB V, die auf eine funktionsfähige vertragsärztliche Versorgung ausgerichtet seien (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, juris Rn. 51).

    Diese schwerwiegende Vertrauensstörung könne auch nicht durch eine spätere gewissenhafte Pflichterfüllung wettgemacht werden (Hinweis auf BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, juris, Rn. 23), zumal hierfür aber auch tatsächliche Anhaltspunkte fehlten.

    Die inhaltlichen Voraussetzungen für ein Wohlverhalten - eine zweifelsfreie nachhaltige Verhaltensänderung während eines Zeitraums von mehreren Jahren sowie eine zweifelsfreie Prognose künftig rechtmäßigen Verhaltens (Hinweis auf BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, juris Rn. 55) - seien deshalb ohnehin nicht erfüllt.

    Eine Negativprognose sei für die Zulassungsentziehung nicht erforderlich (Hinweis auf BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, juris Rn. 56 f., 60).

    Auch die Angemessenheit sei angesichts der zentrale vertragsärztliche Pflichten betreffenden Pflichtverstöße und des schwerwiegenden Charakters der Pflichtverletzungen gewahrt und die Zulassungsentziehung erweise sich als sachangemessen (Hinweis auf die Maßstäben nach BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, juris Rn. 62 f.).

    2.) Bei der Prüfung von Entziehungsgründen nach § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V hat das Sozialgericht zutreffend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - ergänzt um eine Wohlverhaltensprüfung - (zu alledem BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 24 = juris, Rn. 54 f.) abgestellt.

    Eine gröbliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn die Verletzung ein Ausmaß erreicht, dass das Vertrauen der vertragsärztlichen Institutionen in die ordnungsgemäße Behandlung des Versicherten und/oder in die Richtigkeit der Leistungsabrechnung so stark zerstört ist, dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann (BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R, BSGE 110, 269; BSG, Urteil vom 24. November 1993 - 6 RKa 70/91, BSGE 73, 234, zur Vereinbarkeit dieser Auslegung mit Verfassungsrecht BVerfG, Beschluss vom 28. März 1985 - 1 BvR 1245/84, 1 BvR 1254/84, BVerfGE 69, 233).

    Ein Verschulden des Leistungserbringers hinsichtlich der Vertrauenszerstörung ist nicht Voraussetzung der Zulassungsentziehung (BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R, BSGE 110, 269 m.w.N.).

    Aus letztlich denselben Gründen erscheint die Zulassungsentziehung auch nicht als unverhältnismäßig im weiteren Sinne (zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit BSG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - B 6 KA 37/14 B, juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R, BSGE 110, 269 = juris, Rn. 61).

  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Beurteilung nach Sachlage

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.10.2015 - L 5 KA 20/13
    Es hat die Klage durch Urteil vom 13. März 2013 (dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 28. März 2013) abgewiesen: Streitgegenstand sei allein der Beschluss des beklagten Berufungsausschusses, der nicht über einen Widerspruch entschieden, sondern eine eigenständige Sachentscheidung getroffen habe, in der die - rechtlich nun nicht mehr existente - Entscheidung des Zulassungsausschusses aufgegangen sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - B 6 KA 49/11 R, juris Rn. 18).

    Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung des Beklagten sei § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V. Die Klägerin habe jeden der dort enthaltenen möglichen Entziehungsgründen (Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen, Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit, und gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten) verwirklicht, so dass die Zulassung im Wege einer gebundenen Entscheidung (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - B 6 KA 49/11 R, juris Rn. 17) zu entziehen gewesen sei.

    Davon sei auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertragsärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Arztes in erheblichem Maße verletzt werde und dadurch das Vertrauen der vertragsarztrechtlichen Institutionen in die ordnungsgemäße Behandlung der Versicherten und/oder die Richtigkeit der Leistungsabrechnung so tiefgreifend und nachhaltig gestört sei, dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht zugemutet werden könne (Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - B 6 KA 49/11 R, juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 24, juris Rn. 23).

    Auch wiederholt unkorrekte Abrechnungen könnten die Zulassungsentziehung rechtfertigen, insbesondere deswegen, weil das Abrechnungs- und Honorierungssystem der vertragsärztlichen Versorgung auf Vertrauen aufbaue und das Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Leistungserbringers ein Fundament des Systems der vertragsärztlichen Versorgung darstelle (Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - B 6 KA 49/11 R, juris Rn. 21).

    Auf Verschulden komme es für den Tatbestand einer gröblichen Pflichtverletzung im Sinne von § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V nicht an (Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - B 6 KA 49/11 R, juris Rn. 21).

    Eine Grundlage für eine Vertrauensbasis zwischen der Klägerin und den vertragsarztrechtlichen Institutionen habe im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten nicht mehr bestanden, wodurch die Zulassungsentziehung trotz ihrer schwerwiegenden Folgen unabdingbar erforderlich geworden sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - B 6 KA 49/11 R, juris Rn. 51, 58).

    Die Klägerin erfülle aber auch nicht die Voraussetzungen, unter denen die inzwischen aufgegebene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Berücksichtigung von Wohlverhalten noch übergangsweise anzuwenden sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - B 6 KA 49/11 R, juris Rn. 24 ff. und 56), denn die fünfjährige Bewährungszeit seit der Entscheidung des Beklagten sei noch nicht abgelaufen und ein Wohlverhalten lasse sich angesichts fortgesetzter nicht ordnungsgemäßer Leistungserbringung und bestandskräftiger Regresse hohen Umfangs wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise nicht feststellen.

    Die Klägerin habe inzwischen auch Wohlverhalten gezeigt, zumal ihr trotz Änderung der einschlägigen Rechtsprechung Vertrauensschutz zuzubilligen sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - B 6 KA 49/11 R, Rn. 24, 56).

    Denn da die Zulassungsgremien weder über einen Beurteilungsspielraum verfügen (zur Eignung des Arztes BSG, Urteil vom 19. Dezember 1984 - 6 RKa 34/83, juris, Rn. 13) noch ihnen Ermessen eingeräumt ist (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - B 6 KA 49/11 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 26, juris, Rn. 17), nimmt das Gericht eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung vor und vermag die Entziehung einer Zulassung auch mit solchen Aspekten rechtfertigen, auf die sich der Beklagte nicht oder nicht in wesentlicher Hinsicht gestützt hat (vgl. zum umgekehrten Fall des Nachschiebens von Gründen bei gebundenen Entscheidung Bieresborn in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 54 Rn. 149).

    c) Die im vorliegenden Fall vorzunehmende Wohlverhaltensprüfung (allgemein dazu BSG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - B 6 KA 49/11 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 26) führt zu keinem günstigeren Ergebnis.

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 35/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsgremien - keine Bindung an

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.10.2015 - L 5 KA 20/13
    Die noch engere, auf den Praxissitz abstellende, Auffassung findet im Gesetzestext keine Stütze und steht im Übrigen auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die Tätigkeit ohne bzw. vor Genehmigung der Sitzverlegung "nur" einen Entziehungsgrund darstellen kann (BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 6 KA 35/08 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 15).

    aa) Die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit außerhalb des Vertragsarztsitzes ohne beziehungsweise vor der Genehmigung der Sitzverlegung (§ 24 Abs. 7 Ärzte-ZV) stellt eine Pflichtverletzung von erheblichem Gewicht dar, die zur Zulassungsentziehung gemäß § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V führt, wenn sie nicht glaubhaft abgestellt wird und deshalb der Schluss gerechtfertigt ist, dass die betroffenen Ärzte nicht bereit sind, sich auch dann an die rechtlichen Vorgaben für die vertragsärztliche Versorgung zu halten, wenn sie diese als lästig empfinden (BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 6 KA 35/08 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 15).

    Abgesehen von der ohnehin nur eingeschränkten Bindungswirkung des Arztregisters (dazu BSG, Urteil vom 2. September 2009 - B 6 KA 35/08 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 15: Nachweis der Approbation und des Abschlusses der für die Eintragung erforderlichen Weiterbildung), bedarf es keiner näheren Darlegungen, dass die Eintragung dort als solche nicht zum Beweis des Vertragsarztsitzes genügt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2003 - L 11 KA 165/02

    Anspruch auf erneute Zulassung als Vertragszahnarzt; Verfahren über den Widerruf

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.10.2015 - L 5 KA 20/13
    Ein Arzt, der den gebotenen Respekt vor fremdem Vermögen und Eigentum vermissen lässt und dies sogar in der Begehung von Eigentums- und Vermögensstraftaten zum Ausdruck gebracht hat, rechtfertigt nicht das Vertrauen, dass er die Vermögensinteressen der am System der vertragszahnärztlichen Versorgung Beteiligten achten und nicht schädigen wird (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Oktober 2003 - L 11 KA 165/02, juris, Rn. 33).

    Damit bieten alle Umstände, die dieses Vertrauen zerstören, Anlass, die Eignung zur Ausübung der Kassenpraxis ausschließen, unter ihnen der mangelnde Respekt vor fremden Vermögensinteressen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08. Oktober 2003 - L 11 KA 165/02, juris, Rn. 35).

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 7/05 R

    Vertragsarztrecht - keine rückwirkende Genehmigung zur Verlegung des

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.10.2015 - L 5 KA 20/13
    Die durch Beschluss des Zulassungsausschusses vom 16. Juli 2008 erfolgte Genehmigung entfaltete - anders als der Wortlaut von § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV, der nicht von Zustimmung, sondern von Genehmigung spricht, suggerieren mag - keine Wirkung für die Vergangenheit; der Terminus "Genehmigung" ist nicht im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen (allgemein zum Ganzen BSG, Urteil vom 31. Mai 2006 - B 6 KA 7/05 R, SozR 4-5520 § 24 Nr. 2).

    Die nach § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV erforderliche Genehmigung hat - schon um der Präsenzpflicht aus § 24 Abs. 2 Satz 1 Ärzte-ZV zu wirksamer Durchsetzung zu verhelfen - der tatsächlichen Ortsveränderung vorauszugehen (Schallen, Ärzte-ZV, 8. Aufl., 2012, § 24 Rn. 50; vgl. auch BSG, Urteil vom 31. Mai 2006 - B 6 KA 7/05 R, SozR 4-5520 § 24 Nr. 2).

  • BSG, 28.11.2007 - B 6 KA 26/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes nur bei

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.10.2015 - L 5 KA 20/13
    Die bloße Verlegung der Praxis innerhalb dieses Bezirks lässt, wenn sie mit Genehmigung des Zulassungsausschusses (§ 24 Abs. 7 Ärzte-ZV) erfolgt, die Zulassung unangetastet (BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 26/07 R, BSGE 99, 218, = juris, Rn. 17 und 21).

    Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lässt sich entnehmen, dass es sich hierbei um den Planungsbereich im Sinne des Bedarfsplanungsrechts (vgl. § 99 SGB V und § 12 Ärzte-ZV) handeln soll (BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 6 KA 26/07 R, BSGE 99, 218, = juris, Rn. 17; Krauskopf/Clemens in Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl. 2010, § 29 Rn. 121), während andere (insbesondere Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 95 Rn. 663) ihn unter Berufung auf § 96 Abs. 1 SGB V und § 11 Ärzte-ZV mit dem Zuständigkeitsbereich des Zulassungsausschusses gleichsetzen.

  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 1/06 R

    Vertrags- (Zahn-) Arzt - Zulassungsentziehung - gröbliche Pflichtverletzung in

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.10.2015 - L 5 KA 20/13
    Dies gilt auch für Sachverhalte, die in der Entscheidung des Berufungsausschusses nicht verwertet wurden (hierzu und zum Vorangehenden BSG, Urteil vom 19. Juli 2006 - B 6 KA 1/06 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 12 = juris, Rn. 14).
  • BVerfG, 28.03.1985 - 1 BvR 1245/84

    Sozialgerichtsverfahren - Sofortvollzug - Krankenversicherung - Kassenarzt -

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.10.2015 - L 5 KA 20/13
    Eine gröbliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn die Verletzung ein Ausmaß erreicht, dass das Vertrauen der vertragsärztlichen Institutionen in die ordnungsgemäße Behandlung des Versicherten und/oder in die Richtigkeit der Leistungsabrechnung so stark zerstört ist, dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann (BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R, BSGE 110, 269; BSG, Urteil vom 24. November 1993 - 6 RKa 70/91, BSGE 73, 234, zur Vereinbarkeit dieser Auslegung mit Verfassungsrecht BVerfG, Beschluss vom 28. März 1985 - 1 BvR 1245/84, 1 BvR 1254/84, BVerfGE 69, 233).
  • BSG, 24.11.1993 - 6 RKa 70/91

    Verwertung sog. "Tagesprofile" - Verletzung vertragsärztlicher Pflichten -

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.10.2015 - L 5 KA 20/13
    Eine gröbliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn die Verletzung ein Ausmaß erreicht, dass das Vertrauen der vertragsärztlichen Institutionen in die ordnungsgemäße Behandlung des Versicherten und/oder in die Richtigkeit der Leistungsabrechnung so stark zerstört ist, dass ihnen eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann (BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R, BSGE 110, 269; BSG, Urteil vom 24. November 1993 - 6 RKa 70/91, BSGE 73, 234, zur Vereinbarkeit dieser Auslegung mit Verfassungsrecht BVerfG, Beschluss vom 28. März 1985 - 1 BvR 1245/84, 1 BvR 1254/84, BVerfGE 69, 233).
  • BSG, 31.03.2006 - B 6 KA 69/05 B

    Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.10.2015 - L 5 KA 20/13
    Auf einen engeren Bezug zur vertragsärztlichen Tätigkeit als solcher kommt es - wie auch bei der Frage nach einer gröblichen Pflichtverletzung (dazu BSG, Beschluss vom 31. März 2006 - B 6 KA 69/05 B, juris, Rn. 8 m.w.N.) - nicht an, zumal die Klägerin jedenfalls den Betrug zum Nachteil der Geschädigten J. im Zusammenhang mit der Anmietung eines Behandlungsraums und somit in einem zumindest weiteren Zusammenhang zu ihrer Berufsausübung begangen hat.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.12.2009 - L 3 KA 117/08

    Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung aufgrund der fehlenden

  • BSG, 19.12.1984 - 6 RKa 34/83
  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 32/09 B

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung wegen gröblicher Pflichtverletzung -

  • LSG Hessen, 25.04.2012 - L 4 KA 24/10
  • BSG, 02.04.2014 - B 6 KA 58/13 B

    Vertrags(zahn)ärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - gröbliche

  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 37/14 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung wegen Verletzung der

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 14/09 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

  • BSG, 03.04.2019 - B 6 KA 4/18 R

    Zulassungsentziehung wegen Verfehlung außerhalb des Kernbereichs der

    So hat der Senat eine Zulassungsentziehung wegen versuchter Vergewaltigung einer Praxishelferin gebilligt (BSG Beschluss vom 19.6.1996 - 6 BKa 52/95 - Juris; vgl auch BSG Beschluss vom 31.3.2006 - B 6 KA 69/05 B - Juris) und auch sexuelle Übergriffe eines Arztes gegen die von ihm Auszubildenden (BSG Beschluss vom 27.6.2007 - B 6 KA 20/07 B - Juris RdNr 11) sowie fortgesetzte grob beleidigende und diffamierende Äußerungen gegenüber Mitarbeitern und Funktionsträgern der KÄV (BSG Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R - BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 9, RdNr 20 ff) oder verbale Attacken auf Mitarbeiter von Krankenkassen (BSG Beschluss vom 5.11.2003 - B 6 KA 54/03 B - Juris RdNr 18; vgl auch BSG Beschluss vom 19.11.2014 - B 6 KA 45/14 B - zum Verhalten eines Vertragsarztes im Kontext von Gerichtsverfahren) als mögliche Pflichtverletzungen iS des § 95 Abs. 6 SGB V benannt (vgl auch LSG Hamburg Urteil vom 7.10.2015 - L 5 KA 20/13 - Juris und LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 8.10.2003 - L 11 KA 165/02 - Juris, zu Vermögensdelikten) .
  • LSG Baden-Württemberg, 12.08.2016 - L 5 KA 1165/16

    Betrügerischer Arzt darf jetzt nur noch als Anwalt tätig sein

    Das Vorliegen eines Entziehungsgrundes könne aus rechts- bzw. bestandskräftigen Entscheidungen anderer Gerichte (hier: Begehung von Straftaten) oder Behörden abgeleitet werden (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.2010 - B 6 KA 32/09 B - Landessozialgericht (LSG) Hamburg, Urteil vom 07.10.2015 - L 5 KA 20/13 -, beide in juris).
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