Rechtsprechung
LSG Hamburg, 10.09.2021 - L 4 AS 155/20 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
Anforderungen an den Nachweis der Ernsthaftigkeit eines Mietverlangens bei geltend gemachten Kosten der Unterkunft
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen für Unterkunft Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung von Unterstützungsleistungen durch die Eltern und an das Bestehen einer ernstlichen Verpflichtung zur Zahlung von Miete
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Hamburg - S 17 AS 3426/19
- LSG Hamburg, 10.09.2021 - L 4 AS 155/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LSG Hamburg, 06.08.2020 - L 4 AS 51/19
Bewilligung der angemessenen Kosten für die Unterkunft durch den …
Auszug aus LSG Hamburg, 10.09.2021 - L 4 AS 155/20
Die Bewertung der Ernsthaftigkeit der Mietzahlungsforderung ist davon zu trennen, ob und in wieweit Verwandte oder Angehörige die Vollstreckung, Kündigung oder gar Räumung betreiben (zu allem ausführlich: Senatsurteil vom 6.8.2020 - L 4 AS 51/19 mit weiteren Nachweisen).Nach den Zeugenvernehmungen steht für den Senat darüber hinaus fest, dass keine dauerhafte Stundung des Mietzinses vorlag (vgl. BSG, Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R), sondern die Eltern des Klägers ihm als Folge der Nichtberücksichtigung der Kosten der Unterkunft durch den Beklagten "unfreiwillig" einen Zahlungsaufschub gewährt haben (vgl. Senatsurteil vom 6.8.2020 - L 4 AS 51/19).
- BSG, 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - mündlicher Untermietvertrag unter …
Auszug aus LSG Hamburg, 10.09.2021 - L 4 AS 155/20
Nach den Zeugenvernehmungen steht für den Senat darüber hinaus fest, dass keine dauerhafte Stundung des Mietzinses vorlag (vgl. BSG, Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R), sondern die Eltern des Klägers ihm als Folge der Nichtberücksichtigung der Kosten der Unterkunft durch den Beklagten "unfreiwillig" einen Zahlungsaufschub gewährt haben (vgl. Senatsurteil vom 6.8.2020 - L 4 AS 51/19).