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LSG Hamburg, 11.04.2013 - L 1 KR 16/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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Krankenversicherung
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Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Hamburg, 11.01.2012 - S 23 KR 1257/10
- LSG Hamburg, 11.04.2013 - L 1 KR 16/12
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BSG, 10.03.2010 - B 3 KR 15/08 R
Krankenversicherung - vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung - Vergütung …
Auszug aus LSG Hamburg, 11.04.2013 - L 1 KR 16/12
Sie ist sowohl von der vollstationären als auch der teilstationären und der ambulanten Krankenhausbehandlung zu trennen und verfügt dementsprechend auch in § 115a Abs. 3 SGB V über eine eigenständige Vergütungsregelung (vgl. BSG 10.3.2010 - B 3 KR 15/08 R - Juris - m.w.N., st. Rspr.).Letztlich ist sowohl die vor- als auch die nachstationäre Behandlung eine Form der ambulanten Versorgung, die unter den Voraussetzungen des § 115a SGBV vom Krankenhaus erbracht und abgerechnet werden darf, so dass es sich dann wie ausgeführt um eine stationäre Behandlung im weiteren Sinne handelt (vgl. erneut BSG 10.3.2010 - B 3 KR 15/08 R - Juris - m.w.N., st. Rspr.).
(6) Die hier betroffene Großgeräteleistung ist von der Beklagten schließlich unabhängig davon zu vergüten, ob der Kläger den Einsatz des Geräts mit ihr abgestimmt hatte (vgl. dazu, dass die Abstimmungspflicht seit dem 1.7.1997 nicht mehr gilt, BSG 10.3.2010 - B 3 KR 15/08 R - Juris).
- BSG, 16.05.2012 - B 3 KR 14/11 R
(Krankenversicherung - Krankenhaus - Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Auszug aus LSG Hamburg, 11.04.2013 - L 1 KR 16/12
Das gilt auch im Prozess, denn die Frist des § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V stellt eine im sozialgerichtlichen Verfahren zu beachtende Ausschlussfrist dar (vgl. grundlegend BSG 16.5.2012 - B 3 KR 14/11 R - Juris, st. Rspr.).In derartigen Fällen ist über die bloße Angabe der Krankheit hinaus auch eine Mitteilung darüber erforderlich, warum ausnahmsweise eine stationäre Behandlung erforderlich ist, zum Beispiel aufgrund bestimmter Begleiterkrankungen (vgl. zu einem solchen Sonderfall BSG 16.5.2012 - B 3 KR 14/11 R - Juris).
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.07.2012 - L 1 KR 118/11
Vorstationäre Behandlung - Krankenhausbehandlung
Auszug aus LSG Hamburg, 11.04.2013 - L 1 KR 16/12
Der Kläger darf sie nach Maßgabe des § 115a SGB V selbst dann erbringen und abrechnen, wenn die Behandlung auch in einer entsprechend ausgestatteten Facharztpraxis möglich gewesen wäre (ebenso bereits LSG Berlin-Brandenburg 16.7.2012 - L 1 KR 118/11 - Juris für die vorstationäre Behandlung; LSG Sachsen-Anhalt 24.1.2011 - L 4 KR 62/05 - Juris, für die nachstationäre Behandlung). - LSG Hamburg, 03.08.2011 - L 1 KR 55/09
Auszug aus LSG Hamburg, 11.04.2013 - L 1 KR 16/12
(3) Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass die PET-CT-Untersuchung bei der hier gegebenen Indikation ausdrücklich von der vertragsärztlichen Versorgung ausgenommen war (vgl. dazu LSG Hamburg 3.8.2011 - L 1 KR 55/09 - Juris) und daher die Beklagte die Untersuchung bei ambulanter Durchführung durch einen Vertragsarzt nicht hätte vergütet müssen. - LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2011 - L 4 KR 62/05
Krankenversicherung - vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung nach § 115a …
Auszug aus LSG Hamburg, 11.04.2013 - L 1 KR 16/12
Der Kläger darf sie nach Maßgabe des § 115a SGB V selbst dann erbringen und abrechnen, wenn die Behandlung auch in einer entsprechend ausgestatteten Facharztpraxis möglich gewesen wäre (ebenso bereits LSG Berlin-Brandenburg 16.7.2012 - L 1 KR 118/11 - Juris für die vorstationäre Behandlung; LSG Sachsen-Anhalt 24.1.2011 - L 4 KR 62/05 - Juris, für die nachstationäre Behandlung).
- LSG Hamburg, 29.05.2013 - L 1 KR 115/11 Tut sie dies nicht, können medizinische Ermittlungen nicht mehr durchgeführt werden und etwaige Zweifel gehen zu ihren Lasten (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 14/11 R - Juris; Urteile des Senats vom 01.11.2012 - L 1 KR 106/11 und vom 11.04.2013 - L 1 KR 16/12).
- LSG Hamburg, 29.05.2013 - L 1 KR 140/11 Soweit hier Zweifel daran bestehen mögen, ob es sich dabei tatsächlich um eine gute Möglichkeit handelt, gehen diese zu Lasten der Beklagten und berechtigen nicht zu einer weiteren medizinischen Aufklärung des Sachverhalts, denn die Beklagte hat es insoweit versäumt, den MDK innerhalb der sechswöchigen Ausschlussfrist des § 275 Abs. 1c S. 2 SGB V mit einer entsprechenden Prüfung zu beauftragen (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 14/11 R - Juris; Urteile des Senats vom 01.11.2012 - L 1 KR 106/11 und vom 11.04.2013 - L 1 KR 16/12).