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LSG Hamburg, 11.05.2011 - L 2 AL 74/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Hamburg, 28.08.2008 - S 25 AL 603/07
- LSG Hamburg, 11.05.2011 - L 2 AL 74/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 15/05 R
Arbeitslosengeldanspruch - Erlöschensfrist - keine Verlängerung bei Bezug von …
Auszug aus LSG Hamburg, 11.05.2011 - L 2 AL 74/08
Auch wenn dies nicht nur dem Kläger anzulasten ist, der gegen den Bewilligungsbescheid vom 22. Mai 2006 trotz der in ihm enthaltenen Erläuterungen keinen Widerspruch eingelegt und dem Bescheid damit zur Bestandskraft (§ 77 SGG) verholfen hat, sondern auch der Beklagten, die, wie sie richtig ausführt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären hatte, was besonders bei einander widersprechenden Erklärungen von Antragstellern zu gelten hat, vermag dies zu keinem anderen Ergebnis zu führen, weil der Umfang der tatsächlichen Arbeitsbereitschaft des Klägers im Nachhinein nicht mehr zweifelsfrei zu klären ist und auch ein Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflicht zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)) den möglicherweise bleibenden Mangel an uneingeschränkter Verfügbarkeit des Klägers nicht durch Anwendung der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs heilen kann (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. nur Urteile vom 31.1.2006 - B 11a AL 15/05 R und vom 7.5.2009 - B 11 AL 72/08 B, beide in juris). - BSG, 07.05.2009 - B 11 AL 72/08 B
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Fiktion der Verfügbarkeit im Wege des …
Auszug aus LSG Hamburg, 11.05.2011 - L 2 AL 74/08
Auch wenn dies nicht nur dem Kläger anzulasten ist, der gegen den Bewilligungsbescheid vom 22. Mai 2006 trotz der in ihm enthaltenen Erläuterungen keinen Widerspruch eingelegt und dem Bescheid damit zur Bestandskraft (§ 77 SGG) verholfen hat, sondern auch der Beklagten, die, wie sie richtig ausführt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären hatte, was besonders bei einander widersprechenden Erklärungen von Antragstellern zu gelten hat, vermag dies zu keinem anderen Ergebnis zu führen, weil der Umfang der tatsächlichen Arbeitsbereitschaft des Klägers im Nachhinein nicht mehr zweifelsfrei zu klären ist und auch ein Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflicht zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)) den möglicherweise bleibenden Mangel an uneingeschränkter Verfügbarkeit des Klägers nicht durch Anwendung der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs heilen kann (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. nur Urteile vom 31.1.2006 - B 11a AL 15/05 R und vom 7.5.2009 - B 11 AL 72/08 B, beide in juris).