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   LSG Hamburg, 13.06.2007 - L 1 KR 30/06   

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https://dejure.org/2007,28431
LSG Hamburg, 13.06.2007 - L 1 KR 30/06 (https://dejure.org/2007,28431)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 13.06.2007 - L 1 KR 30/06 (https://dejure.org/2007,28431)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 13. Juni 2007 - L 1 KR 30/06 (https://dejure.org/2007,28431)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch einer Altenpflegerin auf Feststellung der Qualifikation als fachliche Leitung eines ambulanten Krankenpflegedienstes; Anerkennung des Vorliegens der fachlichen Voraussetzungen zur Pflegedienstleitung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 5/06 R

    Krankenversicherung - Pflegeunternehmen - Verweigerung des Abschlusses eines

    Auszug aus LSG Hamburg, 13.06.2007 - L 1 KR 30/06
    Zur Begründung ihrer Berufung hat sie auf die Revisionsentscheidungen des Bundessozialgerichts durch Urteile vom 7. Dezember 2006 gegen die vorgenannten Urteile des Senats Bezug genommen (B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; B 3 KR 4/06, n. v.) und zum einen vorgetragen, das Bundessozialgericht habe entschieden, dass Feststellungsanträge wie der ihre zulässig seien.

    Denn das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor (BSG 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG 7.12.2006 - B 3 KR 4/06, n. v.).

    Sie ist mit den Vorgaben des SGB V und des GG vereinbar (BSG 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG 7.12.2006 - B 3 KR 4/06, n. v.).

    Eines förmlichen Gesetzes zur Wahrung des Wesentlichkeitsprinzips bedurfte es nicht, vielmehr reichte es hier aus, dass der Gesetzgeber sich auf den unbestimmten Rechtsbegriff der "Eignung" der Leistungserbringer beschränkt hat, weil damit jedenfalls die äußeren Grenzen des Spielraums der Vertragspartner abgesteckt sind und die Möglichkeit richterlicher Überprüfung der Einhaltung der Grenzen gegeben ist (so BSG 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, unter Hinweis auf BVerfGE 8, 274, 326 und BVerfGE 56, 1, 12).

    Damit hat er jedoch nicht generell die nach Landesrecht ausgebildeten Altenpflegerinnen bezüglich der Leitung von Pflegediensten, die Behandlungspflege anbieten, mit ausgebildeten Krankenpflegekräften gleichgestellt (so BSG 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG 7.12.2006 - B 3 KR 4/06, n. v.).

    Die formalen Abschlüsse als Altenpfleger, Krankenpfleger/-schwester und Kinderkrankenpfleger/-schwester sind dabei nur beispielhaft genannt worden (so erläuternd BSG 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG 7.12.2006 - B 3 KR 4/06, n. v.).

    Soweit die Klägerin hieraus den Schluss ziehen möchte, dass das Bundessozialgericht noch nicht abschließend geklärt habe, ob bei einer dreijährigen Ausbildung zur Altenpflegerin nach altem Landesrecht mit weitgehend angenäherten krankenpflegerischen Ausbildungsinhalten die Anerkennungsfähigkeit zur Pflegedienstleitung nach § 132a Abs. 2 SGB V besteht, ist darauf hinzuweisen, dass die nur beispielhafte Erwähnung der Altenpfleger im Urteil des Bundessozialgerichts vom 21. November 2002 sich zusätzlich durch die tatsächlichen Umstände des entschiedenen Falls erklärt, dass in Baden-Württemberg die Ausbildung zum staatlich anerkannten Altenpfleger von der dort zuständigen AOK Baden-Württemberg als für die Zulassung zur Leistungserbringung nach den §§ 37, 132a SGB V ausreichend erachtet worden war, was mit der in Baden-Württemberg nach dortigem Landesrecht vorgeschriebenen Dauer und dem Inhalt der Ausbildung zum Altenpfleger zusammenhängen mag (so erläuternd BSG 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG 7.12.2006 - B 3 KR 4/06, n. v.).

    Mit ihren Anforderungen an die Leitung eines ambulanten Krankenpflegedienstes hat die Beklagte dies aber aus zulässigen Erwägungen getan, nämlich zur Sicherung einer ausreichenden Pflegequalität und damit aus vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls (so BSG, 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG 7.12.2006 - B 3 KR 4/06, n. v., unter Hinweis auf BVerfGE 70, 1, 28).

  • BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 4/06 R

    Qualifikation der leitenden Pflegefachkraft beim Abschluss eines

    Auszug aus LSG Hamburg, 13.06.2007 - L 1 KR 30/06
    Zur Begründung ihrer Berufung hat sie auf die Revisionsentscheidungen des Bundessozialgerichts durch Urteile vom 7. Dezember 2006 gegen die vorgenannten Urteile des Senats Bezug genommen (B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; B 3 KR 4/06, n. v.) und zum einen vorgetragen, das Bundessozialgericht habe entschieden, dass Feststellungsanträge wie der ihre zulässig seien.

    Denn das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor (BSG 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG 7.12.2006 - B 3 KR 4/06, n. v.).

    Sie ist mit den Vorgaben des SGB V und des GG vereinbar (BSG 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG 7.12.2006 - B 3 KR 4/06, n. v.).

    Damit hat er jedoch nicht generell die nach Landesrecht ausgebildeten Altenpflegerinnen bezüglich der Leitung von Pflegediensten, die Behandlungspflege anbieten, mit ausgebildeten Krankenpflegekräften gleichgestellt (so BSG 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG 7.12.2006 - B 3 KR 4/06, n. v.).

    Die formalen Abschlüsse als Altenpfleger, Krankenpfleger/-schwester und Kinderkrankenpfleger/-schwester sind dabei nur beispielhaft genannt worden (so erläuternd BSG 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG 7.12.2006 - B 3 KR 4/06, n. v.).

    Soweit die Klägerin hieraus den Schluss ziehen möchte, dass das Bundessozialgericht noch nicht abschließend geklärt habe, ob bei einer dreijährigen Ausbildung zur Altenpflegerin nach altem Landesrecht mit weitgehend angenäherten krankenpflegerischen Ausbildungsinhalten die Anerkennungsfähigkeit zur Pflegedienstleitung nach § 132a Abs. 2 SGB V besteht, ist darauf hinzuweisen, dass die nur beispielhafte Erwähnung der Altenpfleger im Urteil des Bundessozialgerichts vom 21. November 2002 sich zusätzlich durch die tatsächlichen Umstände des entschiedenen Falls erklärt, dass in Baden-Württemberg die Ausbildung zum staatlich anerkannten Altenpfleger von der dort zuständigen AOK Baden-Württemberg als für die Zulassung zur Leistungserbringung nach den §§ 37, 132a SGB V ausreichend erachtet worden war, was mit der in Baden-Württemberg nach dortigem Landesrecht vorgeschriebenen Dauer und dem Inhalt der Ausbildung zum Altenpfleger zusammenhängen mag (so erläuternd BSG 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG 7.12.2006 - B 3 KR 4/06, n. v.).

    Mit ihren Anforderungen an die Leitung eines ambulanten Krankenpflegedienstes hat die Beklagte dies aber aus zulässigen Erwägungen getan, nämlich zur Sicherung einer ausreichenden Pflegequalität und damit aus vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls (so BSG, 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG 7.12.2006 - B 3 KR 4/06, n. v., unter Hinweis auf BVerfGE 70, 1, 28).

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

    Auszug aus LSG Hamburg, 13.06.2007 - L 1 KR 30/06
    Eines förmlichen Gesetzes zur Wahrung des Wesentlichkeitsprinzips bedurfte es nicht, vielmehr reichte es hier aus, dass der Gesetzgeber sich auf den unbestimmten Rechtsbegriff der "Eignung" der Leistungserbringer beschränkt hat, weil damit jedenfalls die äußeren Grenzen des Spielraums der Vertragspartner abgesteckt sind und die Möglichkeit richterlicher Überprüfung der Einhaltung der Grenzen gegeben ist (so BSG 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, unter Hinweis auf BVerfGE 8, 274, 326 und BVerfGE 56, 1, 12).
  • LSG Hamburg, 06.04.2005 - L 1 KR 4/05

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer Leistungsklage und

    Auszug aus LSG Hamburg, 13.06.2007 - L 1 KR 30/06
    Das Sozialgericht hat die hierauf gerichtete Feststellungsklage vom 18. September 2001 unter Bezugnahme auf eine entsprechende Rechtsauffassung des Senats (6.4.2005 - L 1 KR 119/04 und L 1 KR 4/05) durch Urteil vom 5. Mai 2006 als unzulässig abgewiesen.
  • BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 14/02 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Zulassung - Vertrag -

    Auszug aus LSG Hamburg, 13.06.2007 - L 1 KR 30/06
    Das Bundessozialgericht hat bereits früher zum Ausdruck gebracht, dass die Krankenkassen auf formalen Ausbildungs- und Weiterbildungsqualifikationen bestehen können, weil sonst eine den praktischen Erfordernissen entsprechende Qualitätskontrolle der Leistungserbringung nicht möglich ist (BSG 21.11.2002 - B 3 KR 14/02 R, SozR 3-2500 § 132a Nr. 4).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus LSG Hamburg, 13.06.2007 - L 1 KR 30/06
    Mit ihren Anforderungen an die Leitung eines ambulanten Krankenpflegedienstes hat die Beklagte dies aber aus zulässigen Erwägungen getan, nämlich zur Sicherung einer ausreichenden Pflegequalität und damit aus vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls (so BSG, 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG 7.12.2006 - B 3 KR 4/06, n. v., unter Hinweis auf BVerfGE 70, 1, 28).
  • LSG Hamburg, 06.04.2005 - L 1 KR 119/04
    Auszug aus LSG Hamburg, 13.06.2007 - L 1 KR 30/06
    Das Sozialgericht hat die hierauf gerichtete Feststellungsklage vom 18. September 2001 unter Bezugnahme auf eine entsprechende Rechtsauffassung des Senats (6.4.2005 - L 1 KR 119/04 und L 1 KR 4/05) durch Urteil vom 5. Mai 2006 als unzulässig abgewiesen.
  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus LSG Hamburg, 13.06.2007 - L 1 KR 30/06
    Da die Berufsfreiheit der Klägerin nur örtlich und sachlich nur in Teilbereichen eingeschränkt wird, sind zur Rechtfertigung des Eingriffs keine höheren Anforderungen zu stellen, insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Regelung zwingend geboten ist (BSG, a. a. O., unter Hinweis auf BVerfGE 54, 301, 330 ff.).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus LSG Hamburg, 13.06.2007 - L 1 KR 30/06
    Eines förmlichen Gesetzes zur Wahrung des Wesentlichkeitsprinzips bedurfte es nicht, vielmehr reichte es hier aus, dass der Gesetzgeber sich auf den unbestimmten Rechtsbegriff der "Eignung" der Leistungserbringer beschränkt hat, weil damit jedenfalls die äußeren Grenzen des Spielraums der Vertragspartner abgesteckt sind und die Möglichkeit richterlicher Überprüfung der Einhaltung der Grenzen gegeben ist (so BSG 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, unter Hinweis auf BVerfGE 8, 274, 326 und BVerfGE 56, 1, 12).
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