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   LSG Hamburg, 14.02.2013 - L 4 AS 32/12   

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https://dejure.org/2013,3062
LSG Hamburg, 14.02.2013 - L 4 AS 32/12 (https://dejure.org/2013,3062)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 14.02.2013 - L 4 AS 32/12 (https://dejure.org/2013,3062)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 14. Februar 2013 - L 4 AS 32/12 (https://dejure.org/2013,3062)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Hamburg, 14.02.2013 - L 4 AS 202/12
    Auszug aus LSG Hamburg, 14.02.2013 - L 4 AS 32/12
    Im Klageverfahren L 4 AS 202/12 (S 51 AS 4376/10) des Klägers, in dem es um Leistungsansprüche seit dem Jahr 1981 geht, beantragte der Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Februar 2011 Klagabweisung.

    Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Leistungsakte des Beklagten sowie der Gerichtsakte L 4 AS 202/12 (S 51 AS 4376/10) verwiesen.

    Denn über das Klagabweisungsbegehren hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens L 4 AS 202/12, das in dem angegriffenen Schriftsatz des Beklagten zum Ausdruck kommt, ist in jenem Verfahren ohnehin zu entscheiden und bedarf es insoweit keines gesonderten Verfahrens.

  • LSG Hamburg, 10.12.2009 - L 5 AS 6/09

    Prozessfähigkeit des Klägers als Prozessvoraussetzung für die Zulässigkeit einer

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.02.2013 - L 4 AS 32/12
    Die dagegen in elf Verfahren erhobenen Berufungen verwarf das Landessozialgericht Hamburg durch Urteil vom 10. Dezember 2009 (L 5 AS 6/09 u.a.) wegen partieller Prozessunfähigkeit des Klägers als unzulässig.

    Das Landesozialgericht Hamburg hat bereits mehrfach entschieden (z. B. Urteil vom 14.10.2004 - L 5 AL 57/04; Beschluss vom 1.9.2005 - L 5 B 88/05 ER AS; Beschlüsse vom 20.8.2008 - L 5 B 229/08 PKH AS u. a.; Beschluss vom 16.12.2008 - L 5 B 1077/08 PKH AS; Beschluss vom 9.11.2009 - L 5 B 411/09 ER AS; Urteil vom 10.12.2009 - L 5 AS 6/09 u.a.; ebenso Urteil des 1. Senats vom 11.10.2006 - L 1 KR 17/06), dass es den Kläger zwar nicht als vollen Umfangs geschäftsunfähig ansieht.

  • BSG, 19.12.2011 - B 14 AS 1/10 B
    Auszug aus LSG Hamburg, 14.02.2013 - L 4 AS 32/12
    Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2011 (B 14 AS 1/10 B) als unzulässig: Klagen und Berufungen seien jedenfalls deshalb unzulässig, weil es dem Kläger am Rechtsschutzbedürfnis fehle; er habe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II, da ein Rentenstammrecht bestehe und daraus bedarfsdeckende Zahlungsansprüche geltend gemacht werden könnten.
  • LSG Hamburg, 11.10.2006 - L 1 KR 17/06

    Frage der Zulässigkeit der Berufung bei fehlender Prozessfähigkeit des Klägers;

    Auszug aus LSG Hamburg, 14.02.2013 - L 4 AS 32/12
    Das Landesozialgericht Hamburg hat bereits mehrfach entschieden (z. B. Urteil vom 14.10.2004 - L 5 AL 57/04; Beschluss vom 1.9.2005 - L 5 B 88/05 ER AS; Beschlüsse vom 20.8.2008 - L 5 B 229/08 PKH AS u. a.; Beschluss vom 16.12.2008 - L 5 B 1077/08 PKH AS; Beschluss vom 9.11.2009 - L 5 B 411/09 ER AS; Urteil vom 10.12.2009 - L 5 AS 6/09 u.a.; ebenso Urteil des 1. Senats vom 11.10.2006 - L 1 KR 17/06), dass es den Kläger zwar nicht als vollen Umfangs geschäftsunfähig ansieht.
  • BSG, 23.04.2014 - B 14 AS 368/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

    Der Senat hat mit Beschluss vom 14.8.2013 - B 14 AS 58/13 -, dem Kläger zugestellt am 31.8.2013, dessen Antrag, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg vom 14.2.2013 - L 4 AS 32/12 - zu bewilligen und einen Rechtanwalt beizuordnen, abgelehnt sowie seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG als unzulässig verworfen.
  • LSG Hamburg, 05.09.2014 - L 4 AS 227/14
    Die dagegen seitens des Klägers eingelegte Berufung verwarf das Landessozialgericht Hamburg mit Urteil vom 14. Februar 2013 (L 4 AS 32/12) als unzulässig, da für das Rechtsschutzbegehren des Klägers jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle.

    Soweit der Kläger mit der Klage die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2011 begehre, stehe der Klage die Rechtskraft des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2011 sowie des Urteils des Landessozialgerichts Hamburg vom 14. Februar 2013 entgegen, da der Kläger insoweit eine Klage mit demselben Begehren betrieben habe wie schon zum Aktenzeichen S 51 AS 978/11 und dem sich daran anschließenden Berufungsverfahren L 4 AS 32/12.

  • BSG, 14.08.2013 - B 14 AS 58/13 B
    Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 14. Februar 2013 - L 4 AS 32/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  • LSG Baden-Württemberg, 23.07.2013 - L 6 U 1309/13
    Eine ausführliche Prüfung dieser Frage war in dem vorliegend zu beurteilenden Eilverfahren untunlich (so auch LSG Hamburg, 14.02.2013 - L 4 AS 32/12 - Juris - zum Offenlassen der Prozessfähigkeit bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis).
  • SG Regensburg, 16.10.2020 - S 6 SO 12/18

    Behinderung, Beschwerde, Leistungen, Pflegestufe, Sozialhilfe,

    Es fehlt bereits am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis, sodass die Frage der Prozessfähigkeit des Klägers, gemäß § 71 Abs. 1 SGG, bzw. die Frage der Bestellung eines besonderen Vertreters, gemäß § 72 Abs. 1 SGG, für dieses Verfahren offengelassen werden kann (s. hierzu LSG Hamburg, Urteil vom 14.02.2013 - L 4 AS 32/12; LSG Hamburg, Urteil vom 11.04.2013 - L 1 KR 60/12, sowie MKLS/Schmidt, 13. Aufl. 2020, SGG, § 72 Rn. 2c).
  • LSG Hamburg, 14.02.2013 - L 4 AS 202/12
    Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Leistungsakte des Beklagten sowie der Gerichtsakte L 4 AS 32/12 (S 51 AS 978/11) verwiesen.
  • BSG, 18.05.2012 - B 4 AS 54/12 B
    Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. März 2012 - L 4 AS 32/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt P in H beizuordnen, wird abgelehnt.
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