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   LSG Hamburg, 16.06.2004 - L 1 KR 128/03   

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LSG Hamburg, 16.06.2004 - L 1 KR 128/03 (https://dejure.org/2004,17802)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 16.06.2004 - L 1 KR 128/03 (https://dejure.org/2004,17802)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 16. Juni 2004 - L 1 KR 128/03 (https://dejure.org/2004,17802)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücknahme eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit bei zu Unrecht nicht erbrachten Sozialleistungen; Rücknahme von Entscheidungen über Ansprüche auf Krankengeld; Voraussetzung eines Anspruchs auf Leistungsfortzahlung; Prüfungspflicht der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R

    Krankenversicherung - Arbeitsunfähigkeit - zuletzt ausgeübte Beschäftigung -

    Auszug aus LSG Hamburg, 16.06.2004 - L 1 KR 128/03
    Die (spätere) Behauptung eines früheren Beginns der Arbeitsunfähigkeit ist regelmäßig unbeachtlich (BSG 19.9.2002 - B 1 KR 11/02 R, BSGE 90, 72 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 = Breithaupt 2003, 540), jedenfalls dann, wenn der Versicherte seine Obliegenheit, für eine zeitgerechte ärztliche Feststellung der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sorgen, nicht erfüllt hat (vgl. BSG 8.2.2000 - B 1 KR 11/99 R, BSGE 85, 271 = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 m. w. N.).

    Er hatte - ungeachtet der Frage, ob er arbeitsunfähig war - vom 2. bis 18. April 1999 auch keinen seine Mitgliedschaft (aus dem früheren Beschäftigungsverhältnis) erhaltenden Anspruch auf Kg. Denn der Anspruch auf Kg besteht nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt, und nicht bereits nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (vgl. BSG 19.9.2002 - B 1 KR 11/02 R, a. a. O).

    Das BSG hat im Urteil vom 19. September 2002 (B 1 KR 11/02 R, a. a. O.) ausgeführt, das Gesetz gehe grundsätzlich davon aus, dass der in seiner Arbeitsfähigkeit betroffene Versicherte selbst die notwendigen Schritte unternehme, um eine mögliche Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen und seine Ansprüche zu wahren.

    Jedoch muss er sich nach Auffassung des Senats ebenso behandeln lassen wie in dem vom BSG am 19. September 2002 (B 1 KR 11/02 R, a. a. O.) entschiedenen Fall.

  • BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R

    Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitslosmeldung

    Auszug aus LSG Hamburg, 16.06.2004 - L 1 KR 128/03
    Die (spätere) Behauptung eines früheren Beginns der Arbeitsunfähigkeit ist regelmäßig unbeachtlich (BSG 19.9.2002 - B 1 KR 11/02 R, BSGE 90, 72 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 = Breithaupt 2003, 540), jedenfalls dann, wenn der Versicherte seine Obliegenheit, für eine zeitgerechte ärztliche Feststellung der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sorgen, nicht erfüllt hat (vgl. BSG 8.2.2000 - B 1 KR 11/99 R, BSGE 85, 271 = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 m. w. N.).

    Die fehlende Feststellung oder Meldung der Arbeitsunfähigkeit könne ihm nur dann ausnahmsweise nicht entgegengehalten werden, wenn er seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan habe, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert werde (vgl. hierzu auch BSG 8.2.2000 - B 1 KR 11/99 R, a. a. O.) Letztere Ausnahmevoraussetzungen liegen indes hier nicht vor.

    Damit hatte der Anspruch auf Kg mit Ablauf der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit geendet, ohne dass es eines Aufhebungsbescheides der Beklagten bedurfte (vgl. BSG 8.2. 2000 - B 1 KR 11/99 R, a. a. O. m. w. N.).

  • BSG, 07.05.2002 - B 1 KR 38/00 R

    Krankengeld - Höhe - Arbeitslosengeldbezieher - Befreiung -

    Auszug aus LSG Hamburg, 16.06.2004 - L 1 KR 128/03
    Denn sie durfte, als sie mit Bescheid vom 31. Mai 1999 Kg gewährte, davon ausgehen, dass der Kläger vom 2. bis 18. April 1999 arbeitsfähig war, seine Mitgliedschaft aus dem am 30. September 1998 geendeten Beschäftigungsverhältnis mit dem Ende des Krankengeldbezuges bzw. des Anspruchs auf Krankengeld (§§ 190 Abs. 1 Nr. 2, 192 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB V) am 1. April 1999 geendet hatte und eine neue Mitgliedschaft durch den Bezug von Alg ab 2. April 1999 begründet worden war (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), nach dessen letztem Betrag gem. § 47b Abs. 1 Satz 1 SGB V das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V gewährt wird (vgl. BSG 7.5.2002 - B 1 KR 38/00 R, SozR 3-2500 § 47b Nr. 1 = Breithaupt 2003, 59).
  • BSG, 22.05.2003 - B 12 KR 20/02 R

    Krankenversicherung - freiwilliger Beitritt - Beginn des Dreimonatszeitraums -

    Auszug aus LSG Hamburg, 16.06.2004 - L 1 KR 128/03
    Im Rahmen von § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V kommt es nicht darauf an, ob dieser Bezug zu Recht erfolgt ist (vgl. auch BSG 22. Mai 2003 - B 12 KR 20/02 R, USK 2003-9).
  • BSG, 25.03.2003 - B 1 KR 36/01 R

    Nachberechnung - Krankengeld - einmalig gezahltes Arbeitsentgelt -

    Auszug aus LSG Hamburg, 16.06.2004 - L 1 KR 128/03
    Diese Bescheide sollen im Hinblick auf die Neufassung von § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V nicht korrigiert werden (vgl. Bundessozialgericht (BSG) 25.3.2003 - B 1 KR 36/01 R, BSGE 91, 39 = SozR 4-1500 § 67 Nr. 1 = Breithaupt 2004, 486).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2009 - L 1 R 222/07
    Nach vielfacher Rechtsprechung führten die für den damaligen Zeitraum allein feststellbaren urologischen Einschränkungen wegen der (gerade) auch für Toilettengänge vorgehaltenen sogenannten persönlichen Verteilzeit und der nach der Arbeitsstättenverordnung (alter und neuer Fassung) erforderlichen Nähe von Toiletten zum Arbeitsplatz nicht zur Erwerbsminderung (zur persönlichen Verteilzeit: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.6.2008, L 1 R 242/06; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.1.2007, L 1 R 128/00; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.1.2005, L 2 RJ 38/04; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2001, L 4 RA 57/00; Bosse/Möschler: Die Personalbedarfsplanung in der gesetzlichen Krankenversicherung, Wege zur Sozialversicherung 1994, S. 225, 230; zur Nähe zwischen Arbeitsplatz und Toilettenraum nach der Arbeitsstättenverordnung: LSG Bayern, Urteil vom 18.10.2005, L 5 R 245/02; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.08.2003, L 14 RJ 137/04; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2004, L 1 KR 128/03).
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