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   LSG Hamburg, 18.07.2007 - L 1 KR 89/05   

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https://dejure.org/2007,24287
LSG Hamburg, 18.07.2007 - L 1 KR 89/05 (https://dejure.org/2007,24287)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 18.07.2007 - L 1 KR 89/05 (https://dejure.org/2007,24287)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 18. Juli 2007 - L 1 KR 89/05 (https://dejure.org/2007,24287)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege in Form von ärztlich verordneter Medikamentengabe sowie Blutzuckerkontrolle und Blutdruckmessung; Annahme eines eigenen Haushalts in einer Einrichtung des betreuten Wohnens; Möglichkeit einer eigenverantwortlichen ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 28.05.2003 - B 3 KR 32/02 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Medikamentengabe -

    Auszug aus LSG Hamburg, 18.07.2007 - L 1 KR 89/05
    Zugleich aber gilt der Leistungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach § 107 Abs. 1 SGB X insoweit als erfüllt (BSG 28.5.2003 - B 3 KR 32/02 R, SozR 4-2500 § 37 Nr. 2).

    Insoweit handelt es sich um eine Klage gegen die eine Leistungsbewilligung ablehnenden Bescheide der Beklagten, mit der der Kläger die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V für die selbstbeschaffte Leistung bzw. Freistellung von übernommenen Zahlungsverpflichtungen begehrt; der Freistellungsanspruch wird von der auf Kostenerstattung zugeschnittenen Regelung des § 13 Abs. 3 SGB V mit umfasst (BSG 28.5.2003 - B 3 KR 32/02 R, SozR 4-2500 § 37 Nr. 2).

  • LSG Hamburg, 30.08.2006 - L 1 KR 88/05

    Führen eines eigenen Haushaltes in einem Wohnhaus als Voraussetzung für die

    Auszug aus LSG Hamburg, 18.07.2007 - L 1 KR 89/05
    Mit dieser trägt sie unter anderem vor, der erkennende Senat habe im Beschluss vom 8. März 2006 (L 1 B 400/05 ER KR) und im Urteil vom 30. August 2006 (L 1 KR 88/05) das Vorliegen eines eigenen Haushalts in vergleichbaren Fällen abgelehnt.

    Der Senat hat bereits im Beschluss vom 8. März 2006 (L 1 B 400/05 ER KR) und im Urteil vom 30. August 2006 (L 1 KR 88/05) unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 1. September 2005 (B 3 KR 19/04 R, SozR 4-2500 § 37 Nr. 5) ausgeführt, dass ein Versicherter als Bewohner einer Einrichtung des betreuten Wohnens keinen eigenen Haushalt im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V führt, wenn ihm keine eigenverantwortliche Wirtschaftsführung möglich ist.

  • BSG, 01.09.2005 - B 3 KR 19/04 R

    Krankenversicherung - Behinderter in einer Einrichtung der Behindertenhilfe hat

    Auszug aus LSG Hamburg, 18.07.2007 - L 1 KR 89/05
    Der Senat hat bereits im Beschluss vom 8. März 2006 (L 1 B 400/05 ER KR) und im Urteil vom 30. August 2006 (L 1 KR 88/05) unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 1. September 2005 (B 3 KR 19/04 R, SozR 4-2500 § 37 Nr. 5) ausgeführt, dass ein Versicherter als Bewohner einer Einrichtung des betreuten Wohnens keinen eigenen Haushalt im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V führt, wenn ihm keine eigenverantwortliche Wirtschaftsführung möglich ist.
  • BSG, 05.01.2006 - B 1 KR 10/05 B
    Das Bundessozialgericht (BSG) geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es jedenfalls rechtskundig vertretenen Beteiligten, wie dem in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG anwaltlich vertretenen Kläger, obliegt, in dieser Verhandlung all diejenigen Anträge zu stellen, über die das Gericht - ggf hilfsweise - entscheiden soll (vgl zB Senat, Beschlüsse vom 25. Juli 2005 - B 1 KR 9/05 B - und vom 29. November 2005 - B 1 KR 89/05 B -).
  • SG Hamburg, 03.02.2009 - S 48 KR 1330/08

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf häusliche Krankenpflege bei Unterbringung

    Letzterer setzt eine eigenständige Wirtschaftsführung voraus (BSG, Urteil vom 01.09.2005, Az.: B 3 KR 19/04 R, juris; LSG Hamburg, Urteil vom 18.07.2007, Az.: L 1 KR 89/05), an der es vorliegend offensichtlich mangelt, da die Antragstellerin im "Haus T." voll verpflegt wird und eine tägliche Gesamtvergütung zu zahlen ist.
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