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   LSG Hamburg, 18.08.2015 - L 3 U 106/10   

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LSG Hamburg, 18.08.2015 - L 3 U 106/10 (https://dejure.org/2015,29672)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 18.08.2015 - L 3 U 106/10 (https://dejure.org/2015,29672)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 18. August 2015 - L 3 U 106/10 (https://dejure.org/2015,29672)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung einer Posttraumatischen Belastungsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls; Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität; Lehre von der wesentlichen Bedingung; Diagnoseverfahren zur Feststellung einer PTBS

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO § 548 Abs. 1 S. 1
    Feststellung einer Posttraumatischen Belastungsstörung als Folge eines Arbeitsunfalls

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Hamburg, 18.08.2015 - L 3 U 106/10
    Für einen Arbeitsunfall ist erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls (vgl. Bundessozialgericht (BSG) v. 9.5.2006, B 2 U 1/05 R, BSGE 96, 196).

    Die bloße Möglichkeit genügt allerdings nicht (vgl. BSG v. 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17 = BSGE 96, 196 m. zahlr. Nachw. aus der Rechtsprechung des BSG).

    Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Körper- und Gesundheitsschaden und dem Arbeitsunfall ist danach gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die auf dem Unfall beruhenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann und wenn die gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Faktoren außer Betracht bleiben können, d. h. nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung (vgl. BSG v. 09.05.2006, B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17 = BSGE 96, 196 mit Anmerkung Spiolek in JurisPR 26/2006, Anm. 5) mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden.

    Bestimmte Diagnosen setzen dabei ein entsprechend schweres Ereignis voraus (vgl. BSG vom 9.5.2006, B 2 U 1/05 R, a. a. O.).

  • LSG Bayern, 14.11.2011 - L 2 U 164/11

    Zur Feststellung von psychischen Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen

    Auszug aus LSG Hamburg, 18.08.2015 - L 3 U 106/10
    Abzulehnen ist die im Urteil vom 30.3.2011 (L 2 U 293/05) geäußerte Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, wonach bei einer Latenzzeit von zwei Jahren zwischen einem Arbeitsunfall und dem Entstehen eines psychischen Symptomatik ein Ursachenzusammenhang stets zu verneinen sei, sowie die im Urteil vom 14.11.2011 (L 2 U 164/11) geäußerte Meinung des Bayerischen Landessozialgerichts, dass die Feststellung einer PTBS nicht mehr möglich sei, wenn zwischen dem angeschuldigten Unfallereignis viele Jahre liegen und trotz fachärztlicher Behandlung die Symptome eine PTBS nicht diagnostiziert wurden.
  • BSG, 31.08.1956 - 2 RU 129/54
    Auszug aus LSG Hamburg, 18.08.2015 - L 3 U 106/10
    Nach der das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung beherrschenden Lehre von der wesentlichen Bedingung, die bereits vom Reichsversicherungsamt entwickelt wurde und die das BSG für seine Rechtsprechung übernommen hat und in seinen Entscheidungen als Theorie der wesentlich mitwirkenden bzw. rechtlich erheblichen Ursache bezeichnet (vgl. u.a. BSG v. 14.10.1955, 2 RU 16/54, BSGE 1, 254; v. 31.08.1956, 2 RU 129/54, BSGE 3, 240; v. 30.06.1960, 2 RU 86/56, BSGE 12, 242 = SozR Nr. 27 zu § 542 RVO), sind ursächlich (im Rechtssinne) nur diejenigen Bedingungen (im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne), die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes wegen ihrer besonderen Beziehung zu dem Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.
  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
    Auszug aus LSG Hamburg, 18.08.2015 - L 3 U 106/10
    Nach der das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung beherrschenden Lehre von der wesentlichen Bedingung, die bereits vom Reichsversicherungsamt entwickelt wurde und die das BSG für seine Rechtsprechung übernommen hat und in seinen Entscheidungen als Theorie der wesentlich mitwirkenden bzw. rechtlich erheblichen Ursache bezeichnet (vgl. u.a. BSG v. 14.10.1955, 2 RU 16/54, BSGE 1, 254; v. 31.08.1956, 2 RU 129/54, BSGE 3, 240; v. 30.06.1960, 2 RU 86/56, BSGE 12, 242 = SozR Nr. 27 zu § 542 RVO), sind ursächlich (im Rechtssinne) nur diejenigen Bedingungen (im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne), die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes wegen ihrer besonderen Beziehung zu dem Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 43/84

    Schädigung der Leibesfrucht - Schädigung während der Geburt

    Auszug aus LSG Hamburg, 18.08.2015 - L 3 U 106/10
    Zur Feststellung des kausalen Zusammenhangs reicht indessen nach allgemeiner Auffassung die hinreichende Wahrscheinlichkeit aus (vgl. schon BSG v. 02.02.1978, 8 RU 66/77, SozR 2200 § 548 Nr. 38 = BSGE 45, 285; v. 30.04.1985, 2 RU 24/84, SozR 2200 § 548 Nr. 70 = BSGE 58, 76; v. 30.04.1985, 2 RU 43/84, SozR 2200 § 555a Nr. 1 = BSGE 58, 80; v. 20.01.1987, 2 RU 27/86, SozR 2200 § 548 Nr. 84 = BSGE 61, 127): Während die einzelnen Glieder der Kausalkette (versicherte Tätigkeit, schädigende Einwirkung und Gesundheitsschaden) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen, ohne dass eine völlige Gewissheit zu fordern ist, genügt für den Ursachenzusammenhang eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, d.h. es müssen mehr Gesichtspunkte dafür als dagegen sprechen.
  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus LSG Hamburg, 18.08.2015 - L 3 U 106/10
    Zur Feststellung des kausalen Zusammenhangs reicht indessen nach allgemeiner Auffassung die hinreichende Wahrscheinlichkeit aus (vgl. schon BSG v. 02.02.1978, 8 RU 66/77, SozR 2200 § 548 Nr. 38 = BSGE 45, 285; v. 30.04.1985, 2 RU 24/84, SozR 2200 § 548 Nr. 70 = BSGE 58, 76; v. 30.04.1985, 2 RU 43/84, SozR 2200 § 555a Nr. 1 = BSGE 58, 80; v. 20.01.1987, 2 RU 27/86, SozR 2200 § 548 Nr. 84 = BSGE 61, 127): Während die einzelnen Glieder der Kausalkette (versicherte Tätigkeit, schädigende Einwirkung und Gesundheitsschaden) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen, ohne dass eine völlige Gewissheit zu fordern ist, genügt für den Ursachenzusammenhang eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, d.h. es müssen mehr Gesichtspunkte dafür als dagegen sprechen.
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

    Auszug aus LSG Hamburg, 18.08.2015 - L 3 U 106/10
    Zur Feststellung des kausalen Zusammenhangs reicht indessen nach allgemeiner Auffassung die hinreichende Wahrscheinlichkeit aus (vgl. schon BSG v. 02.02.1978, 8 RU 66/77, SozR 2200 § 548 Nr. 38 = BSGE 45, 285; v. 30.04.1985, 2 RU 24/84, SozR 2200 § 548 Nr. 70 = BSGE 58, 76; v. 30.04.1985, 2 RU 43/84, SozR 2200 § 555a Nr. 1 = BSGE 58, 80; v. 20.01.1987, 2 RU 27/86, SozR 2200 § 548 Nr. 84 = BSGE 61, 127): Während die einzelnen Glieder der Kausalkette (versicherte Tätigkeit, schädigende Einwirkung und Gesundheitsschaden) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen, ohne dass eine völlige Gewissheit zu fordern ist, genügt für den Ursachenzusammenhang eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, d.h. es müssen mehr Gesichtspunkte dafür als dagegen sprechen.
  • BSG, 02.02.1978 - 8 RU 66/77

    Relative Fahruntüchtigkeit - Alkohol im Verkehr - WesentlicheUnfallursache -

    Auszug aus LSG Hamburg, 18.08.2015 - L 3 U 106/10
    Zur Feststellung des kausalen Zusammenhangs reicht indessen nach allgemeiner Auffassung die hinreichende Wahrscheinlichkeit aus (vgl. schon BSG v. 02.02.1978, 8 RU 66/77, SozR 2200 § 548 Nr. 38 = BSGE 45, 285; v. 30.04.1985, 2 RU 24/84, SozR 2200 § 548 Nr. 70 = BSGE 58, 76; v. 30.04.1985, 2 RU 43/84, SozR 2200 § 555a Nr. 1 = BSGE 58, 80; v. 20.01.1987, 2 RU 27/86, SozR 2200 § 548 Nr. 84 = BSGE 61, 127): Während die einzelnen Glieder der Kausalkette (versicherte Tätigkeit, schädigende Einwirkung und Gesundheitsschaden) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen, ohne dass eine völlige Gewissheit zu fordern ist, genügt für den Ursachenzusammenhang eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, d.h. es müssen mehr Gesichtspunkte dafür als dagegen sprechen.
  • BSG, 14.10.1955 - 2 RU 16/54
    Auszug aus LSG Hamburg, 18.08.2015 - L 3 U 106/10
    Nach der das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung beherrschenden Lehre von der wesentlichen Bedingung, die bereits vom Reichsversicherungsamt entwickelt wurde und die das BSG für seine Rechtsprechung übernommen hat und in seinen Entscheidungen als Theorie der wesentlich mitwirkenden bzw. rechtlich erheblichen Ursache bezeichnet (vgl. u.a. BSG v. 14.10.1955, 2 RU 16/54, BSGE 1, 254; v. 31.08.1956, 2 RU 129/54, BSGE 3, 240; v. 30.06.1960, 2 RU 86/56, BSGE 12, 242 = SozR Nr. 27 zu § 542 RVO), sind ursächlich (im Rechtssinne) nur diejenigen Bedingungen (im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne), die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes wegen ihrer besonderen Beziehung zu dem Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.
  • SG München, 25.11.2015 - S 33 U 183/11

    Anerkennung psychischer Unfallfolgen bei vorbestehender depressiver Erkrankung

    Die Diagnosekriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nach den Diagnosesystemen ICD-10 und DSM-IV sind unterschiedlich konzipiert und unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich des Traumakriteriums (sog. "A-Kriterium"; vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 18. August 2015 - L 3 U 106/10).

    Der DSM-V hat demgegenüber das Kriterium A (Stressor-Kriterium) in Bezug darauf, wie ein Betroffener das traumatisierende Ereignis erlebte, deutlich ausgearbeitet, während das Kriterium A2 (subjektive Reaktion auf das Ereignis) gestrichen wurde (vgl. zu Vorstehendem: Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 18.08.2015, Az. L 3 U 106/10, Juris, Rn. 17).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.03.2016 - L 9 U 4092/13
    Offen bleiben kann, ob bei der Feststellung einer PTBS allein auf die Diagnosekriterien des ICD-10 abzustellen ist, oder ob auch die Merkmale des DSM V ausreichend sind (ablehnend Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2015, L 6 VS 4569/14; offen gelassen ebenso LSG Hamburg, Urteil vom 18.08.2015, L 3 U 106/10; beide (juris)).
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