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   LSG Hamburg, 20.07.2005 - L 1 KR 59/04   

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https://dejure.org/2005,25402
LSG Hamburg, 20.07.2005 - L 1 KR 59/04 (https://dejure.org/2005,25402)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 20.07.2005 - L 1 KR 59/04 (https://dejure.org/2005,25402)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 20. Juli 2005 - L 1 KR 59/04 (https://dejure.org/2005,25402)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenerstattung und zukünftige Kostenübernahme für "Aloe Vera Gel Life Essence" und "Aloe Vera Body Balm"; Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzeimitteln gegen die gesetzliche Krankenversicherung; Einordnung von Lebensmitteln und kosmetischen Mitteln als ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.02.2000 - I ZR 97/98

    L-Carnitin - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Auszug aus LSG Hamburg, 20.07.2005 - L 1 KR 59/04
    Entscheidend für die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel oder Lebensmittel ist seine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher darstellt (vgl. BGH 10.2. 2000 - I ZR 97/98, NJW-RR 2000, 1284).
  • BSG, 28.01.1999 - B 8 KN 1/98 KR R

    Krankenversicherung - keine Kostenübernahme von Säuglingsnahrung im Rahmen der

    Auszug aus LSG Hamburg, 20.07.2005 - L 1 KR 59/04
    Mit der am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Änderung des § 31 Abs. 1 SGB V durch das 2. GKV-Neuordnungsgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl I 1520, 1522) ist nur noch die Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst (vgl. BSG 28.1. 99 - B 8 KN 1/98 KR R, SozR 3-2500 § 27 Nr. 10).
  • BSG, 15.04.1997 - 1 RK 4/96

    Kostenerstattung bei vom Gerätehersteller in Rechnung gestellter ärztlicher

    Auszug aus LSG Hamburg, 20.07.2005 - L 1 KR 59/04
    Damit scheitert auch ein Anspruch auf Kostenerstattung für die vom Kläger in der Vergangenheit gekauften Produkte gemäß § 13 Abs. 3 SGB V. Denn § 13 Abs. 3 SGB V hat allein den Zweck, den Versicherten so zu stellen wie bei Gewährung einer Sachleistung, so dass auch lediglich solche Kosten erstattet werden, von denen der Versicherte bei regulärer Leistungserbringung befreit wäre (vgl. BSG 15.4. 97 - 1 RK 4/96, SozR 3-2500 § 13 SGB V Nr. 14).
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