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   LSG Hamburg, 22.06.2017 - L 1 KR 39/15   

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LSG Hamburg, 22.06.2017 - L 1 KR 39/15 (https://dejure.org/2017,54903)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2017 - L 1 KR 39/15 (https://dejure.org/2017,54903)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - L 1 KR 39/15 (https://dejure.org/2017,54903)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (26)

  • BSG, 22.04.2009 - B 3 P 14/07 R

    Soziale Pflegeversicherung - unter ständiger Verantwortung einer verantwortlichen

    Auszug aus LSG Hamburg, 22.06.2017 - L 1 KR 39/15
    Eines förmlichen Gesetzes zur Wahrung des sog Wesentlichkeitsprinzips bedurfte es nicht, vielmehr reichte es hier aus, dass der Gesetzgeber sich auf den unbestimmten Rechtsbegriff der "Eignung" der Leistungserbringer beschränkt hat, weil damit jedenfalls die äußeren Grenzen des Spielraums der Vertragspartner abgesteckt sind und die Möglichkeit richterlicher Überprüfung der Einhaltung der Grenzen gegeben ist (BSG, Urt. v. 07.12.2006 - B 3 KR 5/06 R mwN; vgl. auch BSG, Urt. v. 22.04.2009 - B 3 P 14/07 R, Rn. 20; Scheider, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 132a SGB V, Rn. 20).

    Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn sich die verantwortliche Fachkraft nur berichten lässt und im Übrigen darauf vertrauen muss, dass die von ihr beauftragten weiteren Mitarbeiter den ihnen zugewiesenen Aufgaben ordnungsgemäß nachkommen werden (vgl. BSG, Urt. v. 22.04.2009 - B 3 P 14/07 R, Rn. 27).

    Es ist daher nicht erkennbar, dass die "pflegerische Gesamtverantwortung" bei Herrn D. gelegen hat, wie dies jedoch - und zwar unabhängig von der Größe oder Organisationsform des Pflegebetriebes - in jedem Fall notwendig gewesen wäre (vgl. BSG, Urt. v. 22.04.2009 - B 3 P 14/07 R, Rn. 25).

    Essenziell ist vielmehr auch eine entsprechende, am individuellen Bedarf der Heimbewohner ausgerichtete und seine kontinuierliche Berücksichtigung gewährleistende Steuerung der Pflegeprozesse (vgl. BSG, Urt. v. 22.04.2009 - B 3 P 14/07 R, Rn. 28).

  • BSG, 17.05.2000 - B 3 KR 19/99 B

    Vertragsverhältnis zwischen Krankenkasse und Apotheker

    Auszug aus LSG Hamburg, 22.06.2017 - L 1 KR 39/15
    Ihre Steuerungsaufgabe könnten die genannten Regelungen nicht erfüllen, wenn der Arzt oder Leistungserbringer die gesetz- oder vertragswidrig bewirkten Leistungen über einen Wertersatzanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder einen Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) im Ergebnis dennoch vergütet bekäme (vgl. BSG, Beschl. v. 17.05.2000 - B 3 KR 19/99 B, Rn. 5 mwN; vgl. auch schon BSG, Urt. v. 04.05.1994 - 6 RKa 40/93, Rn. 18).

    Wird eine solche Vereinbarung getroffen, bildet sie neben den gesetzlichen Bestimmungen die Grundlage der Leistungsbeziehung und soll sicherstellen, dass sich die Pflege nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen vollzieht (vgl. BSG, Beschluss vom 17. Mai 2000 - B 3 KR 19/99 B, Rn. 5, juris; BSGE 94, 213, 220 Rn. 26; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. April 2008 - L 1 KR 78/07, Rn. 32, juris).

    Dem Leistungserbringer steht daher für Leistungen, die er unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder vertragliche Vereinbarungen bewirkt, auch dann keine Vergütung zu, wenn diese Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht sind (vgl. BSG, Beschluss vom 17. Mai 2000 - B 3 KR 19/99 B, Rn. 5, juris; BSGE 94, 213, 220 Rn. 26; Urteil vom 8. September 2004 - B 6 KA 14/03 R, Rn. 23, juris, jeweils mwN).

    Auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag scheiden in diesen Fällen aus (BSG, Beschluss vom 17. Mai 2000 - B 3 KR 19/99 B, Rn. 5, juris).

  • BSG, 17.03.2005 - B 3 KR 2/05 R

    Apotheke - keine Importmöglichkeit für Arzneimittel mit ruhender Zulassung im

    Auszug aus LSG Hamburg, 22.06.2017 - L 1 KR 39/15
    So hat es in seinem Urteil vom 17.03.2005 (B 3 KR 2/05 R, Rn. 32 mit einer Vielzahl weiterer Nachweise) ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zum Vertragsarztrecht und zum Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung Bestimmungen, die die Vergütung ärztlicher oder sonstiger Leistungen von der Erfüllung bestimmter formaler oder inhaltlicher Voraussetzungen abhängig machen, innerhalb dieses Systems die Funktion zu gewährleisten haben, dass sich die Leistungserbringung nach den für diese Art der Versorgung geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen vollzieht.

    Diese Differenzierung zwischen im Vertrag geregelten Folgen für Leistungsprobleme und dem Umstand, dass bei Qualitätsverstößen gar kein Entgeltanspruch entsteht, klingt auch in der Entscheidung des BSG vom 17. März 2005 (B 3 KR 2/05 R, Rn. 31 am Ende) an.

    Wird eine solche Vereinbarung getroffen, bildet sie neben den gesetzlichen Bestimmungen die Grundlage der Leistungsbeziehung und soll sicherstellen, dass sich die Pflege nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen vollzieht (vgl. BSG, Beschluss vom 17. Mai 2000 - B 3 KR 19/99 B, Rn. 5, juris; BSGE 94, 213, 220 Rn. 26; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. April 2008 - L 1 KR 78/07, Rn. 32, juris).

    Dem Leistungserbringer steht daher für Leistungen, die er unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder vertragliche Vereinbarungen bewirkt, auch dann keine Vergütung zu, wenn diese Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht sind (vgl. BSG, Beschluss vom 17. Mai 2000 - B 3 KR 19/99 B, Rn. 5, juris; BSGE 94, 213, 220 Rn. 26; Urteil vom 8. September 2004 - B 6 KA 14/03 R, Rn. 23, juris, jeweils mwN).

  • BGH, 25.01.2012 - 1 StR 45/11

    Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich

    Auszug aus LSG Hamburg, 22.06.2017 - L 1 KR 39/15
    Ein solcher tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts des Vermögens des Verfügenden führt (Gesamtsaldierung, vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2012 - 2 StR 79/12, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 77; Beschlüsse vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11, BGHSt 57, 95 Rn. 75; vom 5. Juli 2011 - 3 StR 444/10, jeweils mwN).

    Sie würde vielmehr aus einer anderen Leistungsbeziehung als derjenigen zwischen der B. und der Angeklagten herrühren (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11, BGHSt 57, 95, 117; MüKoStGB/Hefendehl, 2. Aufl., § 263 Rn. 582; Hellmann, NStZ 1995, 232, 233; Beckemper/Wegner, NStZ 2003, 315, 316).

    Aus demselben Grund entfällt der Vermögensschaden auch nicht dadurch, dass die Krankenkasse keinen anderen Pflegedienst mit der Pflege des Herrn O. beauftragen musste und deshalb Aufwendungen erspart hat (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11, aaO, 118 f.; Urteil vom 4. September 2012 - 1 StR 534/11, BGHSt 57, 312 Rn. 52; Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02, NStZ 2003, 313, 315 mit zust. Anm. Beckemper/Wegner, NStZ 2003, 315, 316; Beschluss vom 28. September 1994 - 4 StR 280/94, NStZ 1995, 85, 86 mit zust. Anm. Hellmann, NStZ 1995, 232, 233; SSW-StGB/Satzger, 2. Aufl., § 263 Rn. 256; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 263 Rn. 155; aA Wischnewski/Jahn, GuP 2011, 212, 216; Wasserburg, NStZ 2003, 353, 357).".

  • BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 5/06 R

    Krankenversicherung - Pflegeunternehmen - Verweigerung des Abschlusses eines

    Auszug aus LSG Hamburg, 22.06.2017 - L 1 KR 39/15
    Eines förmlichen Gesetzes zur Wahrung des sog Wesentlichkeitsprinzips bedurfte es nicht, vielmehr reichte es hier aus, dass der Gesetzgeber sich auf den unbestimmten Rechtsbegriff der "Eignung" der Leistungserbringer beschränkt hat, weil damit jedenfalls die äußeren Grenzen des Spielraums der Vertragspartner abgesteckt sind und die Möglichkeit richterlicher Überprüfung der Einhaltung der Grenzen gegeben ist (BSG, Urt. v. 07.12.2006 - B 3 KR 5/06 R mwN; vgl. auch BSG, Urt. v. 22.04.2009 - B 3 P 14/07 R, Rn. 20; Scheider, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 132a SGB V, Rn. 20).

    Die Krankenkassen sind jedoch berechtigt, den Abschluss eines Vertrages über die Leistung häuslicher Krankenpflege von einer bestimmten formalen Qualifikation des Pflegepersonals abhängig zu machen (BSGE 90, 150, 154 ff.; BSGE 98, 12, 17, 19).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können die Krankenkassen auf formalen Ausbildungs- und Weiterbildungsqualifikationen bestehen, weil sonst eine den praktischen Erfordernissen entsprechende Qualitätskontrolle der Leistungserbringung nicht möglich ist (BSGE 98, 12 Rn. 32 mwN).

  • BGH, 05.12.2002 - 3 StR 161/02

    Verurteilung eines Zahnarztes wegen Abrechnungsbetruges in Millionenhöhe

    Auszug aus LSG Hamburg, 22.06.2017 - L 1 KR 39/15
    Das Unterschreiten der nach dem Vertrag vereinbarten Qualifikation führt nach den insoweit maßgeblichen Grundsätzen des Sozialrechts auch dann zum vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs, wenn die Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht wurden ("streng formale Betrachtungsweise", vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 62 m. Anm. Beckemper/Wegner, NStZ 2003, 315, 316; Beschluss vom 28. September 1994 - 4 StR 280/94, NStZ 1995, 85 f.; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2009 - L 1 KR 89/06, Rn. 36, juris).

    Dabei kann dahinstehen, ob der Anspruch des Versicherten O. auf häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V durch das Tätigwerden der Angeklagten erloschen ist (vgl. LG Lübeck, GesR 2006, 176, 177; Grunst, NStZ 2004, 533, 535; Gaidzik, wistra 1998, 329, 331 f.; Ellbogen/Wichmann, MedR 2007, 14; Saliger, ZIS 2011, 902, 917; Idler, JuS 2004, 1037, 1041).

    Aus demselben Grund entfällt der Vermögensschaden auch nicht dadurch, dass die Krankenkasse keinen anderen Pflegedienst mit der Pflege des Herrn O. beauftragen musste und deshalb Aufwendungen erspart hat (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11, aaO, 118 f.; Urteil vom 4. September 2012 - 1 StR 534/11, BGHSt 57, 312 Rn. 52; Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02, NStZ 2003, 313, 315 mit zust. Anm. Beckemper/Wegner, NStZ 2003, 315, 316; Beschluss vom 28. September 1994 - 4 StR 280/94, NStZ 1995, 85, 86 mit zust. Anm. Hellmann, NStZ 1995, 232, 233; SSW-StGB/Satzger, 2. Aufl., § 263 Rn. 256; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 263 Rn. 155; aA Wischnewski/Jahn, GuP 2011, 212, 216; Wasserburg, NStZ 2003, 353, 357).".

  • BGH, 28.09.1994 - 4 StR 280/94

    Abrechnungsbetrug - Kassenarzt - Schadenshöhe - Aufwendungsersparnis -

    Auszug aus LSG Hamburg, 22.06.2017 - L 1 KR 39/15
    Das Unterschreiten der nach dem Vertrag vereinbarten Qualifikation führt nach den insoweit maßgeblichen Grundsätzen des Sozialrechts auch dann zum vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs, wenn die Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht wurden ("streng formale Betrachtungsweise", vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 62 m. Anm. Beckemper/Wegner, NStZ 2003, 315, 316; Beschluss vom 28. September 1994 - 4 StR 280/94, NStZ 1995, 85 f.; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2009 - L 1 KR 89/06, Rn. 36, juris).

    Aus demselben Grund entfällt der Vermögensschaden auch nicht dadurch, dass die Krankenkasse keinen anderen Pflegedienst mit der Pflege des Herrn O. beauftragen musste und deshalb Aufwendungen erspart hat (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11, aaO, 118 f.; Urteil vom 4. September 2012 - 1 StR 534/11, BGHSt 57, 312 Rn. 52; Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02, NStZ 2003, 313, 315 mit zust. Anm. Beckemper/Wegner, NStZ 2003, 315, 316; Beschluss vom 28. September 1994 - 4 StR 280/94, NStZ 1995, 85, 86 mit zust. Anm. Hellmann, NStZ 1995, 232, 233; SSW-StGB/Satzger, 2. Aufl., § 263 Rn. 256; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 263 Rn. 155; aA Wischnewski/Jahn, GuP 2011, 212, 216; Wasserburg, NStZ 2003, 353, 357).".

  • BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 14/02 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Zulassung - Vertrag -

    Auszug aus LSG Hamburg, 22.06.2017 - L 1 KR 39/15
    In beiden Gebieten umfasst die Pflege Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Behandlungspflege, wenn auch letztere in der Pflegeversicherung nur insoweit, als sie verrichtungsbezogen ist oder in Heimen stattfindet (BSG, Urt. v. 21.11.2002 - B 3 KR 14/02 R, Rn. 19).

    Die Krankenkassen sind jedoch berechtigt, den Abschluss eines Vertrages über die Leistung häuslicher Krankenpflege von einer bestimmten formalen Qualifikation des Pflegepersonals abhängig zu machen (BSGE 90, 150, 154 ff.; BSGE 98, 12, 17, 19).

  • BGH, 16.06.2014 - 4 StR 21/14

    Vermögensschaden beim Abrechnungsbetrug in der ambulanten Pflege (mangelnde

    Auszug aus LSG Hamburg, 22.06.2017 - L 1 KR 39/15
    Der BGH hat in einer vergleichbaren Konstellation, in der qualitative Voraussetzungen der Pflegekräfte vertraglich vereinbart, jedoch nicht eingehalten wurden - ohne dass dies Auswirkungen auf die Qualität der Pflege gehabt hatte -, in dem Urteil vom 16. Juni 2014 (4 StR 21/14, Rn. 18ff) ausgeführt:.
  • LSG Baden-Württemberg, 07.07.2016 - L 7 AS 1359/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Arbeitsgelegenheit -

    Auszug aus LSG Hamburg, 22.06.2017 - L 1 KR 39/15
    Auch für ihn gilt die 4-jährige Verjährungsfrist des § 45 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 07.07.2016 - L 7 AS 1359/14 mwN).
  • BVerfG, 07.05.2014 - 1 BvR 3571/13

    Keine Verletzung von Grundrechten durch den vollständigen Ausschluss des im

  • BGH, 04.09.2012 - 1 StR 534/11

    BGH hebt Freispruch im Münchener Apotheker-Fall auf

  • BGH, 27.06.2012 - 2 StR 79/12

    Betrug (erforderliche Feststellungen für den Vermögensschaden: Saldierung,

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • SG Potsdam, 08.02.2008 - S 7 KR 40/07

    Vergütungsanspruch des Pflegedienstes und der Erstattungsanspruch der

  • BGH, 05.07.2011 - 3 StR 444/10

    Betrug; Vermögensschaden; Fingierung einer Forderung zur Durchsetzung einer

  • LSG Sachsen, 18.12.2009 - L 1 KR 89/06

    Rückforderung von Leistungen der häuslichen Behandlungspflege bei Erbringung

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.04.2008 - L 1 KR 78/07

    Zulässigkeit von Retaxierungen bei der Abgabe von Arzneimitteln an Versicherte,

  • BGH, 14.12.1989 - 4 StR 419/89

    Schadensermittlung beim Abrechnungsbetrug

  • BGH, 09.07.2003 - 5 StR 65/02

    Versuchter Betrug (bedingter Tatvorsatz bei begründeten Zweifeln hinsichtlich

  • BSG, 08.09.2004 - B 6 KA 14/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - ambulante Operation - stationäre Operation -

  • BSG, 04.05.1994 - 6 RKa 40/93

    Krankenversicherung - Dialysebehandlung - Vergütungsanspruch - Vertragsverletzung

  • BSG, 01.08.1991 - 6 RKa 9/89

    Verjährung von Erstattungsansprüchen

  • BSG, 28.02.2007 - B 3 KR 15/06 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Umfang der Vorleistung eines

  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 21/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Vergütung - Arzneimittelversuch -

  • OLG München, 05.12.2019 - 32 U 2067/19

    Kein Auskunftsanspruch des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe gegen einen

    Die von der Berufung zitierte Entschiedung des LSG Hamburg (Urteil vom 22.06.2017, Az.: L 1 KR 39/15) bezieht sich auf einen nicht vergleichbaren Fall aus dem Bereich von Pflegeleistungen nach dem SGB V. Sie befasst sich nicht mit der Rückabwicklung von Leistungen aus dem jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis und geht von dem Bestehen eines Leistungsverhältnisses zwischen der Krankenkasse und dem Pflegedienst aus (das vorliegend im Verhältnis der Parteien gerade nicht gegeben ist).
  • LSG Sachsen, 23.10.2018 - L 9 KR 105/15

    Rückforderung von Vergütung für Leistungen der Behandlungspflege

    Eines förmlichen Gesetzes zur Wahrung des sog. Wesentlichkeitsprinzips bedurfte es nicht, vielmehr reichte es hier aus, dass der Gesetzgeber sich auf den unbestimmten Rechtsbegriff der "Eignung" der Leistungserbringer beschränkt hat (vgl. auch "durch geeignete Pflegekräfte" in § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB V), weil damit jedenfalls die äußeren Grenzen des Spielraums der Vertragspartner abgesteckt sind und die Möglichkeit richterlicher Überprüfung der Einhaltung der Grenzen gegeben ist (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 - L 1 KR 39/15 -, Rn. 43, juris m. w. N.).

    Diese Aussagen gelten nicht nur für den ärztlichen Bereich, sondern auch für alle sonstigen Leistungserbringer (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 - L 1 KR 39/15 -, Rn. 40, juris).

  • LSG Sachsen, 13.09.2018 - L 9 KR 265/13
    Eines förmlichen Gesetzes zur Wahrung des sog. Wesentlichkeitsprinzips bedurfte es nicht, vielmehr reichte es hier aus, dass der Gesetzgeber sich auf den unbestimmten Rechtsbegriff der "Eignung" der Leistungserbringer beschränkt hat (vgl. auch "durch geeignete Pflegekräfte" in § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB V), weil damit jedenfalls die äußeren Grenzen des Spielraums der Vertragspartner abgesteckt sind und die Möglichkeit richterlicher Überprüfung der Einhaltung der Grenzen gegeben ist (vgl. Landessozialgericht Hamburg., Urteil vom 22. Juni 2017 - L 1 KR 39/15 -, Rn. 43, juris m. w. N.).

    Diese Aussagen gelten nicht nur für den ärztlichen Bereich, sondern auch für alle sonstigen Leistungserbringer (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 - L 1 KR 39/15 -, Rn. 40, juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - L 26 KR 77/20

    Versorgungsvertrag - Pflegekräfte mit Ausbildung, aber ohne Erlaubnis zum Tragen

    Solange es, wie es für die gegenständliche Zeit der Fall war - keine Rahmenempfehlungen auf Bundesebene gibt, können die Versorgungsverträge hinsichtlich der Eignung und Qualifikation der Leistungserbringer Voraussetzungen zur Qualitätssicherung und Ausfüllung des Begriffs der Eignung (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB V) für die Beteiligten verbindlich zu regeln (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2016 - L 1 KR 39/15 - juris Rn. 43 [die hiergegen erhobene NZB hatte keinen Erfolg: BSG, Beschluss vom 17. Januar 2018 - B 3 KR 43/17 - juris]; Sächsisches LSG, Urteil vom 28. August 2019 - L 1 KR 93/16 - mit Schriftsatz der Beklagten vom 1. April 2020 übersandt u.w.N.).

    Die Funktionsfähigkeit des Systems der Leistungserbringung würde in Frage gestellt, wenn Vorschriften nicht eingehalten werden, die die Qualität der Leistungserbringung sichern und deren Überprüfung erleichtern sollen (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 - B 3 KR 15/06 R - juris Rn. 17), welches nicht nur für den ärztlichen Bereich gilt, sondern auch für alle sonstigen Leistungserbringer, mithin auch die Klägerin (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 - L 1 KR 39/15 - a.a.O. Rn. 40).

  • BSG, 17.01.2018 - B 3 KR 43/17 B

    Krankenversicherung

    LSG Hamburg 22.06.2017 - L 1 KR 39/15.
  • SG München, 15.09.2022 - S 15 KR 26/21

    Leistungsanspruch auf eine bariatrische Operation

    Hierfür spricht auch, dass die Leitlinien als solche rechtlich nicht bindend sind und daher keine formalen Leistungs- und Vergütungsvoraussetzungen, wie dies in anderen Leistungsbereichen bekannt ist (vgl. etwa Urteil des LSG Hamburg vom 22.06.2017, L 1 KR 39/15), aufstellen können.
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