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   LSG Hamburg, 27.02.2012 - L 3 R 12/12 B ER   

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https://dejure.org/2012,8049
LSG Hamburg, 27.02.2012 - L 3 R 12/12 B ER (https://dejure.org/2012,8049)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 27.02.2012 - L 3 R 12/12 B ER (https://dejure.org/2012,8049)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 27. Februar 2012 - L 3 R 12/12 B ER (https://dejure.org/2012,8049)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Sozialgerichtliches Verfahren - materielle Rechtskraft - Bindungswirkung der vom Sozialgericht angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs - Abänderungsbefugnis

  • Justiz Hamburg

    § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG, § 86b Abs 1 S 4 SGG, § 141 Abs 1 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren - materielle Rechtskraft - Bindungswirkung der vom Sozialgericht angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs - Abänderungsbefugnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer Bindungswirkung der vom Sozialgericht angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im sozialgerichtlichen Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindungswirkung der vom Sozialgericht angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • SG Hamburg, 18.11.2011 - S 51 R 1149/11

    Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP durch BAG-Beschluss nur

    Auszug aus LSG Hamburg, 27.02.2012 - L 3 R 12/12
    Vielmehr hätte es auf die von der Antragsgegnerin geäußerten Auffassung, die aufschiebende Wirkung des Beschlusses vom 18. November 2011 zum Aktenzeichen S 51 R 1149/11 ER ende mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides, unter entsprechender Auslegung des Begehrens der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung der Klage festzustellen gehabt.

    Der Beschluss vom 18. November 2011 zu dem Aktenzeichen S 51 R 1149/11 ER wurde den Beteiligten am 21. (Antragsteller) und am 22. November 2011 (Antragsgegnerin) zugestellt; Beschwerde wurde nicht eingelegt.

    Hiergegen verstößt die angefochtene Entscheidung, denn sie betrifft denselben Streitgegenstand, den bereits der Beschluss vom 18. November 2011 zum Aktenzeichen S 51 R 1149/11 ER zum Gegenstand hatte, nämlich die Frage der Vollziehbarkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26. September 2011.

    Entscheidend ist allein, dass die Wirkung der Entscheidung in dem Rechtsstreit S 51 R 1149/11 ER bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in der Hauptsache andauert, solange die Anordnung nicht aufgehoben oder befristet ist.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.02.2017 - L 9 KR 511/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der

    Auch rechtskräftige Beschlüsse, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangen sind, nehmen an der Bindungswirkung nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG für die Beteiligten eines solchen Verfahrens teil (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2016 - L 9 KR 513/15 KL ER - Landessozialgericht Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - L 15 B 88/04 KR ER - Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 27. Februar 2012 - L 3 R 12/12 B ER - alle juris; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. A., § 141 Rd. 5).
  • SG Köln, 06.01.2020 - S 4 BA 257/19
    Die gerichtlich getroffene Eil-Entscheidung endet - auch im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs - nicht mit Erlass des Widerspruchsbescheides, sondern gilt solange fort, bis der zugrunde liegende Verwaltungsakt bestandskräftig wird (LSG Saarland, Beschluss vom 12.03.2019 - L 1 R 7/18 B ER; LSG Berlin-Potsdam, Beschluss vom vom 16.12.2014 - L 5 AS 2740/14 B ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 27.02.2012 - L 3 R 12/12 B ER; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt-Keller, a.a.O. Rn. 19).
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