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   LSG Hamburg, 28.05.2020 - L 1 KR 154/19   

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https://dejure.org/2020,21579
LSG Hamburg, 28.05.2020 - L 1 KR 154/19 (https://dejure.org/2020,21579)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 28.05.2020 - L 1 KR 154/19 (https://dejure.org/2020,21579)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - L 1 KR 154/19 (https://dejure.org/2020,21579)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    Grundsätzlicher Ausschluss der studentischen Krankenversicherung über das 30. Lebensjahr hinaus

  • sozialrechtsiegen.de

    Ausschluss studentischer Krankenversicherung über das 30. Lebensjahr hinaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 1/13 R

    Krankenversicherung - Student - Überschreitung der Altershöchstgrenze -

    Auszug aus LSG Hamburg, 28.05.2020 - L 1 KR 154/19
    Das BSG habe bereits wiederholt entschieden, dass die mit einer nur engen Ausnahmeregelung versehene Begrenzung der KVdS auf das Höchstalter von 30 Jahren nicht verfassungswidrig sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 15. Oktober 2014 - B 12 KR 1/13 R, juris).

    Dass die Regelung zur KVdS mit seiner Altersbegrenzung in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V nicht verfassungswidrig ist, hat das BSG in ständiger Rechtsprechung überzeugend entschieden (s. nur Urteil vom 15. Oktober 2014 - B 12 KR 1/13, SozR 4-2500 § 5 Nr. 25 m.w.N.).

  • LSG Bayern, 09.11.2000 - L 4 KR 171/98
    Auszug aus LSG Hamburg, 28.05.2020 - L 1 KR 154/19
    Die Art der Ausbildung rechtfertige eine längere Versicherungspflicht als Student, wenn es sich um einen sehr zeitaufwändigen und langwierigen Studienabschluss handele, was in ungewöhnlichen Studiengängen der Fall sein könne oder wenn der Abschluss ein mehrgleisiges Studium oder ein Aufbaustudium erfordere (Hinweis auf Bayerisches Landessozialgericht , Urteil vom 9. November 2000 - L 4 KR 171/98, juris).
  • BSG, 30.06.1993 - 12 RK 6/93

    Krankenversicherung - Student - Zweiter Bildungsweg - Kinderbetreuung

    Auszug aus LSG Hamburg, 28.05.2020 - L 1 KR 154/19
    Bei einem Nebeneinander von Hinderungs- und Nichthinderungszeiten sei die Altersgrenze nicht ohne weiteres um die Zeit von Semestern hinauszuschieben, in der Hinderungsgründe vorgelegen hätten, weil dann die erforderliche Ursächlichkeit des Hinderungsgrundes für den späten Studienbeginn nicht geprüft, sondern als gegeben unterstellt würde (Hinweis auf BSG, Urteil vom 30. Juni 1993, 12 RK 6/93, juris).
  • SG Kassel, 30.11.2017 - S 8 KR 23/17

    Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Hamburg, 28.05.2020 - L 1 KR 154/19
    Obgleich die Hinderungsgründe, anders als der Kläger meine, nicht "aberkannt" würden, führe das Vorliegen von Hinderungsgründen nicht zwangsläufig zu einem Hinausschieben der Altersgrenze (Hinweis auf SG Kassel, Beschluss vom 30. November 2017 - S 8 KR 23/17 ER, juris).
  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 50/91

    Student - Überschreitung der Altersgrenze

    Auszug aus LSG Hamburg, 28.05.2020 - L 1 KR 154/19
    Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, auf die gemäß § 153 Abs. 2 SGG mit der Maßgabe Bezug genommen wird, dass die Gesamtdauer der Nichthinderungszeiten in Gestalt der dem Informatik-Studium vorangegangenen Studiengänge nicht knapp sieben, sondern knapp sechs Jahre betrug und diejenige der grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Hinderungszeiten in Gestalt des Zivildienstes und des Zweiten Bildungsweges nicht nur rund drei, sondern knapp dreieinhalb Jahre, was jedoch nichts daran ändert, dass angesichts des deutlichen Überwiegens der Nichthinderungszeiten eine Kausalität der Hinderungszeiten nicht festgestellt werden kann (vgl. hierzu sowie zum Erfordernis der engen Auslegung der Ausnahmetatbestände des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V nur: BSG, Urteil vom 30. September 1992 - 12 RK 50/91, SozR 3-2500 § 5 Nr. 6; Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, Werksstand 02/19, § 5 Rn. 373, 375, 389 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2010 - L 16 KR 271/09

    Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Hamburg, 28.05.2020 - L 1 KR 154/19
    Denn die Begrenzung der beitragsermäßigten, günstigen Pflichtversicherung auf unter Dreißigjährige bzw. auf solche Studenten, die das vierzehnte Fachsemester noch nicht überschritten hätten, diene der Missbrauchsabwehr bei Langzeitstudenten, denen ein ernsthafter Wille zur Beendigung des Studiums fehle (Hinweis auf LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Juni 2010 - L 16 KR 271/09, juris).
  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 40/91

    Studenten - Begrenzung der Krankenversicherung - Alter - Fachstudienzeit -

    Auszug aus LSG Hamburg, 28.05.2020 - L 1 KR 154/19
    Hinderungsgründe müssten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Allgemeinen von solcher Art und solchem Gewicht sein, dass sie nicht nur aus der Sicht des Einzelnen, sondern auch bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme eines Studiums oder einen Abschluss verhinderten oder als unzumutbar erscheinen ließen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 30. September 1992 - 12 RK 40/91, juris).
  • LSG Hamburg, 25.02.2021 - L 1 KR 147/19

    Zeitliche Begrenzung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten

    § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 SGB V ist als Ausnahmetatbestand eng auszulegen (BSG, Urteil vom 30. September 1992 - 12 RK 50/91, SozR 3-2500 § 5 Nr. 6; Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, Werksstand 02/19, § 5 Rn. 373, 375, 389 m.w.N.; Felix, a.a.O., Rn. 83 und 86, m.w.N.; Urteil des erkennenden Senats vom 28. Mai 2020 - L 1 KR 154/19, juris), sodass auch gerade vor dem Hintergrund des Zwecks der Regelung, die Solidargemeinschaft der Beitragszahler, zu denen im Übrigen auch andere Studierende gehören, vor missbräuchlicher Inanspruchnahme zu schützen, kein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 SGB I zu erkennen ist.

    Hierbei handelt es sich allerdings für diese Sachverhalte, in denen eine verspätete Rückmeldung nicht mehr zu erwarten ist und deshalb der Sinn und Zweck der Verschiebung des Endes der Mitgliedschaft auf einen Zeitpunkt einen Monat nach Ablauf des Semesters, nämlich den Verwaltungsaufwand der Hochschulverwaltungen bei der Verarbeitung verspäteter Semesterrückmeldungen von Studierenden möglichst gering zu halten, lediglich um eine ausdrückliche Klarstellung der auch schon vorher geltenden Rechtslage (BT-Drs. 359/19 S. 60; s.a. Urteil des erkennenden Senats vom 28. Mai 2020, a.a.O. m.w.N. auch zur entsprechenden Auslegung des früheren Rechts und z.T. a.A.).

    Im Übrigen sind für die Feststellung von Versicherungspflicht über das vollendete 30. Lebensjahr hinaus sogenannte Hinderungszeiten und Nichthinderungszeiten mit ihrer jeweiligen Dauer gegenüberzustellen und die Ursächlichkeit der Hinderungszeiten für das Überschreiten der Altersgrenze festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 1992 - 12 RK 50/91, SozR 3-2500 § 5 Nr. 6; Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, Werksstand 02/19, § 5 Rn. 373, 375, 389 m.w.N.; Urteil des erkennenden Senats vom 28. Mai 2020 - L 1 KR 154/19, juris).

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