Rechtsprechung
LSG Hamburg, 29.06.2016 - L 2 AL 41/15 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt.de (Kurzinformation)
Teilhabe am Arbeitsleben - Kosten der Unterkunft während der Schließzeiten des Internats
Verfahrensgang
- SG Hamburg, 14.07.2015 - S 14 AL 738/14
- LSG Hamburg, 14.07.2015 - L 2 AL 41/15
- LSG Hamburg, 29.06.2016 - L 2 AL 41/15
- BSG - B 11 AL 15/16 R (anhängig)
Wird zitiert von ... (3)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2016 - L 7 AL 34/15
Übernahme von Mietkosten für die Wohnung am früheren Wohnort während einer …
Teilnahmekosten für eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme mit Internatsunterbringung nach §§ 127, 128 SGB III umfassen nicht auch die Kosten der Wohnung am bisherigen Wohnort, weil es sich um keinen maßnahme- bzw. behinderungsbedingten Zusatzbedarf handelt (a.A. LSG Hamburg 29.05.2016 - L 2 AL 41/15 -).Nach einem Urteil des LSG Hamburg vom 29. Juni 2016 - L 2 AL 41/15 - Revision anhängig beim BSG, Az.: B 11 AL 15/16 R -) sei die Regelung für Teilnahmekosten bei Fortbildungsmaßnahmen im Lichte des Grundsatzes einer umfassenden Leistungspflicht des zuständigen Trägers im Rahmen eines Gesamtleistungspaketes auszulegen, weil § 128 SGB III im Ergebnis darauf abstelle, ob durch die Maßnahme eine Unterbringung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort veranlasst werde.
- SG Detmold, 19.09.2019 - S 12 AL 105/19
Keinen Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten am Heimatort, während …
In einem entsprechenden Fall habe sich die Beklagte vor dem BSG im Verfahren B 11 AL 15/16 R verglichen, nachdem das LSG Hamburg in seiner Entscheidung vom 29.06.2016, Az. L 2 AL 41/15, die Beklagte verurteilt hatte, die Kosten der Unterkunft und Verpflegung während der Schließzeiten des Internats zu übernehmen.Die Kammer folgt auch ausdrücklich nicht der Rechtsauffassung des LSG Hamburg in seinem Urteil vom 29.06.2016, Az.: L 2 AL 41/15, wonach zur Schließung von Deckungslücken der Begriff der auswärtigen Unterbringung auch auf Fallkonstellation ausgedehnt werden müsse, in denen eine eigene Unterkunft subsidiär zur Internatsunterbringung zwar vorhanden sei, das Recht der Teilhabeleistung indes keine Mittel speziell für deren Vorhaltung vorsehe.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2019 - L 7 AL 114/17 Soweit das SG seine abweichende Auffassung auf einen im Urteil des LSG Hamburg vom 29. Juni 2016 - L 2 AL 41/15 - erwähnten Grundsatz einer umfassenden Leistungspflicht des zuständigen Rehabilitationsträgers im Rahmen eines Gesamtleistungspakets verweist, hat der Senat im oben zitierten Urteil ausführlich dargelegt, dass dieses (angebliche) Prinzip des Rehabilitationsrechts einem überholten Urteil des BSG aus dem Jahre 1993 entnommen wurde, welches zu einer in dieser Form nicht mehr existierenden Norm ergangen war und dass ferner das BSG in späteren Urteilen von der Konzeption einer umfassenden Leistungspflicht des Reha-Trägers im Rahmen eines Gesamtleistungspakets abgerückt ist.