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   LSG Hessen, 03.12.2018 - L 5 R 212/17   

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https://dejure.org/2018,54211
LSG Hessen, 03.12.2018 - L 5 R 212/17 (https://dejure.org/2018,54211)
LSG Hessen, Entscheidung vom 03.12.2018 - L 5 R 212/17 (https://dejure.org/2018,54211)
LSG Hessen, Entscheidung vom 03. Dezember 2018 - L 5 R 212/17 (https://dejure.org/2018,54211)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Kraftfahrzeughilfe als Darlehen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Kraftfahrzeughilfe als zinsloses Darlehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 08.02.2007 - B 7a AL 34/06 R

    Teilhabe am Arbeitsleben - Kraftfahrzeughilfe - Mietkosten für Pkw-Stellplatz -

    Auszug aus LSG Hessen, 03.12.2018 - L 5 R 212/17
    An dieser restriktiven Sichtweise ist auch nach Inkrafttreten des SGB IX zum 1. Juli 2001 festzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, B 7a AL 34/06 R - juris Rdnr. 14).

    Die Leistungen der Kraftfahrzeughilfe dienen nicht dazu, angespannte Einkommensverhältnisse auszugleichen (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, B 7a AL 34/06 R - juris Rdnr. 15).

  • BSG, 29.04.1997 - 8 RKn 31/95

    Anspruch auf Kfz-Hilfe

    Auszug aus LSG Hessen, 03.12.2018 - L 5 R 212/17
    Ihre Klagebegehren verfolgt die Klägerin im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (sog. Verpflichtungsbescheidungsklage) gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 1997, 8 RKn 31/95 = SozR 3-5765 § 3 Nr. 2).
  • BSG, 29.07.1993 - 11/9b RAr 27/92

    Kraftfahrzeughilfe - besondere Härte - Betriebs- und Unterhaltungskosten des Kfz

    Auszug aus LSG Hessen, 03.12.2018 - L 5 R 212/17
    Der Begriff der "besonderen Härte" ist eng auszulegen (ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 29. Juli 1993, 11/9b RAr 27/92 = SozR 3-4100 § 56 Nr. 10) und zielt auf die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles.
  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Hessen, 03.12.2018 - L 5 R 212/17
    Die Vorschrift stellt also eine gesetzliche Ausnahme zum eigentlich geltenden Sachleistungsprinzip dar, der es bei von vornherein auf Geldleistungen gerichteten Ansprüchen nicht bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009, B 8 SO 32/07 R - juris Rdnr. 12 m.w.N.).
  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R

    Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cialis gegen seine

    Auszug aus LSG Hessen, 03.12.2018 - L 5 R 212/17
    Auch das in Art. 5 Abs. 2 UN-BRK normierte Diskriminierungsverbot, das unmittelbar zur Anwendung gelangt und im Wesentlichen den Vorgaben des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 2012, B 1 KR 10/11 R - juris Rdnr. 31), stützt die Auffassung der Klägerin nicht.
  • LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - L 2 SO 1378/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Hessen, 03.12.2018 - L 5 R 212/17
    Zwar ist der Klägerin beizupflichten, wenn sie meint, dass die innerstaatlichen Regelungen, insbesondere unbestimmte Rechtsbegriffe, im Lichte der UN-BRK ausgelegt werden müssen und außerdem die UN-BRK bei der Ermessensausübung zu beachten ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September 2012, L 2 SO 1378/11 - juris Rdnr. 39 m.w.N.).
  • LSG Hessen, 03.12.2018 - L 5 R 213/17

    Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer

    Auszug aus LSG Hessen, 03.12.2018 - L 5 R 212/17
    Dies ergibt sich aus den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles sowie daraus, dass der Klägerin letztlich nur deshalb keinen Anspruch auf Zuschuss zusteht, weil ihr Netto-Arbeitsentgelt die Einkommensgrenze des § 6 Abs. 1 KfzHV überschreitet (siehe hierzu Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tag, Az.: L 5 R 213/17 ).
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